Bedrängniſſe. Die Schulordnung. 47
Sinanzgebarung des Schulrats wurde die Schule bis 1819 erhalten. In dieſem Jahre wurde das Stiftungsweſen der Bürger⸗ und Realſchule durch Senats⸗ beſchluß vom 13. Sebruar neu geregelt. Es wurden die Verfügungen der Sürſt⸗ lich Primatiſchen Regierung in dieſer Hinſicht im allgemeinen beſtätigt.*) Vergebens verſuchten einige Mitglieder der Gemeinde denen die Aufrechterhaltung der Talmudſchulen am Herzen lag, die Huweiſung der Stiftungszinſen an die Real⸗ ſchule durch Vorſtellungen an den Senat zu verhindern. In ſeiner Antwort auf dieſe Beſchwerde hebt der Senat unterm 24. April 1819 hervor, die Schule habe durch ihre wohlgeratenen Einrichtungen in die Judengemeinde eine vorher nie gekannte Bildung gebracht. Er verſichert die Anſtalt ſeines vorzüglichſten Schutzes und hofft aus ihr eine„ſittlicher und geiſtiger gebildete“ Nachkommenſchaft hervorgehen zu ſehen.**)
Von 1819 ab bewilligte die Gemeinde auch einen jährlichen Beitrag von 2000 fl. zunachſt auf 3 Jahre, der 1820 erſtmals nachträglich erhoben wurde. Doch wurde dieſe Bewilligung dahin eingeſchränkt, daß von den 2000 fl. die⸗ jenigen Stiftungszinſen abgezogen würden, die ſeit 1820 der Schule neuerdings zugefallen waren; ſo wurden z. B. 1821 auf dieſe Weiſe als vierteljährlicher Beitrag der Gemeinde ſtatt 500 fl. in den beiden erſten Vierteljahren nur je fl. 428.58, in den beiden letzten je fl. 371.10 an die Schule bezahlt. 1822 wurde dann die Beſchränkung aufgehoben und je 2000 fl. unbedingt auf drei Jahre bewilligt.
Die Ungunſt der äußeren Verhältniſſe, in welche die Schule nach den Freiheitskriegen gekommen war, blieb nicht ohne nachteilige Einwirkung auf die Schule ſelbſt.
*) Danach blieb die bereits geſchehene Anweiſung und Abbezahlung von Stiftungen und Stiftungsteilen mit fl. 15524.15 Kapital in Kraft, von dem allerdings im Jahre 1813 durch den Umbau des Kompoſtells 10,076 fl. verbraucht waren, ſo daß nur fl. 5448.15 Aktivkapital mit fl. 226.10 Zins verblieben. Es ſollten aber bei Erledigung der gegenwärtigen Nutznießer der Schule noch 11 verſchiedene Stiftungen mit fl. 79670.20 Kapital und fl. 3712.53 jährlichen Zinſen zufallen.
**) Unter den Remonſtranten gegen den Senatsbeſchluß vom 13. Sebruar befand ſich Bernhard Beer, ein Nachkomme eines Ritſtifters der 1736 zu theologiſchen Unterrichtszwecken errichteten Kannſchen Stiftung. Mit Rückſicht auf dieſe Stiftung verlangte der Senat gut⸗ achtliche Anträge über die Anſtellung eines Lehrers an der Realſchule zur Erteilung des Unterrichts in eigentlicher jüdiſcher Gottesgelehrtheit und Auskunft darüber,„wie den ſich dieſem Studio widmenden hieſigen jüdiſchen Jünglingen, inſofern ſie es bedürfen, Stipendien zu erteilen wären“. Der Lehrer Lambert wollte dann Vorſchläge über die Errichtung eines mit der Schule zu verbindenden theologiſchen Seminars machen, doch ſcheint in dieſer An⸗ gelegenheit nichts weiter geſchehen zu ſein.
In betreff der Kannſchen Stiftung wurde im Sommer 1819 mit deren Adminiſtration vereinbart, daß die Adminiſtration das Recht haben ſollte, für je 50 fl. der Schule bereits zugefallene und künftig zufallende Kannſche Stiftungsgelder je einen Sreiſchüler zu präſen⸗ tieren. Dieſe Schüler ſollten den Namen Beer⸗Kannſche Stipendiaten führen. Wenn von dieſen Stipendiaten einer oder einige zur Erlernung einer Kunſt, wiſſenſchaft oder eines Handwerks geeignet wären, ſo ſollten ſie dazu außerordentlich und zwar bis höchſtens auf die Hälfte der fälligen Zinſen unterſtützt werden können.


