34 Die letzten Jahre des jüdiſchen Philanthropins.
zwiſchen(durch Vertrag zu Paris vom 15. Sebruar 1810), weſentlich vergrößert, zu einem Großherzogtum erhoben worden und hatte in dem Organiſationspatent vom 11. Auguſt 1810 eine der Konſtitution des Königreichs weſtfalen nach⸗ gebildete Verfaſſung erhalten. Hum erſten Male waren in dieſer Verfaſſung allen Einwohnern des Großherzogtums Srankfurt gleiche Rechte garantiert worden. Dieſe Garantie wurde verwirklicht durch die am 28. Dezember 1811 in dem Großherzoglichen Regierungsblatt erfolgte Verkündigung,„daß die Juden zu Srankfurt a. III., infolge Ablöſung ihrer Laſten*) nunmehr gleiche bürgerliche Rechte und Befugniſſe mit den chriſtlichen Bürgern haben.“ Das Gefühl des Glückes über dieſen Wandel der Verhältniſſe, über die Befreiung aus mehr als tauſendjähriger Erniedrigung und Rechtloſigkeit, war in jüdiſchen Kreiſen unbe⸗ ſchreiblich.
Geiſenheimer jubelte auf, hatte er doch, wie dieſe ganze Generation, ſelbſt noch das Joch der Knechtſchaft getragen. Daß er hier in Srankfurt leben durfte, hatte er lediglich ſeinem Dienſtverhältnis zu einem Schutzjuden zu danken. Bei jeder Aufnahme eines fremden armen Kindes in das Philanthropin, bei dem Mieten eines Schullokales waren immer neue Schwierigkeiten zu überwinden. Als er, weſentlich zur Sörderung von Kulturzwecken unter ſeinen Glaubens⸗ genoſſen, es im Jahre 1807 unternahm, hier eine Sreimaurerloge zu gründen, konnte es nur dadurch bewirkt werden, daß er ſie unter franzöſiſchen Schutz ſtellte. Und nun gar erſt, wie er nach ſeinem Austritt aus dem Rothſchildſchen Geſchäft ſich verheiraten wollte, ein wie großer Geldaufwand, wie viel mühſelige, erniedrigende Schritte waren erforderlich, um das zu erreichen! Jetzt aber war dieſer ganze mittelalterliche Wuſt endlich beſeitigt. Die mit Tränen geſät, ernteten nun mit Jubel. Geiſenheimer nahm das eben erſchienene Regierungsblatt des Großherzogtums Srankfurt mit der Verkündigung des den Juden erteilten Bürger⸗ rechts und ſchickte es am 2. Januar 1812 durch Eſtafette nach Bingen mit folgendem Brief:„Ceuerſter Vater! Überzeugt von dem Anteil, den Sie an unſerem Glück nehmen, überſchicke ich Ihnen beigehend unſer Regierungsblatt, worin wir das Bürgerrecht haben. Es koſtet zwar Geld, und vielleicht mich 30 Carolin = 594 Mark) auf meinen Teil. Doch danke ich Gott dafür. In Eil. Ihr Sohn S. G.“
So ſchrieb der erſte Vorſteher des philanthropins; der Oberlehrer Heß aber wies in dem Ende Januar 1812 erſchienenen Schulprogramm auf die Pflicht der Eltern und der Schule hin, die Kräfte der unter ſo günſtigen ſtaat⸗ lichen Verhältniſſen heranwachſenden Generation nach allen Richtungen hin zu
*) Die jüdiſche Gemeinde hatte für das Bürgerrecht den 20fachen Betrag des Schutz⸗ geldes, d. i. eine Summe von fl. 440,000 aufzubringen; ſie ſpendete außerdem am 14. März 1812 zum Dank für die Befreiung 2000 fl. für die milden Stiftungen der Stadt. Ludwig Geiger, Die Erteilung des Bürgerrechts an die Juden in Srankfurt a. I., Seitſchrift für Geſchichte der Juden in Deutſchland V, 54. paul Darmſtädter, das Großherzogtum Srankfurt, S. 5 und S. 261. Dr. R. Jung, Die Stadt Srankfurt a. Il. zur Seit der Revolutions⸗ und Befreiungskriege 1792— 1816. Jahrbuch des Sreien Deutſchen Hochſtifts 1902, S. 49.


