Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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24 Die Stättigkeit von 1807. Jüdiſche Handwerker.

4 Klaſſen. Moolitor hielt die Schlußrede, in der er die demnächſtige Eroffnung der Mädchenſchule ankündigte.

Während das Philanthropin ſich ſo günſtig entwickelte und ſeinen Wirkungs⸗ kreis zu erweitern ſtrebte, wurde ſein Sortbeſtand durch das Projekt einer neuen Schulgründung in Srage geſtellt.

3. Die Schulſektion des Irraelitiſchen Gemeinde⸗Vorſtandes und die Carlsſchule.

A. Die neue Organiſation der Iſfraelitiſchen Gemeinde⸗ Verwaltung.

Es iſt ein bleibendes Verdienſt des Sürſten primas, für die Verfaſſung der hieſigen iſraelitiſchen Gemeinde eine neue geſetzliche Grundlage geſchaffen, das jüdiſche Schulweſen gleich dem chriſtlichen der ſtaatlichen oberſten Schul⸗ behörde unterſtellt und der Gemeindeverwaltung die Mitwirkung bei der Ein⸗ richtung zeitgemäßer jüdiſcher Schulen geſichert und zur pflicht gemacht zu haben. Nach der neuen Stättigkeit wurde einGemeindevorſtand eingeſetzt, welcher alle Geſchäfte und die ganze Verwaltung der jüdiſchen Gemeinde zu beſorgen hatte. Dieſer Gemeindevorſtand ſollteaus zwoͤlf Mitgliedern jüdiſcher Nation beſtehen, welche jedesmal aus den angeſehenſten und als rechtlich bekannteſten Samilienvätern genommen werden. Die erſten 12 Vorſtandsmitglieder wurden aus 24 von dem Senate präſentierten von dem Sürſten primas ſelbſt gewählt; über ſpäter erforderliche Ergänzungswahlen wurden Beſtimmungen getroffen. Den boörſitz im Gemeindevorſtande führte ein fürſtlicher Kommiſſar, dem ein Gemeindeſchreiber und Protokollführer beigegeben wurde; beide mußten chriſtlicher Religion ſein, es wurde der polizeidirektor von Itzſtein zum Sürſtlichen Kommiſſar und Dr. jur. Wüſtenfeld zum Gemeindeſchreiber ernannt).

*) Wit der Gleichſtellung der Juden durch den zum Großherzog von Srankfurt erhobenen Sürſten Primas(ſ. unten Kapitel III) wurde die Gemeindeverfaſſung durch Großherzogliches Dekret vom 30. Januar 1812 verändert. An die Stelle des Gemeindevorſtandes trat eine aus 9 Mitgliedern beſtehendeVerwaltungsbehörde, die ſich übrigens wie der ehemalige Gemeindevorſtand für die einzelnen Verwaltungszweige in Sektionen teilte. Außerdem wurden aus den angeſehenſten und am höchſten beſteuerten Gemeindemitgliedern 15 von der Regierung zuHlotabeln ernannt, deren Sunktionen darin beſtanden, die Mitglieder zu den erledigten Stellen der Verwaltungsbehörde zu wählen und bei Erledigung der Ober⸗ und Unterrabbiner⸗ ſtellen der Regierung jedesmal drei Kandidaten zur Auswahl vorzuſchlagen. Eine Veränderung dieſer Verfaſſung trat erſt mit dem Gemeinde⸗Regulativ vom 8. März 1839 ein. Die Be⸗ ſchränkungen, welche in dieſem Regulativ der Amtswirkſamkeit des Vorſtandes und Ausſchuſſes durch Beſtellung eines Senatskommiſſarius geſetzt ſind, wurden durch Senatsbeſchluß vom 1. Mai 1849 aufgehoben. Dieſe Verordnung wurde wiederum durch die Verfügungen vom 25. April 1854 und 9. März 1868, welch letztere der Gemeinde die möglichſte Autonomie zuſichert, modifiziert. Alle dieſe Aktenſtücke ſind abgedruckt bei Makower, Über die Gemeinde⸗ verhältniſſe der Juden in pPreußen S. 94 100. Vgl. auch Progr. 1875, S. 31 f.