Aufsatz 
Zu Platons Apologie und Kriton / Eduard Goebel
Entstehung
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schehene) diejenigen sollten verantwortlich gemacht werden(wörtlichangeschuldigt werden oder die Schuld tragen), welche Umgang mit jenen hatten, wie§ 68 steht v*νοο etvat rc6 r05«c Gv6vras.

So nun, wie in diesen Beispielen allen, kann auch an unserer Stelle 7 tIie alriay brs orhet nur sensu malo gesagt sein(= kann nicht füglich die Schuld tragen, dafür verantwortlich gemacht werden), und das davon abhängige 1obro- kann nicht wohl masculinum sein, wie Stallbaum meint, sondern nur Genet. rei; denn ein Genet. personae findet sich nir- gend, man müsste denn etwa in dem Beisp.(S. 7) Xen. Mem. I. 2. 27 rcv xaiοοαν παηπ)νφ☛μνκοↄνυν nicht als Gen. absolutus ansehen wollen, weder bei altia, brεενενν noch bei airixv Eéyery, wo es denselben Sinn hat. Der Genet. rei aber kann hier nicht fehlen(anders ist es in der Stelle Xen. Cyrop. VI, 3, 16). Er muss also entweder gesucht werden in dem jedenfalls notwendig auf einander zu beziehenden ore? 6y, oder er wäre, wenn robrov trotz der Stellung des gleichwohl von ric abhängen und masculinum sein könnte(dann hängt das entsprechende masc. von padevi ab), aus dem Zusammenhange zu ergänzen, wie S. 7 2a in dem Beisp. aus Thuc. IV, 114, nämlich ron u rtv Or5y Ti-†v*der. In letzterem Falle wäre Konstruktion und Uebersetzung folgende:Und ob nun einer von denjenigen, denen(deren keinem) ich irgend eine Wissenschaft weder ver- sprochen noch Unterricht darin erteilt habe, ein wackerer Bürger wird oder nicht, so kann ich doch nicht füglich dafür(i. e. für letzteres) verantwortlich gemacht werden.

IV. Krit. pag. 48 E α ε1 τν τ οιοοα εαπαι ν tabradrrery, AXXX H A ovroc. Ueber Interpretation und Emendation dieses locus vexatissimus, den Wex mit Recht als crux interpretum bezeichnet, sind die allerverschiedensten und mannigfaltigsten Ansichten auf- gestellt. ¹⁰)

Ich verzichte darauf die sämmtlichen Erklärungs- und Verbesserungsversuche der Reihe nach ausführlich zu besprechen und das Für und Wider eingehend zu erörtern, sondern beschränke mich auf eine kurze Rekapitulation der verschiedenen Ansichten und Vorschläge sowie auf summa- rische Andeutung der entscheidenden. Gründe.

Die Punkte, worauf alles ankommt, sind folgende:

1) Ist os als Subjekt oder als Objekt von zeioan anzusehen und dem entsprechend 29,05 oder 305 bei Aνονεοα zu denken?

2) Was heiszt rabra xpärrety, und was ist damit gemeint?

3) Was soll durch den Satz ςα m⁸νπ... äzoytoc eigentlich begründet werden?

Davon hängt dann 4) die weitere Entscheidung darüber ab, ob die Worte der Emen- dation bedürfen und wie zu emendieren sei.

Ad 1. Dass nicht, wie Wolf, Schleiermacher und Stallbaum annahmen¹¹), als Subjekt zu xstoat angesehen werden dürfe, mit Ergänzung von p,b zu Arovroc, hat m. E. Sommer klar und

¹0) Auszer den Herausgebern, namentlich Stallbaum, Cron, Wohlrab, vergl. man noch: Sommer Zeitschr. für Alterthumswiss. 1842 S. 542 547; Heinichen Progr. von Zwickau 1847; Könighoff Progr. von Münstereifel 1850; Wex Fleckeisens Jahrbb. 1856 S. 669; Meiser ibid. 1874 S. 40; Gron ibid. V. Supplementband S. 117.

¹¹) Letzterer übersetzt:magni aestimo te mihi persuadere conari, ut id faciam, h. e. ut fugam capessam, modo ne me invito facias.