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Eine zweite vom 6. April empſiehlt die allgemeinere Verbreitung der Leibesübungen in den Schulanstalten.
Eine dritte vom 23. April bestimmt, dass bei den Prüfungen der fremden Immatricu- landen mit Strenge nach den Bestimmungen des Reglements vom 4. Juni 1837. ver- fahren werden solle.
Eine vierte vom 14, Sepibr. setzt fest, dass Obersecunda nur als zweite Klasse be- trachtet und nur auf diese die Bestimmung im§. 41. des Prüfungs-Reglements vom 4. Juni 1834. angewendet werden soll.
VI. Anfang des neuen Lehrcursus und anderweitige Benachrichtigungen.
Der neue Lehrcursus beginnt Donnerstag den 15. April, Vormittags um 8 Uhr. In den ersten Tagen darauf werden die Lectionsverzeichnisse und Arbeitspläne den Zöglingen der untern Classen mitgetheilt werden, welche letzteren sie von ihren Angehörigen unterzeichnet den Classenordinarien vorzeigen müssen.
Die Ablieferung des Schulgeldes geschieht für Sexta bis Untertertia incl. Sonnabend den 17. April, für Obertertia bis Prima incl. Mittwoch den 21. April.
Zur Rücksprache wegen des Eintritts neuer Zöglinge in das Real-Gymnasium bin ich im Laufe der Ferien in der Regel jeden Vormittag von 9 bis 1 Uhr bereit.
Um mehreren Uebelständen zu begegnen, wiederhole ich hier die schon in früheren Programmen mitgetheilte Bestimmung der höhern Behörden,„dass nur solche Zöglinge des Real-Gymnasiums sich für den einjährigen Militair dienst qualificiren, welche den vollständigen Cursus der dritten Classe(Obertertia) durchge- macht haben, und als reif für die höhere Classe entlassen worden sind.— Wobei ich zugleich an eine frühere Verordnung erinnere, dass jeder, der auf diese Weise Anspruch aufdie Begünstigung des einjährigen freiwilligen Militair- dienstes zu haben oder zu erlangen glaubt, sich dazu spätestens bis zum 1. August desjenigen Jahres, in welchem er ins zwanzigste Lebensjahr ein- tritt, bei den betreffenden Departements-Prüfungs-Commissionen mel- den muss.


