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VI. Verordnungen der höheren Schulbehörden.
Neben mebreren den Geschäftsgang bei Urlaubsreisen, Einreichung des Lectionsplans und der Jahresberichte etc., Ertheilung der Abgangszeugnisse betreffenden Verfügungen sind folgende allgemeine besonders zu erwähnen:.
1) Die Bewerber um Aufnahme in den Königl. Postdienst müssen entweder die Reife für Prima eines inländischen Gymnasiums in allen Lehrgegenständen mit alleiniger Ausnahme der griechischen Sprache darlegen oder nachweisen, dass sie bei einer höheren Bürgerschule nach der Instruction vom Sten März 1832 geprülft und für reif erklärt sind.— 18. März 1839.
2) Von den Schulamtscandidaten, die sich nur für neuere Sprachen die facultas docendi erwerben wollen, wird ausser einer gründlichen und genauen Kenntniss der Sprache und Li- teratur, in welcher sie unterrichten wollen, auch noch soviel allgemeine Bildung und Kennt- niss des Lateinischen, der Geschichte, Geographie und Philosophie verlangt, als die Lehrer für die mittleren Classen eines Gymnasiums nachweisen müssen.— 6. April 1839.
3) Die Verbältnisse derer, welche sich, ohne in der letzten Zeit ein Gymnasium be- sucht zu haben, zur Immatriculandenprüfung melden, sollen in Bezug auf den Bildungsgang derselben genau untersucht und die Prüfung selbst soll mit der angemessenen Strenge vor- genommen werden.— 7. Nov. 1839.
4) Die Hundstagsferien sollen, wenn irgend möglich, so gelegt werden, dass der Un- terricht nach dem Schlusse derselben mit derjenigen Woche beginnt, in welcher der dritte August fällt.— 12. Nov. 1839..
5) Genaue Beaufsichtigung über die sittliche Haltung der Schuljugend auch ausser den Lehrstunden und namentlich Unterdrückung von nachtheiligem Corporations-Geist wird den
Directoren und Ordinarien dringend empfohlen.— 2. u. 3. Dec. 1839.
VII. Anfang des neuen Lehrcursus und anderweitige
Benachrichtigungen.
Der neue Lehrcursus beginnt Donnerstag den 23. April, Vormittags um 8 Uhr. In den ersten Tagen darauf werden die Lectionsverzeichnisse und Arbeitspläne den Zöglingen der untern Classen mitgetheilt werden, welche letzteren sie von ihren Angehörigen unterzeichnet den Classenordinarien vorzeigen müssen.—
Die Ablieferung des Schulgeldes geschieht für Sexta bis Untertertia incl. Sonnabend den 25. April, für Obertertia bis Prima incl. Mittwoch den 29. April.
Zur Rücksprache wegen des Eintritts neuer Zöglinge in das Real-Gymnasium bin ich im Laufe der Ferien in der Regel jeden Vormittag von 9 bis 1 Uhr bereit.


