Aufsatz 
Ueber die Naturgeschichte des Kreuzsteins, eine mineralogische Abhandlung / von F. Köhler
Entstehung
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VII. FVerordnungen der Schulbehörden.

1) Unter dem 19ten April 1830 wurde von dem Königl. Schulcollegio eine Verfügung erlassen, zufolge welcher der Stundenwechsel von den Lehrern prompt bewerkstelliget werden soll; so dass die Schüler durchaus nicht unbe- aufsichtiget bleiben.

2) Eine Verordnung derselben Behörde vom Isten October 1830 setzt fest, dass zweimal im Jahre eine Liste über den Abgang und Zuwachs an Schü- lern in den einzelnen Classen von dem Director eingereicht werden soll.

3) Eine Verfügung vom 25sten October 1830 bestimmt, dass die Zahl der Schüler iu keiner Classe über funfzig hinausgehen soll.

4) In einer Verfügung vom 31sten Jan. 1831 wird festgesetzt, dass den Theologie Studirenden ihr Triennium erst von der Zeit an gerechnet werden soll, wo sie eine gewisse in dem verehrlichen Rescript genauer bezeichnete Fertigkeit in der Kenntniss des Hebräischen durch eine Prüfung nachgewiesen haben.

VMIII. Wiecdderanfang der Classen und nder- weitige Eenachrichtigungen für die Eltern.

Der Unterricht beginnt mit dem IIten April, an welchem Tage sämmt- liche Zöglinge Censuren erhalten, die sie von ihren Angehörigen unterzeichnet dem Classenordinarius wieder vorzeigen müssen. Für die unteren Classen be- steht die Einrichtung, dass den Schülern mit dem Lectionsplane zugleich auch ein Verzeichniss der wöchentlich zu leistenden Arbeiten in der ersten Woche dictirt wird, welches sie sauber abgeschrieben und von den Angehörigen unter- zeichnet, dem Ordinarius wieder vorlegen müssen. Da dies für die Eltern die beste häusliche Controlle gewährt, und die Lehrer sich streng an die darin aus- gesprochene und auf einer Conferenz vorher berathene Ordnung binden; so ist es auch wünschenswerth, dass die respectiven Angehörigen unserer Zöglinge, denselben dieses Verzeichniss wieder abfordern um ihren Hausfleiss danach zu leiten. Es vergeht kein Wochentag, an welchem nicht zwei bis drei Arbeiten, theils schriftliche theils memorielle gegeben werden und es kann nur F ahrlässig- keit des Schülers sein; wenn er angiebt, dass er nichts zu arbeiten habe. Die