Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des chemischen Unterrichtes an der Universität Gießen : mit einem Plan / von G. Weihrich, Direktor des Großherzoglichen Realgymnasium und der Realschule in Gießen
Entstehung
[Giessen] [2018]
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Ordnung der öffentlichen Prüfungen.

Freitag, den 13. Mäürz,

vormittags. nachmittags. 8 8 ½ OII. u. Kl. 1. Franzöſiſch, Dr. Sturmfels. Bor 8 ½ 9 OII. Mathematik, Dr. Pitz. Borſchule. 9 9 ½ UII. LCatein, Prof. Lic. Holtzmann. 22 ½ Kl. 1. Religion, Baldauf. 9 ½ 10 Engliſch, Dr. Landmann. 2 ½ 3 ReeUchnen, Baldauf. 10 10 ½ V. Rechnen, Albach. 3 3 ½ Kl. 2. Rechnen, Rückert. 10 ½ 11. Franzöſiſch, Dr. Strack. 3 ½ 4 Leſen und Singen, Rückert. 11 11 ½ VI. Deutſch, Fann. 4 4 ½ Kl. 3. Leſen, Franz. 11 ½ 12 5 Latein, Freund. 4 ½ 5 Anſchauungsunterricht, Franz.

Samſtag, den 14. Mlärz, vormittags. 8 Kl. 2. Mathematik, Geiger. 8 ½ 9 Franzöſiſch, Dr. Weißgerber. 9 9 ½/ Kl. 3. Algebra, Dr. Erb. 9 ½ 10 Phyſik, Dr. Erb. 10 10 ½ Kl. 4. Geſchichte, Nothermel. 10 ½ 11 Kl. 7. Geographie, Baldauf.

Belkanntmachung

über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großzherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Borſchule.

Die Anmeldungen neuer Schüler werden am 6. April von 912 Uhr im Schulgebäude entgegen⸗ genommen. Bei der Anmeldung iſt ein Zeugnis von der zuletzt beſuchten Schule, ein Impfſchein und irgend eine Beſcheinigung, aus welcher mit Sicherheit das Alter feſtgeſtellt werden kann, einzureichen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 7. April, vormittags von 8 Uhr an ſtatt; der Unterricht beginnt am 8. April, vormittags 7 Uhr.

Die für die Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben.

Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, in einem Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung ein⸗ zuholen.

Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen(Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1889) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatsſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne jenes Übereinkommens rechtsgültig ein ſoll. ſen i Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums und der Realſchnle zu Gießen.

Weihrich.