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St. w. besonders geübt; eben so die Tenoristen und Bassisten, zu deren Ausbildung vorzüg- lich auch Compositionen nur für Männerstimmen(namentlich von B. Klein) benutzt wurden; in 2 andern Stunden waren alle Stimmen beisammen.— Bis auf wenige, ihres Gesundheits- zustandes wegen dispensirte, nahmen sämmtliche Gymnasiasten an dem Gesangunterricht Theil.
K
B. Verordnungen des Königlichen Hochlöblichen Schul-Collegii der Provinz Brandenburg.
1. Vom 7ten März 1331. Verfügung des K. H. Ministerii der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenbeiten vom 18ten Febr. 1631. Die mit dem Prüfungszeugnisse No. III abgegangenen Schüler sollen sich nur innerhalb der nächsten 18 Monate nach Abhaltung des Abiturientenexamens zur abermaligen Prüfung bei ciner K. wissensch. Prüfungs-Commission melden dürfen; nach ungünstigem Ausfall dieses zweiten Examens aber eine weitere Mel- dung zur wiederholten Prüfung ihnen nicht gestattet seyn.
2. Vom 28sten März 1831. Der Termin des öffentlichen Examens soll jedesmal so- gleich nach geschehener Festsetzung unabhängig von der Einsendung des Programms dem K. Schul-Collegio angczeigt werden.
3. und à. Vom 18ten April 1831. und 29sten Februar 1832. Hat ein Schulamts-Can- didat sein Probejahr an einem Gymnasio zurückgelegt, so soll das ihm auszustellende Zeug- niss(enthaltend die Angabe der Lectionen, welche er ertheilte) abschriftlich und von dem Ordinarius der Classe, worin der Candidat nnterrichtete, unterzeichnet, dem K. Schul-Colle- gium eingereicht, über die Qualification des Candidaten aber demselben Collegio ausführlich berichtet werden.
5. Vom 20sten April 1831. Vorschriſten über die Abſassung der Zeugnisse Behufs der Anmeldung der Schüler zur einjährigen Dienstzeit..
6. Vom 238ten April 1831. Instruction zur zweckmässigen Einrichtung des Unterrichts im Zeichnen auf Gymnasien.
7. Vom 11ten Mai 1831. Empfehlung der in den deutschen Sprachstunden anzustellen- den Uebungen der Schüler im freien Vortrage; mit Hinweisung auf die Schrift des Herrn Prolfessors Heinsius„über die Bildung zur deutschen Beredtsamkeit.“
3. Vom 13ten Mai 1831. Einforderung gutachtlicher Vorschläge in Bezug auf die be- absichtigte neue Redaction des Edicts wegen der Abiturienten-Prüfung.
9. Vom 2usten Mai 1831. Anweisung, darauf zu achten, dass der Stoff zu Dictaten u. s. w. nicht unpassend für die Schiiler gewählt werde. 3t
10. Vom 23sten Junius 1831. Von dem Programm des Gymnasi sollen jährlich 148 Exemplare zur Vertheilung an die übrigen gelehrten Schulen des Staats eingereicht werden.
11. Vom 21sten Junius 1831. Zufertigung des von E. H. K. Ministerio d. G. U. u.
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