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Durch allerhöchstes Rescript vom 11. September wurde Dr. Georg Buchenau, welcher seit dem 16. Mai 1855 mit Versehung einer Lehrerstelle am hiesigen Gymnasium beauftragt war, zum Hülfslehrer an demselben ernannt.
Die Lectionen des Sommerhalbjahrs schlossen am 24. September in herkömmlicher Weise mit einem öffentlichen Rede-Act; die Lectionen des Winterhalbjahrs begannen Montags den 13. October. Der grössere Theil des Winterhalbjahrs verfloss ohne irgend eine Störung des Unterrichts, was bei dem Rückblick auf den vorigen Winter zu besonderem Danke für Gottes gnädige Leitung verpflichtet. Denn während damals in Folge einer Nervenfieber-Epidemie nicht nur die Lehrstunden längere Zeit ausgesetzt werden mussten, sondern auch drei Schüler der Anstalt durch den Tod entrissen wurden, trat in diesem Winter weder bei den Lehrern noch bei den Schülern irgend eine bedeutendere Erkrankung ein. Aber der letzte Theil des Winters wurde durch ein schmerzliches Ereignis getrübt. Aus einer seit dem 16. Februar d. J. ge- führten Untersuchung ergab sich, dass unter den Schülern des Gymnasiums zwei verbotene Ver- bindungen bestanden, von denen mindestens eine ungeachtet wiederholter Verwarnungen und Untersuchungen eine geraume Zeit hindurch sich der Entdeckung entzogen hatte. Das Gefähr- liche derselben lag— abgesehen von der Nachäffung akademischer Verbindungen mit Rappieren, Schlägern u. s. w.— hauptsächlich darin, dass die Mitglieder, welche sich zu gesetzwidrigem Besuch von Bierschenken und ausser den hierdurch erwachsenden noch zu namhaften anderen Geldbeiträgen verbindlich machten, in Bezug auf Geldverwendung zur Unredlichkeit gegen ihre Eltern indirect genöthigt wurden, dass sie sich ferner, laut den confiscierten Papieren einer Ver- bindung, überall, wo es sich um Zwecke der Verbindung handelte, zur Lüge und zur Vernach- lässigung der von den Lehrern aufgegebenen Schularbeiten verpflichteten— kurz dass sie in- soweit von dem, was Grundlage jeder Schulordnung ist, gerade das Gegentheil erstrebten. Unter diesen Umständen beschloss das Lehrer-Collegium vierzehn der Schuldigsten öffentlich auszuweisen, über zehn andere geringere Strafen zu verhängen, Diese Massregel wurde am 19. Februar d. J. vollzogen.
So betrübend auch für die Lehrer wie für die Eltern der Bestraften diese Ausweisung ist, so wird sie doch für das Wohl der ganzen Anstalt in Bezug auf Sitten und Fleiss der Schüler gewiss von nachhaltiger Wirkung sein. Denn nun ist nicht blos die Ursache, warum bisher so mancher Schüler den Anforderungen des Gymnasiums, insbesondere der Maturitäts- Prüfung, nicht entsprach, entdeckt und für den Augenblick beseitigt, sondern es lässt sich auch mit Sicherheit hoffen, dass Kurfürstliches Ministerium des Inneren Anträgen, welche dahin zielen die Gymnasiasten vor dergleichen Gefahren künftig wirksamer zu schützen, eine hochgeneigte Berücksichtigung nicht versagen und damit das Gedeihen der Anstalt wesentlich fördern werde.
Allgemeine Verfügungen in Betreff der Gymnasien sind von Seiten der vorgesetzten Behörde während des verflossenen Schuljahres nicht ergangen.


