Aufsatz 
Quaestiones Horatianae Part. I. / von Dr. Fuldner
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Am 26. und 27. September 1842 wurde das gewöhnliche halbjährliche, nicht öffent- liche Examen der Schüler sämmtlicher Klassen abgehalten.

Unter dem 28. Februar 1843 erliess kurfürstliches Ministerium des Innern in Betreff des Unterrichtes in der Mathematik auf ein von der Schulcommission für Gymnasialange- legenheiten eingezogenes Gutachten folgende Verfügung:»Sämmtliche Gymnasialdirecto- ren haben dahin Anordnung zu treffen und zu überwachen, dass der Unterricht in der Mathematik auf den Gymnasien seinem äussern Umfange nach nur bis zu den Gleichun- gen des ersten Grades ausgedehnt wird, dagegen die Gleichungen des zweiten Grades wegfallen, auch der Unterricht in der ebenen Trigonometrie auf die Elemente beschränkt wird, und diesem entsprechend auch die Anforderungen in der Mathematik bei den Ma- turitätsprüfungen herabgesctzt werden; dass ferner der Unterricht in der Mathematik sei- ner innern Behandlung nach innerhalb der Grenzen eines elementaren Unterrichts ge- halten, sonach aus dem Gebiete der Abstraction entfernt, vielmehr möglichst concret und anschaulich gehalten wird; dass sonach von den Lehrern der Mathematik darauf Bedacht genommen wird, den Schülern zunächst in den arithmetischen Elementen, der Bruch- und Proportionsrechnung, der Ausziehung der Quadrat- und Kubikwurzeln eine genü- gende Uebung zu geben, um nicht so sehr das Wissen, als das Können der Schüler auf dem Gebiete zu erzielen, das dieselben zu beherrschen im Stande sind; dass end- lich nach diesem beschränkteren Umfange in der Regel höchstens drei Stunden wöchent- lich in jeder Klasse für den Unterricht in der Mathematik zu bestimmen sind.«

Unter dem 3. Merz 1843 wurde vom k. Ministerium des Innern in Ansehung des hebräischen Unterrichts, gleichfalls nach eingezogenem Gutachten jener Commission, in Betreſt des hebräischen Unterrichtes verfügt: dass der Unterricht in der hebräischen Sprache nach der bisherigen Observanz und zwar in einem zweijährigen Cursus in Prima mit zwei wöchentlichen Lehrstunden beizubehalten sei, und zu diesem Unterrichte diejenigen Schüler, welehe evangelische Theologie studieren zu wollen erklären, ohne Ausnahme und ohne die Theilnahme der freien Wahl zu überlassen, heranzuziehen seien.