16
Realschulen I. Ordnung durch ein von dem betreffenden Lehrer-Collegium ausgestelltes Zeugniss über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Secunda nachzusuchen.— Da zu unserer Kenntniss gekommen ist, dass der Ausdruck»erfolgreich« zu Miss- verständnissen Veranlassung gegeben hat, so eröffnen wir Euer Wohlgeboren hiermit, dass das in Rede stehende Zeugniss nur denjenigen Schülern der Untersecunda, welche die wissenschaftliche Reife für die Obersecunda besitzen, ertheilt werden kann.
Durch Beschluss vom 30. Juni(Nr. 3114. U. II) hat der Herr Minister der geist- lichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten in Betreff der von einer Lehranstalt, in die andere übertretenden Schüler mehrere Vorschriflen ertheilt, deren wichtigste hier mitgetheilt werden:
Schüler, welche, mit einem den Vorschriften entsprechenden Abgangszeugnis versehen, von einem als vollberechtigt anerkannten Gymnasium(bzw. Realschule I. Ordnung) un- mittelbar, ohne dass zwischen dem Abgange von der früheren und dem Eintritte in die neue Anstalt eine Zwischenzeit von längerer Dauer als 6 Wochen eingetreten ist, auf ein anderes Gymnasium(bzw. Realschule I. Ordnung) übergehen, werden ohne Erfordernis einer Aufnahme-Prüfung in diejenige Classe und Abtheilung gesetzt, welcher sie zur Zeit der Aufnahme an der Lehranstalt, von welcher sie abgegangen sind, angehören würden.— Wenn bei einem auf Grund der obigen Bestimmung aufgenommenen Schüler sich inner- halb der ersten vier Wochen zeigt, dass er nicht die Reife besitzt, um dem Unterricht in der betreffenden Classe zu folgen, und wenn diese Unreife durch einen Conferenzbeschluss anerkannt ist, so hat der Director den Eltern oder ihren Stellvertretern davon Kenntniss zu geben und ihnen anheimzustellen, in die Aufnahme des Schülers in die nächst niedrigere Classe einzuwilligen, widrigenfalls die Schule jede Verantwortlichkeit für das weitere Fortschreiten des Schülers ablehnen müsse.
In Betreff der Zahlung des Schulgeldes hat das Königliche Provinzial-Schulcollegium unter dem 22. August(S. 4264) die Bestimmung erlassen, dass bis auf Weiteres keinem innerhalb eines Quartals auf eine andere Anstalt übergehenden Schüler von dem für das betreffende Quartal praenumerando gezahlten Schulgelde etwas zurückgegeben wird, sowie dass die innerhalb eines Quartals von einer anderen Anstalt übertretenden Schüler das Schulgeld von dem Monat ab, in welchem sie eintreten, zu entrichten haben, wobei für den Monat, in welchem der Eintritt erfolgt, stets der ratirliche Betrag für einen vollen Monat zu nehmen ist. Die Verfügung vom 17. December 1873(S. 4683) wird selbst- verständlich von den vorstehend getroffenen Bestimmungen nicht berührt*).
*) Die Verfügung vom 17. December lautet: Wir ordnen hierdurch an, dass, wenn Beamte in Folge ihrer Versetzung ihre Söhne innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem der Unterricht des betreffenden Quartals begonnen hat, abmelden, für dieselben kein Schulgeld zu entrichten ist; dasselbe gilt für den Fall, dass Beamte in Folge ihrer Versetzung ihre Söhne innerhalb der letzten 4 Wochen des Quartals anmelden.


