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die Leistungen des betreffenden Schülers in allen obligatorischen Lehrgegenständen vollständig genügen. Kein Schüler darf an zwei facultativen Lehrgegenständen zugleich theilnehmen.(Siehe Nr. 23.)
19. 1880. 9. Oct.(2944). Der Separatunterricht in der Geschichte für die Katholiken wird, unbeschadet der Rechte der katholischen Gemeinde und mit Aus- nahme der Prima, einstweilen sistirt.
20. 1880. 9. Oct.(4548). Die Einführung von W. Herbst, Hilfsbuch für die Deutsche Litt. Geschichte, wird genehmigt.
21. 1880. 24. Nov.(5434). Die Einführung von Th. Rumpel, Philosophische Pro- pädeutik, wird genehmigt.
22. 1880. 3. Dec.(5643). In die Abgangszeugnisse sind Erklärungen über die even- tuelle Reife für eine höhere Classe nicht aufzunehmen.
23. 1880. 21. Dec.(5729). Mittheilung einer Ministerialverfügung d. d. Berlin 30. Nov. 1880, durch welche die vom Kgl. Prov. Schulcollegium(Nr. 18) verfügten Be- schränkungen der Theilnabme an den facultativen Lectionen grösstentheils wieder aufgehoben werden. Siehe Seite 62.
24. 1880. 22. Dec.(5948). In Folge einer Ministerialverfügung d. d. Berlin 20. Dec. 1880 über die beantragte Errichtung eines zZweiten Gymnasiums, wird Bericht darüber verlangt, ob bei dem bestehenden Gymnasium durch eine Vermehrung der Schülerzahl und stärkere Besetzung der einzelnen Classen eine Schüleraufnahme in aus- gedehnterem Masse zu ermöglichen und ob etwa ein Erweiterungsbau angängig sei.
25. 1881. 15. Januar(206). Die gleichzeitige Theilnahme am Hebräischen und Englischen(oder Italiänischen) wird drei Unterprimanern ausnahmsweise gestattet.
26. 1881. 17. Febr.(568). Der Geschäftsplan etc. der Kaiser-Wilhelm-Spende wird übersandt.
Da während des Sommers 1880 hin und wieder Klagen über Ueberbürdung mit häuslichen Arbeiten aufgetaucht waren, wurde darüber gleich nach den grossen Ferien in mehreren Conferenzen von dem Lehrercollegium eingehend verhandelt. Obwohl jene Klagen in allen wesentlichen Puncten unbegründet oder doch sehr übertrieben gefunden wurden, hielten wir es doch für angemessen, ein genaues Mass des Maximums der häuslichen Arbeitszeit, welches für jede Lehrstunde in jeder einzelnen Classe von einem mittelguten Schüler gefordert werden dürfe, festzustellen, wodurch die an sich sehr schwierige Controle darüber dem Classenlehrer und dem Director erleichtert würde. Wenn in Sexta für keine Lehrstunde mehr als 20 Minuten, in den Tertien für keine mehr als 30 Minuten, in den Primen für keine mehr als höchstens 45 Minuten häusliche Arbeitszeit beansprucht wird(und dem entsprechend in den dazwischen liegenden Classen: V, 20 Minuten; IV, 25 Minuten; UII, 35 Minuten; O II, 40 Minuten), so wird, bei richtiger Vertheilung der Lectionen auf die einzelnen Tage, einem gewissenhaften Schüler von mittlerer Begabung in Sexta nie mehr als reichlich 1 ³, in Tertia nie mehr als 2 ½, in Prima höchstens 3 ¾ Stunden täglicher häuslicher Pflichtarbeiten zugemuthet werden; ebenso nach Verhältniss in den übrigen Classen. Da nicht nur manche Unterrichtsgegenstände wie Singen, Zeichnen, Schreiben, Turnen überhaupt keine häusliche Vorbereitung erfordern,


