lich bei dieler weitergehenden Unterweiſung an den Trivial- ſchulen naturgemäß nur um vereinzelte Schüler, die dabei eine Art von Privatunterricht genoſſen, der wohl beſonders bezahlt wurde, andererſeits war es auch den Eltern erwünſcht, ihre Jungen möglichft lange zu Hauſe zu haben.
Dieſe Verhältnifle nun führten zu einer gewiſſen Konkurrenz zwiſchen dem Pädagogium und den Trivialſchulen. Letztere ſuchten das Exemtionsrecht, d. h. das Recht, ihre Schüler direkt zur Univerſität zu entlaſſen, auszuüben. Der Päda- gogiarch ſuchte dagegen durchzuſetzen, daß die von den Triviallchulen Kommenden erſt noch— je nach ihren Kennt- niſſen— längere oder kürzere Zeit das Pädagogium beluchen ſollten. Er war dabei auch finanziell interefſiert, da er bei jeder Aufnahme eine Gebühr bezog.¹ Die Entſcheidung lag urſprünglich beim Rektor. Denn nach der Univerſitätsordnung von 1607 hatte er zu beſtimmen ob die Ankömmlinge ſogleich zu den Vorlelungen zuzulaſlen oder erft dem Päda- gogium zuzuweiſen ſeien.2 Natürlich hätte er dazu eine Prüfung vornehmen müſſen. Da damals aber die Aufnahme von Studierenden nicht bloß bei Beginn des Semefters, ſondern während des ganzen jJahres ſtattfand,s ſo hätte der Rektor wohl alle Woche ein- oder mehrmals ſolche kleine Abiturientenprüfungen abzuhalten gehabt. Das konnte er natürlich bei ſeinen vielſeitigen Geſchäften nicht durchführen. In den Statuten von 1629 wird darum beſtimmt, daß eine Prüfung der neu Ankommenden von dem Dekan der philo- ſophilchen Fakultät, und zwar in Anwelenheit des Päda- gogiarchen, abgehalten werden ſolle. Freilich konnten auch bei nicht beltandener Prüfung ſolche Schüler aus hefſiſchen Triviallchulen, deren Eltern aus wichtigen Gründen auf ſofortiger Zulalſung ihrer Söhne zur Univerſitat beſtanden, vom Rektor, Dekan und Pädagog ch od wenn diele lich nicht einigten— vom Landes. ürften zugelallen werden. Nicht-Heſſen follen jedenfalls dem Pädagogium zugewieſen werden.B Es ſcheint aber, daß auch dieſe Prüfung durch den Dekan nur läſſig gehandhabt wurde, oder daß Rektoren auch ohne ſie Neu-Ankommende ſogleich zu den Fakultäts- vorlelungen zuließen.5
¹ Diehl I, 60.
² Waſſerſchleben, 13.
3 Feſftſchrift I, 117 f.
4 Diehl I, 60.
s Diehl II, 214.


