nicht zugekommen sei¹); Adolf von Nassau hatte ihn für sich ver- wandt.
Sein Nachfolger Albrecht I. suchte sogar den Judenzehnten an sich zu ziehen, denn es lag ja überhaupt in seiner Politik, das von seinen Vorgängern verschleuderte Reichsgut— dazu gehörten auch die Juden— wieder in den kaiserlichen Besitz zu bringen.
Ganz den Judenzehnten dem Erzbischof zu nehmen, wagte er zwar einstweilen nicht, aber er wollte ihn mit ihm teilen²2). Es ist leicht zu begreifen, daß der Mainzer Erzbischof von diesem Vor- schlag, der doch eine starke Einbuße seiner Einnahmen bedeutete, nicht sehr erbaut war und ihn zurückwies. Albrecht I. aber hatte allen Grund, den Erzbischof zu schonen, der einst in seiner Anma- Bung erklärt hatte, er habe noch manchen neuen König in seiner Reisetasche; er lenkte ein und verhieß ihm statt des der Höhe nach stets schwankenden Zehnten von jetzt ab ein jährliches Fixum von 500 Pfund Hellern, die er ihm von der Frankfurter Juden- reichssteuer zahlen wollte).
Gegen den gefürchteten Erabischof Gerhard ist Albrecht I. auch seinem Versprechen nachgekommen, nicht aber gegen dessen Nachfolger Peter. Diesem seinen Gegner, der ihm besonders am Ende seiner Regierung die größten Schwierigkeiten bereitete und sogar auf seinen Sturz arbeitete, ließ er nichts zufließen. Als daher nach Albrechts Ermordung Heinrich VII. sich um den Thron be- warb, war es eine der ersten Bedingungen, die der geschädigte Erzbischof von Mainz an ihn stellte, daß er im Falle seiner Wahl zum König die Mainzer Kirche entschädige; er berechnete die Summen, die Albrecht ihr an Ungeld und Judensteuer widerrecht- lich entzogen hatte, auf nicht weniger als 1000 Mark). Aber trotz
1¹).. quod decimam sturarum indeorum nostrorum idem archiepiscopus dicebat sibi per aliqua annorum curricula non solutam... Boehmer-Lau I, S. 355 Nr. 713 vom 7. Juli 1297.
2) Siehe die betreffende Stelle bei Guden, cod. diplom. Tom. I, 905: Albrecht-gelobt: fideliter promittentes... quod eundem archiepiscopum et suocessores eius in iuribus, honoribus... que racione archicancellarie debent habere, videlicet in accipienda semper nobiscum decima parte de bonis, peticionibus et exactionibus judeorum usw.(Stobbe S. 47).
³) Nicht 500 Mark, wie Stobbe S. 47 annimmt; s. Boehmer-Lau I, S. 375 Nr. 750. Im Jahre 1303 verpfändet der Erzbischof Gerhard von Mainz dem Siegfried von Epp- stein 100 Mark jährlich von den Einkünften, welche die Frankfurter Juden ihm jährlich zu entrichten haben. I. c. S§. 418 Nr. 829 und S. 419 Nr. 831. Sein Nachfolger Peter bestätigt diese Rente; l. c. S. 465 Nr. 897 und S. 467 Nr. 901 und 902. Gottfried V. von Eppstein übertrug 1340 25 Mark davon an den Frankfurter Schultheißen Rudolf von Sachsenhausen(Boehmer-Lau II, S. 528 Nr. 715) unter Einräumung des Rückkauf- rechtes, l. c. S. 514 Nr. 688. Am Schluß des Jahres verwandte Gottfried mit Erlaubnis des Erzbischofs Heinrich von Mainz einen großen Teil der Rente(108 Pfund Heller) zur Aussteuer seiner Tochter Isengard, l. c. S. 537 Nr. 726.
4) Boehmer-Lau S. 472 Nr. 910, Regest. aus Würdtwein, Subsid. Diplom. IV 355 Nr. 105 und XII 351 Nr. 97.


