Aufsatz 
Die politische Geschichte der Frankfurter Juden bis zum Jahre 1349 / vom ... I. Kracauer
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Die Namen der Juden¹) und Christen stehen auf demselben Blatt durcheinander; hin und wieder wäre es zweifelhaft, ob der Aufge- nommene ein Jude ist, da die Angabe judeus oder judea bisweilen fehlt²), wenn wir nicht sonstige Nachrichten über den Betreffenden hätten. Auch die Aufnahmebedingungen sind bis zum Jahre 1349 dieselben. Wie die Christen hatten die Juden, die das Bürgerrecht erlangen wollten, ein Doppeltes zu erfüllen. Sie mußten zunächst das Bürgergeld in Höhe von 3 Pfund Heller zahlen, wovon 8 Schil- linge dem Schultheißen zufielen*) diese Summe ward auch gegen Stellung eines Bürgen gestundet*), sodann hatten sie binnen eines Monats eine halbe Mark jährlicher Rente auf irgend einem Hause oder Grundstück zu erwerben.

Die sonstigen Nachrichten, die wir von Ende des dreizehnten bis tief in das vierzehnte Jahrhundert hinein über die Frankfurter Juden haben, beziehen sich mit wenigen Ausnahmen auf ihr Ver- hältnis zu Kaiser und Reich.

Zur Zeit Rudolfs I. war die Kammerknechtschafts) fast völlig ausgebildet. AlsKnechte des Kaisers durften sie das Reich ohne seinen Willen nicht verlassen, waren also an die deutsche Scholle gebunden. Wir haben ja gesehen, daß Rudolf I. die Juden, die ohne sein Wissen nach dem heiligen Lande hatten auswandern wollen, als schwere Verbrecher mit der Einziehung ihrer liegenden Güter bestrafte,weil alle und jede Juden als Knechte seiner Kammer mit Person und Eigentum ihm allein angehörten).

Seine Nachfolger trieben die Auslegung der Kammerknecht- schaft auf die Spitze. Unter Ludwig dem Bayern erscheinen die Juden bereits völlig rechtlos. Gewaltakte gegen sie beschönigte

¹) Auch Jüdinnen erhalten das Bürgerrecht; so heißt es z. B. im Bürgerbuch 1348 Fol. 86... est facta concivis primo Hanna judea usw.

2) So bei Golda de Spira, Hanna de Ortinberg im Bürgerbuch 1316, oder Mans de Constancia im Bürgerbuch 1328, ebenso im Bürgerbuch vom Jahre 1348.

³) Näheres hierüber bei Bücher S. 335.

4) So finden wir im Bürgerbuch 1333 Fol. 17 als Bürgen für den Neuburger Samuel aus Wetzlar, der die 3 Pfund nicht bezahlt hat, seinen Sohn Maseman, für die Gudela (Bürgerb. 1345 Fol. 64) ihren Vater Samuel. Und daß auch die zweite Bedingung, die Er- werbung einer halben Mark jährlicher Rente, für die Juden geltend war, zeigt der Ver- merk im Bürgerbuch 1348 Fol. 86: Maseman von den Gysen, fidleiussit] pro ¹½ marc Sal- man Fyschelin..

5) Siehe hierüber Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters S. Sff. und S. 201; Hoeniger, Band I der Zeitschr. für Gesch. der Juden in Deutschland S. 149; besonders eingehend die Entwicklung verfolgend Aronius S. 139 ff., ferner die einschlä- gigen Stellen bei Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichi- schen Ländern; Caro l. c. im Teil 4, Die Juden in Deutschland S. 396.

) Schaab, Diplomatische Geschichte der Juden zu Mainz S. 60.

Kracauer, Die politische Geschichte der Frankfurter Juden. 2