Aufsatz 
Der allgemeine Unterschied des römischen Lautgesetzes von dem der übrigen Sanscritasprachen : Abhandlung / [Albert Agathon] Benari
Entstehung
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VIII. Verordnungen der höheren Schulbehörden.

Im Laufe dieses Schuljahres sind von Einem Hohen Ministerio und Einem Hochlöbl. Schulcollegio folgende Verfügungen erlassen worden: 1. Die Lehrpensa in den obern Classen sämmtlicher Gymnasien sollen nach denselben Grundsätzen geregelt werden. Für den gan- zen Gymnasialunterricht wird eine Zeit von 9 Jahren festgesetzt, so dass der Cursus in je- der der drei unteren Klassen(Sexta, Quinta, Quarta) einjährig, in jeder der drei obern(Ter- tia, Secunda, Prima) zweijährig einzurichten ist; wobei eine Theilung der letzleren in zwei Unterabtheilungen zulässig ist*)(5 Dec. 1835). 2. Bei Vereidungen der Gymnasial-Lehrer durch solche Beamten, die nicht mit richterlichen oder polizeilichen Verrichtungen oder mit der Verwaltung öffentlicher Abgaben beauftragt sind, bedarf es zu den Protokollen der Ver⸗ wendung des Stempelpapiers nicht(16. Febr. 1836). 3. Die Abiturienten sind in einem Zu- satze zu ihrem Entlassungszeugnisse auf die Artikel 11, 2 und 4 des Bundestagsbeschlusses vom 14. Nov. 1834(Gesetzsammluug 1835, No. 28, S. 287 289) hinzuweisen und aufmerk- sam zu machen, dass die Vorlesungen des Sommer-Semesters bei den Universitäten in Ber- lin, Bonn, Breslau, Greifswald, Halle und bei der akademischen Lehranstalt in Münster am ersten Montage nach dem Sonniage Jubilate, bei der Universität in Königsberg am ersten Montage nach dem Sonntage Misericordias Domini, und die Vorlesungen des Wintersemeslters bei sämmilichen Universiläten und der akademischen Lehranstalt in Münster am ersten Mon- tage nach dem 18. October eines jeden Jahres vorschriftsmässig ihren Anfang nehmen. 4. Die Schrift des Herrn Professor P. Schmid über die beste Art, seine Methode auf Schulen ein- zufähren, wird den Zeichenlehrern der Gymnasien und Seminare empfohlen.

IX. Anfang des neuen Lehrkursus und ander- weitige Benachrichtigungen.

Der neue Lehrcursus beginnt Monkag den 11. April, Vormittags um 8 Uhr. An diesem Tage werden zugleich die Lektionsverzeichnisse und Arbeitspläne den Zöglingen der untern Classen mitgetheilt werden, welche letzteren sie von ihren Angehörigen unterzeich- net dem Classenordinarius wieder vorzeigen müssen.

Die Ablieferung des Schulgeldes geschieht gleich in der ersten Woche nach dem Wiederanfang der Classen in einer den Schülern noch näher zu bezeichnenden Stunde.

Für die Räücksprache wegen des Eintritts neuer Zöglinge in das Real-Gymnasium bin ich im Laufe der Ferien in der Regel jeden Vormittag von 11 bis 1 Uhr bereit.

Die Bedingungen der Pensions-Anstalt, welche für Schüler des Real-Gymnasiums jetzt bereits sechs Jahre hindurch besteht, werden jedem, der sie einzusehen wünscht, von

*) Auf dem Real-Gymnasium werden daher von jetzt an folgende Klassen bestehen: 1. Prima mit zweijährigem, 2. Obersecunda mit einjährigem, 3. Untersecunda mit einjährigem, 4. Obertertia mit einjährigem, 5. Untertertia mit einjährigem, 6. Quarta mit einjährigem, 7. Quinta mit einjährigem, 8. Sexta mit einjährigem Lehrgange.