Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Gymnasium Wiesbaden
Entstehung
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den Staatsrat v. Kotzebue ermordet hatte, sah man in der Turnerei die Grundursache dieser verab- scheuenswerten That. Deshalb wurden fast überall die Turnplätze geschlossen, und die beabsichtigte Einführung der Leibesübungen unterblieb auch da, wo eine Staatsgefährlichkeit derselben gar nicht in Frage kommen konnte. Nur ganz allmählich haben sich andere Anschauungen Bahn gebrochen, infolge deren die Nützlichkeit des Turnens später von neuem anerkannt wurde. Welchen Anteil das nassauische Staatsministerium im Jahre 1819 an den Verhandlungen der deutschen Regierungen, den Karlsbader Konferenzen und den Bundestagsbeschlüssen vom 20. September 1819 genommen, hat Sauer in seiner SchriftDas Herzogtum Nassau in den Jahren 1813 bis 1820 S. 142 151 eingehend mitgeteilt. Den Lehrern der höheren Schulen wurden auf Grund dieser Beschlüsse durch eine Verfügung vom 6. Oktober 1819 scharfe Vorhaltungen gemacht. Man legte es ihnen als strenge Pflicht auf, dals sie der ihr anvertrauten Jugend die Vorzüge der nassauischen und überhaupt der deutschen Verfassung zeigen, Liebe und Anhäng- lichkeit zu derselben in ihr erwecken und dadurch den Grund zu ihrem bürgerlichen Glücke in dem Staate legen sollten, in welchem sie zu leben habe. Vor dem Miſsbrauch ihres Einflusses auf die Jugend durch Verbreitung verderblicher politischer Grundsätze wurden die Lehrer nachdrücklich gewarnt und vorkommenden Falles mit unnachsichtlicherRemotion bedroht. Die Rektoren erhielten die Anweisung, den Lehrern in einer alsbald zu berufenden Konferenz die genaue Befolgung dieser Vorschriften einzuschärfen und das Protokoll über die Verhandlungen einzusenden. Dieser Weisung ist natürlich entsprochen worden, aber mit einer beachtenswerten Einschränkung. Rektor Keck berief seine Kollegen zu einer Versammlung, in welcher die Lehrer mit der Erfüllung ihres Lehrerberufes zugleich jede Gelegenheit zu ergreifen gelobten,um in den Gemütern der ihnen anvertrauten Zöglinge die Liebe, Achtung und Anhänglichkeit an ihr nassauisches Vaterland und dessen Verfassung zu erhöhen. Von der Vortrefflichkeit der deutschen Bundesverfassung wurde kein Wort geredet. Aber der deutsche Bund, so wenig er auch die einstigen Hoffnungen der Patrioten und ihre Sehnsucht nach einem einigen und starken deutschen Vaterlande erfüllte, hatte doch keinen Grund von den Lehrern der höheren Schulen Gefahr für sich zu fürchten. Der Argwohn, den man damals in allen deutschen Staaten gegen sie hegte, war ein unverdienter, die Kontrolle, die man über ihre politische Haltung übte, eine ungerechtfertigte und ganz unnöôtige.

Mit dieser Richtung in dem Verhalten der Regierung steht es in einem zwar nicht direkten, aber doch mittelbaren Zusammenhange, dafs auch den Schülern gegenüber verschärfte disciplinarische Mafsregeln verfügt wurden. In der Schulordnung hatte§ 23 für die Pädagogien folgende Strafmittel als zulässig bezeichnet:Sanfte belehrende Zurechtweisungen in Privatunterredung, ernster Verweis in den Lehrstunden und Anmerken in die zum Behuf des Konduitenbuchs zu führende Annotation; Herabsetzen im Laufe des Monats, Verweis durch den Rektor in den Lehrstunden, Verweis durch denselben in der Lehrerkonferenz, Arrest und andere Entbehrungsstrafen in den beiden höheren Klassen, ersterer nur nach Erkenntnis der Lehrerkonferenz. Karzerstrafe war am Pädagogium nicht gestattet. Körperliche Züchtigung war nur in den beiden unteren Klassen zulässig, und zwar sollte dieselbe dann nach Erkenntnis des Rektors in dessen und des Lehrers Gegenwart durch den Pedellen erfolgen. Aus- schlieſsung aus der Anstalt konnte nur auf Antrag der Lehrerkonferenz von der Regierung verfügt werden. Die zu diesen Bestimmungen gegebenen Erläuterungen ermahnten die Lehrer zu mildem und humanem Verfahren. Die für unsere heutige Auffassung seltsame Anordnung, daſs die körperliche Züchtigung durch den Pedellen zu bewirken sei, bezweckte die Schüler vor leidenschaft- licher und willkürlicher Behandlung zu schützen. Der Lehrer sollte gehindert werden in der Hitze des Zornes zu strafen, darum sollte er bei dem Vergehen eines Schülers die nähere Untersuchung bis zum Ende der Lehrstunde aufschieben, dann dem Rektor von der Sache Kenntnis geben, der die körperliche Züchtigung, sofern sie nötig schien, anordnete. Der Pedell aber sollte sie nurnach genauer Erwägung der physischen Beschaffenheit des zu Bestrafenden vollziehen, was freilich