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Gewerbe in gröſserer Ausdehnung zu treiben bestimmte Individuen nötige erweiterte Bildung als allgemeine Vorbereitung zu ihrem künftigen bürgerlichen Beruf zu erwerben, sollen in nachstehenden Städten und Gemeinden Unseres Herzogtums errichtet werden: in Diez, Eltville, Hachenburg, Herborn, Höchst, Limburg, Montabaur, Schwalbach, Usingen, Weilburg und Wiesbaden.“ Indes wie in andern Städten, so unterblieb auch in Wiesbaden lange Zeit die Ausführung dieser Anordnung. Der Grund lag einmal darin, dals es an tüchtigen Reallehrern fehlte, dann aber und vor allem in den finanziellen Verhältnissen der Stadt. Denn da die Realschulen gesetzlich als Kommunalanstalten gedacht waren, die sehr belastete Stadtkasse aber die erforderliche Besoldung für den ordentlichen Lehrer und seine Gehülfen nicht aufbringen konnte, so verzichtete man auf die Einrichtung der Schule. Und obwohl sich das Bedürfnis derselben immer stärker fühlbar machte, so gelang es doch erst 23 Jahre nach Erlals des Ediktes, die Anstalt ins Leben zu rufen. Sie wurde auf Grund der Regierungs- verordnung vom 20. März 1840 gegründet und am 4. Mai 1840 eröffnet. Bis dahin waren alle Söhne des Bürgerstandes, die eine über die Ziele der Elementarschule etwas hinausgehende Bildung suchten, gezwungen in das Pädagogium einzutreten. Damit wurden der Anstalt manche Elemente zugeführt, die sich für die klassischen Studien wenig oder gar nicht eigneten. Aus der obersten Klasse des Pädagogiums pflegte nur ein Fünftel der Schüler auf das Gymnasium überzugehen. Vier Fünftel ergriffen dann einen gewerblichen Beruf. Ihnen hätten statt des Unterrichts im Lateinischen und der geringen Anfänge im Griechischen andere Fächer bessere Dienste geleistet. Erst vom Jahre 1835 ab durften diese Schüler wenigstens von der Teilnahme am griechischen Unterricht entbunden werden, nachdem der Herzog die Abänderung des§ 18 Satz 3 des Ediktes unter dem 16. Juni dieses Jahres genehmigt hatte.
Allerdings ging ja die Organisation der Pädagogien in§ 17 des Ediktes von dem Grundsatze aus, dals dieselben nicht blols als Vorbereitungsanstalten für das zukünftige Studium am Gymnasium dienen, sondern zugleich allgemeine höhere Bildungsanstalten für diejenigen sein sollten, die nicht zu studieren beabsichtigten. Aber gerade dieser Doppelzweck hatte die Anordnung des Lehrplanes in einer Weise bestimmt, welche die Arbeit der Schule wesentlich erschwerte. Der Verfasser des Lehr- planes, Oberschulrat Schellenberg, war freilich von der Zweckmäſsigkeit der geschaffenen Ordnung völlig durchdrungen. Er bot auch alles auf, um seinem Werke Dauer und Bestand und die rechte Durchführung zu sichern. In einer von ihm entworfenen Verfügung vom 28. August 1819, die den vier Pädagogien und dem Gymnasium zugesendet wurde, verlangte die Regierung von sämtlichen Lehrern ein reiflich erwogenes Urteil über die bei der Ausführung des Lehrplanes in seinen einzelnen Teilen zu befolgende Methode. Zu dem Zwecke wurde den Lehrerkollegien eine längere pädagogische Abhandlung Schellenbergs mitgeteilt, die den Beratungen in den gemeinschaftlichen Konferenzen zu Grunde gelegt werden sollte. Die Regierung erklärte, sie sei überzeugt, daſs Schulanstalten nie vollendet erschienen, sondern wie alles Menschliche einer fortschreitenden Vervollkommnung fähig seien, aber hier sei nicht von dem eigentlichen Lehrplane, sondern nur von den Mitteln zu seiner Aus- führung die Rede.„Ein beständiges Flicken an Lehranstalten taugt nichts; auch sind alle Schul- veränderungen mit der gröſsten Besonnenheit vorzunehmen; denn nicht jedes Neue ist darum auch das Bessere. Versuche dürfen in öffentlichen Schulanstalten nicht gewagt, nichts Bestehendes darf abgeändert werden, an dessen Stelle man nicht etwas erprobtes Bessere setzen kann. Man soll mit der Zeit fortschreiten, nur nicht wie die Zeit.“ Diesen Grundsätzen wird noch die Bemerkung hinzugefügt, der Lehrplan sei wesentlich für die Bildung der Söhne des Herzogtums Nassau berechnet, daher den Ausländern der Eintritt in die höheren Schulen nur als Vergünstigung verstattet werde ü,
¹) Nach§ 18 der Schulordnung sollte den Söhnen von Ausländern der Eintritt in eins der Pädagogien oder in das Gymnasium nur dann bewilligt werden, wenn der Unterricht nicht durch eine zu grofse Anzahl von Schülern erschwert werde. Die betreffenden Eltern mufsten sich vier Wochen vor dem Schlufs des Schuljahres mit einer Eingabe an den Vorsteher der Anstalt wenden, auf dessen Bericht hin die Regierung ihre Entscheidung fällte.


