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Ansprüche waren, die man damals an die Leistungfähigkeit der Knaben stellte. Die Bestimmungen des Lehrplans vom Jahre 1892 mit seiner Zahlenfolge 25(VI), 25(V), 28(IV), 30(III2), 30(IIIi), 30(II2), 28(II1), 28(12), 28(I1)— ohne Turnen und Singen— geben hier zu interessanten Vergleichen Anlals, zumal wenn man bedenkt, dals heute nach jeder Unterrichtsstunde eine Pause stattfindet.
Was die Verteilung der einzelnen Fächer unter die Lehrer der Anstalt anlangt, so bestimmte§ 27 der Schulordnung folgendes:„In jeder Klasse wird ein Hauptlehrer besonders in den alten Sprachen unterrichten, doch werden in den beiden unteren Klassen der Pädagogien abwechselnd die beiden Konrektoren den deutschen und lateinischen Sprachunterricht zwei Jahre hindurch allein übernehmen und dann wieder von unten anfangen“. Hierdurch war ausdrücklich das sog. Klassensystem als maſsgebend bezeichnet, ohne daſs jedoch die Durchführung in voller Schärfe angeordnet war. Da nun der Rektor Schellenberg bei Aufstellung des Lektionsplanes für das Wintersemester 1817/18 nicht in allen Stücken der erteilten Weisung entsprochen hatte, so wurde er durch eine Verfügung der Regierung vom 22. September 1817 zur Anfertigung eines neuen Planes veranlalst. Dabei wurde betont, daſs in jeder Klasse in der Regel ein Lehrer alle Gegenstände,— abgesehen von den Fächern der Nebenlehrer(Gesang, Schreiben und Zeichnen)— unterrichten solle. Doch wurde für das Französische die Ausnahme zugelassen, dafs hierin etwa ein Lehrer auf allen Stufen unterrichten dürfe und hinzugefügt:„In einzelnen Wissenschaften können wir es eher geschehen lassen, dafs ein Lehrer sie in verschiedenen Klassen übernehme“. So wurden denn, soviel es eben thunlich erschien, die sprachlichen und wissenschaftlichen Fächer in der Hand eines Lehrers vereinigt. Von dem aufgestellten Grundsatze ist die Regierung später, da sich Uebelstände bei der Durchführung ergaben, wieder abgegangen. Schon im Jahre 1819 wurde das Prinzip eingeschränkt und 1822 ist sogar der Übergang zum Fachlehrersystem ausdrücklich befohlen worden, das man dann 10 Jahre später wieder gänzlich verurteilte. Uber die Gründe dieses Schwankens werden wir Näheres erfahren, sobald wir bis zu den Zeitabschnitten kommen.
In der S. 6 mitgeteilten Zusammensetzung des Lehrerkollegiums fanden gleich im ersten Jahre des Bestehens der Schule Veränderungen statt.
Zur Ergänzung des Kollegiums wurde ein Schreiblehrer angestellt und zwar in der Person des Oberappellationsgerichts-Botenmeisters Schüfsler, dem der Schreibunterricht durch Reskript vom 14. Juli 1817 provisorisch übertragen wurde. Damit die Schüler Gelegenheit hätten, die Instrumental- musik zu erlernen, wurde der Musiklehrer Rummel als solcher am Pädagogium ernannt. Er war verpflichtet den Unterricht gegen eine von der Behörde festgesetzte geringe Vergütung zu erteilen. Am 8. September 1817 schied der Prorektor Steinmetz aus seinem hiesigen Amte wie überhaupt aus den herzoglichen Diensten, da er einen Ruf als Professor an das königlich preufsische Gymnasium in Coblenz erhalten hatte. Für ihn wurde der erste Konrektor des Pädagogiums in Idstein Joh. Friedr. Keck berufen, der am 8. Oktober 1817 als Prorektor eintrat. Mit der Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts beauftragte die Regierung für die evangelischen Schüler den Pfarrer L. Wilhelmi, für die katholischen zunächst den Konrektor Fischer, im folgenden Jahre aber den Pfarrer Augustin Weil. Der bedeutsamste Wechsel im Lehrerpersonale trat bald nach dem Beginn des zweiten Schuljahres der Anstalt ein, indem durch Dekret vom 16. Mai 1818 dem Rektor Schellenberg die Pfarrei Bierstadt übertragen wurde. UÜber die Gründe dieser Versetzung hat sich Schellenberg in der von ihm angelegten Bierstadter Pfarrchronik dahin ausgesprochen, dals die Einrichtung des Pädagogiums, die von ihm präcis und streng geführte Aufsicht und die Anstrengung, welche das Schulamt erforderte, seine Gesundheit sehr geschwächt habe; es sei jedermann klar gewesen, daſs er nur in einer ruhigen Stelle sein Leben länger fristen könne, weshalb er den Wunsch gehegt habe, eine Landpfarrei zu übernehmen. Hierzu kam, dafs ein körperlicher Fehler(Schwerhörigkeit) dem
wackeren Mann die vollkommene Erfüllung seiner Berufspflichten unmöglich machte; dies bestimmte 2


