Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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252 Vulpius wird Rector 1760.

von einem geſetzten und unſträflichen Betragen ꝛc. Wenck ſchließt:Je nun! der Reichsſtädtiſche Staat von Worms ſtehet immer mit dem Heſſiſchen in gutem nachbarlichen Vernehmen: warum ſollten nicht auch die Eingebornen derſelben einander gefällige Dienſte leiſten. Enfin! Gott zeige Ihnen, welchen Er erwählet habe! Nachdem Vulpius ſeine Probelection zur Befriedigung der Scholarchen gehalten, wurde er durch Decret vom 9. Dez. 1757 als Conrector angeſtellt. Sein Gehalt: 200 fl. an Geld, 3 Ohm Wein, 6 Malter Korn, 4 Malter Gerſte, 500 Wellen, Haus⸗ zins im Betrag von 30 fl. und dazu das gewöhnliche Schulgeld. Da nach den Aufßzeichnungen der Rechenſtube der erſte Gehalt an Vulpius im erſten Quartale 1758 gezahlt wurde, ſo ſcheint derſelbe auf Neujahr 1758 nach Worms übergeſiedelt zu ſein.

Im Herbſt 1759 ſtarb Rector Hoffmann. Scholarchat und Magiſtrat wünſchen das Rectorat dem hochgeſchätzten Conrector Vulpius zu übertragen. Aber als Viſitator Beer dem⸗ ſelben von dem Rathsbeſchluß, daß er Rector werden ſolle, Mittheilung macht, weigert ſich dieſer, die dornenvolle Stellung eines Rectors zu Worms ohne Weiteres anzunehmen und übergibt dem Magiſtrat durch den Viſitator eine gehorſamſte Declaration, die auf die äußere Stellung der damaligen Rectoren ein helles Licht wirft. Vulpius ſagt,er habe es als eine ſonderbare göttliche Fügung anzuſehen, daß er zu einem Amte ſolle gezogen werden, an das er nie gedacht. Er habe gefunden, daß er als Conrector beinahe eben ſo gut ſtehe, wie als Rector. Denn obgleich dieſer mehr ſtändige Beſoldung genieße, ſo habe er auch mehr Arbeit, mehr Ausgaben und weniger Schüler, wogegen er ſelbſt es mit dem Schulgeld, durch Privatverdienſt und andere gewöhnliche Accidentien bei weit geringerer Arbeit und weniger Ausgaben faſt eben ſo weit bringen könne, zumal wenn er nur dieſes einzige erwähne, daß die allzugroßen Zimmer in der Dienſtwohnung des Rectors außer den Beſtallungswellen noch eine beträchtliche Holzconſumtion erforderten und mit⸗ hin bei der bekannten Holz⸗Theuerung große Unkoſten verurſachten. Vulpius beanſtandet auch den Lectionskatalog und erklärt, wenn der Magiſtrat in den angeführten Stücken mit der Zeit Ver⸗ änderungen vornehmen und die Rectoratsbeſoldung aufbeſſern wolle, ſo daß der Rector etwa mit den Herrn Stadtpredigern gleichgeſtellt würde, ſo ſei er unter dieſer Bedingung bereit, ſich dem Dienſte des Gymnaſii völlig aufzuopfern. Im andern Falle werde er es mit der größten Freudig keit anſehen, wenn das offenſtehende Amt einem andern tüchtigen Manne zum Beſten des Gymnaſii ertheilt werde, wobei er in ſeinen Verrichtungen mit Gottes Hülfe nach Vermögen treulichſt fort⸗ zufahren gedenke(17. Oct. 1759). Der Viſitator Beer erſchrickt bei dieſer Erklärung. Der Rath hält eine außerordentliche Seſſion ab. Aus zwölf Gründen, die das Protocoll wiedergibt, kommt man zu dem Urtheil, daß Vulpius Recht habe, daß die labores eines Rectors gewiß ſo bedeutend ſeien, daß er verdiene, einem Stadtprediger im Gehalte gleichgeſtellt zu werden. Weil ein Stadtſchultheiß geſtorben und das heurige Jahr an Wein und andern Crescentien dem Aerario vorzüglichen Segen gebracht, ſo erwachſe aus der Gehaltsaufbeſſerung des Rectors im Betrage von 60 fl. nicht der Ruin der Stadt, und der Rath werde im Stande ſein,alle Gegner dieſer Aufbeſſerung zurückzuweiſen; wenn man rechtſchaffene Leute bei dem Gymnaſio haben und behalten wolle, ſo müſſe man ſolche auch dermaßen beſolden, daß ſie subsistiren und über Mangel zu klagen nicht Urſach haben. Aus dieſen Gründen wird dem Conrector Vulpius von dem Rath bei Uebernahme des Rectorats die Vermehrung des damit verbundenen Salarii gleich dem der Herrn Pfarrer auf 300 fl. verwilligt.

Am 3. März 1760 wurde Vulpius als Rector und an deſſen Stelle der Erbacher Conrector Wiener als Conrector inſtallirt, indem in Gegenwart der beiden übrigen Lehrer, des Magiſters Macrander und des Cantors Braun, die Inſtructionen des Rectors und des