Geſetze für den Singchor vom 4. Nov. 1740. 247
recipiendorum ſehen.— 2. Das erwählte Subjectum ſolle, ehe es wirklich recipirt werde, dem Director des Scholarchats vom Rector ſchriftlich angemeldet werden, und dieſer deſſen Verordnung gewärtigen.— 3. Das Subjectum vom Rectore in Gegenwart des Cantoris dem Chor ordentlich vorgeſtellt und nebſt Verleſung dieſer Legum ſeiner Pflichten erinnert werden ſolle.— 4. Solle Rector und Cantor ſich die Chorſchüler zur Aufſicht laſſen empfohlen ſein, jener, damit ſie zu chriſtlich tugendhaften Sitten angeführet, auch in guten Studien zunehmen möchten, dieſer aber, daß ſie in der Musie wohl inſtruiret, dazu auf alle Art brauchbar gemacht und ſich in ihren Chor⸗ verrichtungen fleißig und ordentlich bezeigen.— 5. Solle das Chor ordentlicher Weiſe nur aus acht Subjectis, ſo Theil an dieſem Beneficio haben, beſtehen, jedoch damit das Chor, bei Abgang andrer, nicht zerfallen möge, einige Supernumerarii oder Expectanten nicht ausgeſchloſſen, ſo aber nicht in die division der Chorgelder mit den Uebrigen gehen ſollen.— 6. Solle der Cantor nach dem alten Herkommen die gewöhnliche Singſtunde von 12—1 Uhr ſowohl den ordentlichen Choriſten als den Supernumerariis halten und keineswegs didactrum davor fordern.— 7. Sollen die Chor⸗ Schüler in der Kirchen nicht auf der Orgel ſtehen bleiben, ſondern, wann Geſang und Music vollendet iſt, bei denen übrigen Schülern ihre Stelle nehmen und gleich andern zur Stille und Aufmerkſamkeit angehalten werden.— 8. Damit ſie in ihren Studien nicht gehindert werden, ſoll hiermit die Verrichtung des gewöhnlichen Chorgeſangs vor denen Häuſern Mittwoch und Samſtag Nachmittags ausgeſetzt ſeyn.— 9. Der Leichengeſang vor denen Trauerhäuſern ſoll nicht eher als umb 11 Uhr geſchehen, zu denen Leichen aber die Schüler nicht eher als umb 3 Uhr nach geendigter Schule gelaſſen werden.— 10. Das Weihenacht⸗Geſäng ſoll zu Verhütung aller Unordnung nicht mehr des Nachts, ſondern bei Tag von 3 bis gegen 5 Uhr, Mittwochs und Samſtags aber von 12 bis gegen 5 Uhr gehalten und, ſoviel möglich, zur Andacht und Auferbauung eingerichtet werden.— 11. Das geſammelte Chorgeld, in der vom Cantor in Verwahr habenden Chorbüchſe befindlich, ſoll monatlich vom Rectore und Cantore unter die acht Chorſchüler ſolchergeſtalt getheilt werden, daß 12. zuvorderſt, wegen der den Supernumerariis zu ihrer praeparation zum Chor nebſt der ordentlich von 12—1 Uhr zu haltenden information, auch zu leiſtenden privatinformation der Cantor von jedem Choriſten monatlich ein Kopfſtück vorausziehen, ſodann 13. in Bezug auf das übrige nach unterſchiedenen Claſſen die portiones unter die ordentlichen Choriſten gemacht, der Praefect aber wegen der ihm obliegenden Obſicht über die anderen ein beſonderes praemium haben ſolle.— 14. Und weil das Chor zur Beförderung der Studien ſeinen Endzweck hat, ſo ſoll in Zukunft das Chorgeld weder den Chorſchülern zu ihrer Dispoſition gelaſſen, noch denen Eltern zugeſtellt werden, ſondern es ſoll 15. von einem zeitigen Rectore einem jeden, was er monatlich erhalten, in ein beſonderes Büchlein annotiret und bis zu ſeiner dimission aus der Schul vorenthalten und zuſammen geſparet werden. Was aber der Chorſchüler zu ſeiner eigenen Nothdurft brauchen ſollte, ſoll ihm vom Rectore gereichet und von dieſem über alles ordentliche Einnahme und Ausgabe geführt werden.— 16. Soll, wofern ein Chorſchüler das Chor zu quittiren Sinnes ſein ſollte, derſelbe ſolches dem zeitigen Rectori mit Anführung der Urſachen anzeigen und um die dimission anhalten.“ ꝛc. Decretum in Senatu communi Wormbs 4. Nov. 1740.
Obwohl ſich Rector Müller im Jahre 1737 verpflichtet hatte, nimmermehr von Worms wegzugehen oder irgend eine Berufung anzunehmen, ſah er ſich doch nach zehn Jahren veranlaßt, den Rath um ſeine Entlaſſung zu bitten. Nachdem ihm ſein Landesherr, der Herzog zu Württem⸗ berg, die erledigte Stadtpfarrei oder das Metropolitanat in der Württembergiſchen Amtsſtadt Beſigheim zugedacht, wurde derſelbe unter dem 8. Aug. 1747 vom Württembergiſchen Conſiſtorium nach Stuttgart zum Abſchluß der neuen Anſtellung beſchieden. Müller berichtet nun dem Magiſtrat


