Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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244 Schulordnung vom 24. Febr. 1736.

Die Schulordnung vom 24. Februar 1736 regelte zwar die Competenz des Rectors, allein die Befugniſſe des Viſitators blieben ſo ausgedehnt, daß, wenn derſelbe gegen den Rector deſſen Collegen benutzte, jenem das Leben verbittert werden mußte. Nachdem dem Rector Müller von den Scholarchen und anderen Mitgliedern des Magiſtrats zwar öfters die mündliche Verſicherung gegeben worden, daß der Magiſtrat deſſen Stellung zu verbeſſern ernſtlich gewillt ſei, aber doch keine Abhülfe gewährt worden war, ſah ſich Rector Müller am 29. Juni 1736 veranlaßt, ſeine früheren Forderungenmit Vorbehaltung ſchuldigſten Reſpects dem Magiſtrat ſchriftlich vor⸗ zutragen.Es iſt die vornehmſte und Hauptfrage, ſagt Müller,worauf die gantze Sache beruhet, dieße: ob ein Hochedler Magistrat ernſtlich gemeynet ſeye, eine andere Verfaßung in der Schule in der That zu bewürken, deßen hohe Autoritaet und Obrigkeitliche Verordnungen mit Nachdruck zu mainteniren, folglich auch vermög derſelben mich in meinem Amt und deßen Activi- taet als Rectorem des Gymnasii mit promter Assistenz zu ſchützen und zu unterſtützen. Dafern nun ein Hochedler Magistrat deßen feſt und ernſtlich entſchloßen ſeyn ſollte, ſo käme es darauff an, als worum gehorſamſt gebetten haben will, 1. daß ein Hochedler Magistrat mich ſolcher ſeiner Erklärung zu meiner zuverläßigen Sicherheit nochmahlen ſchriftlich verſichern möchte, um feſte darauf mich berufen, fußen und bauen zu können; 2. daß Herrn Pfarrer Visitatori einmahl vor allemahl die Incumbenz gemachet würde, auch ſeines Orts ſolchen Obrigkeitlichen Verordnungen gemäß zu leben, inſonderheit aber mich als Rectorem in der Activitaet meines Amts zu erkennen, zu tractiren und handzuhaben, nicht aber die Obrigkeitliche Verfaßung dahingeſtellt ſeyn zu laßen; weniger mich von aller Einſicht in Schul⸗Sachen gäntzlich auszuſchließen, noch auch die Herrn Collegen in der nöthigen Subordination von mir ab⸗ und an ſich zu ziehen; oder aber, wann Herr Viſitator ſich deſſen nicht unterziehen wollte, auch mir erlaubet ſeye, die Ihme als Visitatori gebührende Consideration auch beyſeit zu ſetzen und in suspenso zu laßen, als deren er ſich ſelbſt verluſtiget machte; 3. wäre Herrn Cantori mit Ernſt und Nachdruck zu injungiren, daß Er von der bisherigen Mißhandlung und Widerſpenſtigkeit gegen mich ablaße, mich als Rectorem gebührend tractiren ſolle. Dafern aber von einem Hochedlen Magistrat dergleichen Verfügung nicht genehmet werden könnte oder wollte: ſo wird derſelbe nicht in Ungunſten anſehen, wann ich mich dahin erklären muß, daß ich mich nimmermehr in dem Stand befinde, in den allhieſigen Umſtänden länger auszuhalten. Der Magiſtrat erläßt nun am 3. Juli 1736 ein von dem Scholarchat ſämmtlichen an der Schule angeſtellten Perſonen mitzutheilendes Decret, wodurch dieſelben zu genauer Be⸗ obachtung ihrer Pflicht und ihrer Inſtruction alles Ernſtes angewieſen werden. Rector Müller ermangelt nun nicht, zur Verſöhnung der Gemüther dem Herrn Viſitator Lautz in aller Aufrichtig⸗ keit zu erklären, daß er denſelben mit aller nur erſinnlichen Liebe, Ehre und Reſpect aufnehmen und ſich gegen ihn bezeigen wolle, wie es ihm von Amts wegen zukomme, jedoch mit der Be dingung, daß auch der Herr Viſitator ihn eines gleichen verſichere und ihn als Rector in der Activität ſeines Amts behandle. Allein die darauf erfolgende Erklärung des Viſitators iſt ſehr kaltſinnig, er will ſich nicht dazu verſtehen, bei Viſitationen des Gymnaſiums den Rector zuzu⸗

leſen in Sen. XIII. den 24. Februar 1736. Verl. in Scholarch. d. 8. Martii 1736; publ. den Praeceptoribus in Scholarchatu d. 12. Mart. 1736; copia communicata Praeceptoribus et stipulata manu loco juramenti promise- runt observationem. Obwohl der Unterrichtsplan dieſer Schulordnung nicht ohne Intereſſe iſt und die dazu gehörigen Geſetze für die Schüler die Sitten der Jugend jener Zeit illuſtriren und beweiſen, wie ſchwer oft die Ausſchreitungen der Jugend in der ſog.guten alten Zeit mögen geweſen ſein: ſo fehlt doch hier der Raum für den Abdruck der gedachten Schulordnung, die einmal bei andrer Gelegenheit zugleich mit Müllers Typus und den Reorganiſationsentwürfen der Jahre 17771782 bearbeitet und abgedruckt werden ſoll.