Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Aufhebung der fünften Klaſſe, Modification des Lehrplans 1735. 243

1732 errichtete fünfte Klaſſe wieder einging, mußten auch die unteren Klaſſen wieder eine andere Organiſation erhalten. So einfach dieſe Angelegenheiten auch waren, ſo gaben ſie doch unter der Leitung des Viſitators Lautz, der den Rector hintanſetzte und demſelben ſeine Collegen abſpenſtig machte, Anlaß zu Spannungen und Conflicten. Dennoch kam am 24. Febr. 1736 eine der Schul⸗ ordnung vom J. 1729 verwandte Schul⸗ und Unterrichtsordnung zu Stande. Dieſe Schulordnung, die ſich noch bei den Scholarchatsacten als Manuſcript befindet, umfaßt in ihrem erſten Theile zuvörderſt Inſtructionen für den Viſitator und für die Präceptoren im Allgemeinen, ſodann Specialinſtructionen für den Rector und für die Lehrer, endlich die Geſetze für die Schüler. Der zweite Theil dieſer Schulordnung handelt zunächſt im Allgemeinen von der Einrichtung der Lectionen und gibt eine allgemeine Ueberſicht über die Lehrgegenſtände der vier Klaſſen. Hierauf folgen ſehr eingehende Anweiſungen für den Unterricht aller Lehrfächer der einzelnen Klaſſen, indem von der unterſten Klaſſe zur oberſten aufgeſtiegen wird: jedesmal, wenn die methodiſchen Anweiſungen für eine Klaſſe gegeben ſind, folgt der wöchentliche Stundenplan derſelben. Im November 1736 gab Rector M. Müller ſein erſtes Programm heraus: Typus Gymnasii Wor- matiensis&c.(Wormatiae, typis Joannis Ludovici Spelteri). In dieſer Schulſchrift ehrt er die Verdienſte, die ſich Prof. Dr. Joh. Heinr. May und die Scholarchen Elias Chriſtoph Weiſe, Johann Bamberg und Friedrich Erasmus Gabler bei der Organiſation der Anſtalt und der Feſtſtellung der Unterrichtsordnung erworben. Müller erwähnt, daß nach mehrfachen Aenderungen jüngſt eine Schulordnung feſtgeſtellt worden ſei, und ſtellte dann die Penſa der vier Klaſſen und die für die Schüler feſtgeſtellten Geſetze zuſammen. Sowohl dieſe Klaſſen⸗ penſa, als dieſe Schulgeſetze ſtimmen mit dem bei den Scholarchatsacteu befindlichen Manuſcript der Schulordnung vom 24. Febr. 1736 überein; und es ergibt ſich hieraus, daß Rector Müller bei dieſer Schulordnung mitgewirkt hatte..

Der Beſchluß des Raths der Dreizehner vom 24. Febr. 1736 über die gedachte Schul⸗ ordnung lautet in dem im ſtädtiſchen Archiv befindlichen Protocollbuche folgendermaßen:Löbl. Scholarchat übergibt ſeinen Entſchluß puncto Verbeſſerung der verfallenen lateiniſchen Schuhlen mit denen Inſtructionen des Herrn Pfarrers Sen. Lautzen alß Viſitatoren, des Herrn Rectoris und übriger Herrn Praeceptorum cum discipulorum legibus et Typis lectionum&c. wird alles von Raths wegen approbiret.*)

zugerichtet werden, da er ſich bereits ein Jahr lang zu großem Nachtheil der Oekonomie elendiglich genug beholfen habe, in Keller, Küche, Boden, Waſchſtatt, Stallung zu s. v. Schwein und Geflügeln, oder ob er ſich nach ſeiner Nothdurft anders Fürſorge treffen ſolle, da das Haus zur Oekonomie noch nicht brauchbar ſei. Müller muß auch betonen, daß er die ihm verſprochene Beſoldung noch nicht beziehe und daß er zur Zeitbei abgehendem Schulgeld, Garten und dergleichen Utilitäten nicht einmal den ehemaligen Rectoren gleich geſetzt ſei. Weil Müller in dieſer Weiſe in ſeinen Erwartungen ſich getäuſcht ſieht, ſieht er wohl im Uebergang auf eine Pfarrſtelle ſchon frühzeitig das Mittel, ſeine Lage zu verbeſſern; und um nicht auch des Vortheils der ihm ausgeſprochenen Verheißung einer Verwendung in dem lutheriſchen Miniſterium zu Worms verluſtig zu gehen, fragt er den Magiſtrat, ob der ihm zugeſicherte Accessus ad Ministerium verwirklicht werde und ob er in Worms Ausſicht auf Verwendung im Predigtamt habe. Schließlich bittet er um die ihm zugeſicherte Verleihung einer Beſtallung, von Raths wegen, und zwar ad dies vitae, um eine monatliche Frühpredigt in der alten oder Mittagspredigt in der neuen Kirche nach der Ordnung mit den andren Herrn Geiſtlichen; er wünſchte im Falle des Bedürfniſſes zur administration der actuum ministerialium zugezogen zu werden; und für den Fall, daß er über kurz oder lang in das Predigtamt gezogen werde, wünſcht er, daß ihm die Anciennetät mit dem zur Zeit zu erwählenden vierten Geiſtlichen vorbehalten werden möchte.

*) Daß die gedachte Schulordnung Gültigkeit und für die Lehrer bindende Kraft hatte, beweiſt auch folgen des amtliche Inſeript auf dem bei den Scholarchatsacten befindlichen Original der Schulordnung:Ver⸗

31*