Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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240 Berufung des Rectors M. Chr. K. Müller aus Eßlingen.

Vicariaten für diejenigen Lehrer benutzt wurde, die bei den zur erſten Klaſſe verſetzten Schülern die Stunden des Rectors verſahen. Es iſt aber auch möglich, daß die drei älteren Lehrer bis zur Ankunft des neuen Rectors die von ihnen im vorhergehenden Schuljahr geführten Klaſſen weiter führten und daß M. Brenner die zu Oſtern 1732 neu aufgenommenen Schüler der unterſten Klaſſe übernahm. Als aber, wie ſogleich berichtet wird, ſchon um die Mitte des Jahres 1732 M. Chriſtian Karl Müller von Eßlingen das Rectorat der Anſtalt übernahm und neben ihm die Lehrer Leonhardi, Friederich, Fliedner und Brenner fungirten, haben dieſe fünf Lehrer⸗ ohne Zweifel ſo lange, als ſie neben einander wirkten, d. h. bis zu dem am 9. März 1735 erfolgten Tode des Conrectors Leonhardi in fünf Klaſſen in der Weiſe unterrichtet, daß die frühere vierte⸗ Klaſſe, die nach der Organiſation vom Jahre 1729 einen mehrjährigen Curſus hatte, in zwei Klaſſen getrennt war. M. Joh. Valentin Brenner mar ein Heſſen⸗Darmſtädter. Nach Leonhardis Tod erhielt er deſſen Stelle in der dritten Klaſſe und auf Vorſchlag des Scholarchats wurde er am 15. Sept. 1747 von der dritten Stelle zur zweiten oder zum Conrectorat befördert. Dieſer Stelle nahm er bis zu ſeinem im Herbſte 1757 erfolgten Tode ein. Er war 25 Jahre Lehrer der Anſtalt.

Nachdem die Berufung des Lehrers am Pädagogium zu Gießen M. Benner zum Wormſer Rectorat keinen Erfolg gehabt, wurde auf Veranſtalten des Scholarchats, wie es ſcheint, durch Vermittelung Friederichs, im Frühjahr 1732 M. Chriſtian Karl Müller, ſeither Vor⸗ ſteher des ritterſchaftlichen Gymnaſiums und adelichen Contuberniums zu Eßlingen zum Rectorat des Wormſer Gymnaſiums berufen. Vor der förmlichen Berufung erſcheint Herr M. Müller am 24. März 1732 in der Sitzung des lutheriſchen Conſiſtoriums zu Worms in Gegen⸗ wart von acht hochwürdigen Herren und wird allda erſucht, mit vier Schülern des Gymnaſiums. ein tentamen studiorum vorzunehmen, deſſen Inhalt noch in dem Protocoll vorliegt, das ſchließlich folgendes Urtheil enthält:Ein löbliches Conſiſtorium hält den Herrn Directorem Müller vor einen ſehr tüchtigen Mann, welcher ſattſame erudition und alle gute qualitäten beſitzet, dem hieſigen Gymnasio wohl vorzuſtehen, und ſolches mit Klugheit zu dirigiren; daher denn auch Ein Hoch⸗ edler Magistrat zu erbitten wäre, in dem Namen Gottes dieſe Perſon zu dem erledigten Rectorat- zu vociren.*)

Rector Müller ſah ſich ſchon bald nach ſeinem Dienſtantritt veranlaßt, um eine ſeinem Amte und ſeiner Verantwortlichkeit entſprechende Inſtruction bei dem Rathe nachzuſuchen.

*) Schon am 25. März erfolgt Müllers ordentliche Berufung zur Rectoratſtellemit anklebender ordentlicher Beſoldung an Geld, nemlich 200 fl., auch üblicher Hausbeſtallung und accidentalien, namentlich 1 Fuder Weins, 20 Mltr. Korn, gewöhnliches Wellenholtz und freyer Haußwohnung. Dabei verſichert der⸗ Magiſtrat, daß Rector Müller bei eintretendem Alter ſich die zuverläſſige Hoffnung machen könne, bei ſich⸗ ergebender Vacanz in das Evangeliſche Miniſterium, d. h. in den Wormſer evangeliſchen Pfarrdienſt, befördert zu werden. Die Städtiſche Rechenſtube zahlte an denſelben nach der definitiven Regulirung ſeines Gehalts von 17341746 an Geld den jährlichen Betrag von 240 fl., im Jahre 1747 etwas mehr aus. Auf die von Müller und dem Wormſer Magiſtrat dem Herzog zu Württemberg geäußerte Bitte, daß derſelbe ſich die vocation eines von Dero geweſenen Stipendiaten, auch Landeskindes, nicht mißfallen laſſe, wird dem Petenten am 7. April 1732 die erbetene Entlaſſung Salvo regressu in patrinm gewährt. Mit einem Geleitsbrief der freien Stadt Worms verſehen, bewerkſtelligt Müller ſeinen Ueberzug aus Eßlingen nach Worms:Werden alle ſowohl hohe als niedere Obrig⸗ keiten, auch Beambte, und ſonſten Jedermänniglich, unterthänig, dienſt⸗ und freundlichſt erſucht und gebetten denſelben nebſt ſeiner Famille und Angehörigen, auch bei ſich habenden meubles und anderen effecten aller Orten frey, ſicher und ohngehindert passiren zu laſſen. Solches iſt man Jedermann, Standes Gebühr nach, zu erwiedern erböthig. Singnat. Wormbß Jun. 1732.