Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Aufnahme, Prüfungen, Verſetzungen, Ferien. Vorſchriften für das Verhalten der Schüler. 233

ſondern nach denen verzeichneten lectionibus auſſer der Ordnung hin und wieder gefraget, auch einem jeglichen derer examinanten ſolches zu thun frey gelaſſen werden.

45. Die Anzeige zu denen examinibus ſoll, nomine derer Scholarchen, von dem Visitatore 3 Wochen vorhero, die Einladung aber zu dem examine ſoll bei denen Scholarchis von dem Rectore ſelbſten, bey denen übrigen Predigern aber durch den unterſten praeceptorem geſchehen.

46. So ſollen auch die orationes und obiectiones in denen actibus oratoriis& exercitiis disputatoriis(welche letztere nur monatlich einmal anzuſtellen ſind, biß lex 39. impliret iſt) nicht von denen praeceptoribus verfertiget, von denen discipulis aber bloßhin auswendig gelernet, ſon⸗ dern von dieſen proprio marte, nach der von denen praeceptoribus gegebenen Anleitung, gemacht und verfertiget werden, damit man daraus erkennen möge, nicht nur, wie glücklich ſie im memoriren ſeyen, ſondern auch wie ſie ſowohl in stilo, als auch denen logicaliſchen und anderen Wiſſen⸗ ſchafften proficiret und zugenommen haben.

47. Die promotion ſoll, nach gehaltenem examine, auff gutbefinden Unſerer Scholarchen, eingerichtet, und von dem Visitatore, in deren Nahmen, vollzogen werden.

48. Die Ferien belangend, ſo wird hiermit die Zeit derer Herbſt⸗Feriarum auf 14 Tage, derer Oſter⸗Ferien aber auff 3 Wochen geſetzet, und allen Schülern in allen Classibus alles Ernſtes anbefohlen, daß ſie vor Endigung derſelben ſich wieder allhier einfinden, und die lectiones alſo alle zugleich miteinander anfangen, oder wiedrigenfals ernſter Straf gewärtiget ſeyn ſollen.

49. Die halbjährige collocation derer discipulorum ſoll von dem Rectore nicht willkührig, allein und eigenmächtig, ſondern vielmehr zugleich von dem zeitigen Visitatore vorgenommen werden.

50. So wohl in- als auſſer denen Ferien ſoll keiner von ſämtlichen Praeceptoribus, ohne vorher ſolches dem Visitatori anzuzeigen, von hier verreiſen.

51. Uebrigens werden Rector und Praeceptores erinnert, daß ſie, um deſtomehr respect bey der Jugend zu erhalten, in erbarer ihrem Stand und Amt anſtändiger ſchwartzer Kleidung mit ihren Mänteln in der Schule und auf der Straſſe erſcheinen; die Knaben aber die gantze Schul⸗ Zeit in ihren Mänteln ſitzen, und auf der Straſſen darinnen gehen ſollen. Darbey denen Schülern alles Ernſtes anbefohlen wird, daß ſie ihren Praeceptoren, maßen Wir ſie durchgehends in Ehren zuhalten verlangen, allen respect und Gehorſam beweiſen, in der Schule, als an einem GOtt⸗ geheiligten Ort, in ihren Mänteln, wie gedacht, ſich ſtille und eingezogen verhalten, auch ſonſten außerhalb derſelben alle Boßheit, Muthwillen und andere gottſeeligen und chriſtlichen Schülern übel anſtändige Stücke und Tücke vermeiden, des Spielens, ſonderlich auf dem Biſchoffs⸗Hof⸗Platz, des Toback⸗ſchmauchens, Carten⸗Spiels, Wein⸗trinckens und Zechens in denen Wirths⸗Häuſern und Pfaffen⸗Kellern, auch des kalten Baads, ſich gäntzlich enthalten, Unſeren Scholarchen, denen Magistrats⸗ und anderen erbahren Perſonen gebührende Ehre erweiſen, ihre lectiones fleißig lernen, andächtig bethen, und in allem Thun GOtt vor Augen haben, und Ihme mit rechtem Ernſt dienen, damit ſie hinwieder von demſelben auch den benöthigten Seegen zu ihrem studiren erlangen mögen.

52. Und weilen durch die Indulgentz dem Schieſſen, Jagen, Fiſchen und Vogelſtellen nach⸗ zuhangen, viele ſonſt capable ingenia verdorben werden, als ſoll ſolches hiermit gäntzlich ver⸗ bothen ſeyn.

53. Letztens wollen Wir, daß Unſer Visitator ſich dieſe Unſere Schul⸗Geſetze ernſtlich anbe⸗ fohlen ſeyn laſſe, und durch fleißiges visitiren und beſuchen des Gymnasii in Obacht nehme, ob dieſen Unſeren Geſetzen von Lehrenden und Lernenden nachgelebet werde, auch wo er einige Fehler findet, ſolches gebührend erinnere, oder, falls es nöthig, Unſeren Scholarehis zu gehörender Ab⸗ thuung hinterbringe.

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