Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Vergleich zwiſchen der Stadt Worms und dem Schulſeminarium vom 16. Aug. 1793. 215

befindliches, von ihm ſelbſt und dem Fürſten Colloredo unterzeichnetes ſcharfes Reſcript an die Stadt, worin er dem Seminarium die gewünſchten Freiheiten zuſichert und dem Magiſtrat unter Androhung einer Strafe von fünf Mark löthigen Goldes aufgibt, das Seminarium nicht mehr zu ſtören, demſelben alle abgeforderten Abgaben zurückzuerſtatten, eine anſehnliche Caution zu ſtellen und innerhalb zweier Monate perſönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt am kaiſerlichen Hof den Nachweis zu führen, daß dem Kaiſerlichen Gebote Folge geleiſtet ſei. Allein am 10. Febr. 1778 gibt der Magiſtrat eine ſehr ausführliche Schrift an den Kaiſer zur Poſt, in der ausgeführt wird, daß, weil die Jeſuiten niemals mit Recht die Conſumtionsfreiheit genoſſen hätten, auch nicht die Rede davon ſein könne, daß das Schulſeminarium dieſe Freiheiten von denſelben könnte ererbt haben. Der Rath der Reichsſtadt Augsburg erbat ſich damals in ähnlichen Angelegenheiten die Rathſchläge des Magiſtrats zu Worms. Am Wiener Hof ließ die Stadt Worms ihre Sache durch den Reichsagenten Fiſcher Edlen von Ehrenbach vertreten.

Am 25. Jan. 1780 wird dem Magiſtrat ein Reſcript des Fürſten Colloredo vom 6. Dez. 1779 inſinuirt, in welchem der Rath unter Drohungen ermahnt wird, dem Kaiſerlichen Mandat vom 29. Sept. 1777 ſich endlich zu fügen; allein der Rath verfügte, um den Weinhandel des Seminariums zu hindern, an demſelben Tage, das Weinungeldamt ſolle genau vigiliren, wie von dem Seminarium der Weinzapf in dem Collegium und über die Straße betrieben werde, und alle die jenigen Bewohner der Stadt, welche in Geſchäften mit dem Seminarium gegen die oft erlaſſene Polizeiordnung handelten, Bürger, Beiſaſſen und beſonders Bedienſtete der Stadt, ſollten dann aufs ſtrengſte mit Geld oder Gefängniß beſtraft werden. Am 22. Nov. 1784 verfügt Fürſt Colloredo, unter Androhung einer weiteren Strafe von zwei Mark löthigen Goldes für den Fall des Ungehorſams, die Stadt ſolle an das Seminarium als Schadenerſatz die Summe von 208 Gulden 24 Kreuzern innerhalb zweier Monate zahlen. Daß die Stadt dieſe Summe wirklich gezahlt, iſt nicht berichtet, wohl aber, daß ſie dem Seminarium nach wie vor die rachtungsmäßige Conſumtions freiheit beſtritt.

Nachdem der Streit zwiſchen der Stadt und dem Seminarium Jahre lang an den höchſten Reichsgerichten geführt worden war, kam endlich am 16. Aug. 1793 zwiſchen den Streitenden ein Vergleich zu Stande, in Folge deſſen die Proceſſe von den höchſten Gerichten abgerufen wurden. Das Original der Urkunde dieſes Vergleichs befindet ſich im Wormſ. Archiv, unterzeichnet und geſiegelt von Valentin Heimes, Weihbiſchof zu Mainz und Präſes des biſchöflichen Schulſeminariums zu Worms und von Philipp Platz, des biſchöfl. Schulſeminariums Director. Beſtimmungen dieſes Vertrags waren: Verzichtleiſtung des Seminariums auf den Weinzapf im Kleinen, im Hauſe oder über die Straße; Bewilligung des Weinverkaufs im Großen nach den für die Wormſer Stifts⸗ geiſtlichkeit maßgebenden Beſtimmungen und rachtungsmäßigen Freiheiten unter der Bedingung der Erſtattung der für die Geiſtlichkeit feſtgeſetzten Abgaben an das Pfortenungeldamt. Da aber der Director und der älteſte Profeſſor des Seminariums als immerwährende Domvicare angeſtellt und von dem Domcapitel mit Wein beſoldet werden, ſo ſoll dieſen beiden erlaubt ſein, den von ihrer Conſumtion übrig bleibenden Beſoldungswein in den rachtungsmäßigen Zeiten, nach geſchehener Anzeige an die ordentliche ſtädtiſche Behörde, jedoch nicht im Hauſe des Seminariums ſelbſt, auch im Kleinen zu verzapfen. Der Rath gab aus freiem Willen den von ihm im vorhergehenden Jahre dem Seminarium in Folge ſeines angemaßten fortwährenden Weinzapfs confiscirten Wein wieder an das Seminar zurück und verzichtete auf alle Vergütungen des aus dem Weinzapf ihm erwachſenen Schadens.