214 Der Rath zu Worms beſtreitet dem Schulſeminarium die rachtungsmäßige Conſumtionsfreiheit des Clerus.
der Menſchen fleußt, ſoll die Zuhörer häufig beiziehen und aufmerkſam machen. Es iſt allen erlaubt, wie in anderen, ſo in dieſen Lehrſtunden zu erſcheinen und ſich ſelbſt zu überzeugen, was es für ein Nutzen für die aufkeimende Jugend ſei, ſie bei Zeiten und praktiſch mit den Dingen bekannt zu machen, die in das tägliche Gewerbe einſchlagen. Denn ſie werden mit dem Lehrer die Reiche der Natur durchgehen, und zwar Mineralreich, Pflanzenreich, Thierreich. Man wird durch dieſe natürlichen Kenntniſſe nicht ſowohl die Wißbegierde der Zuhörer zu unterhalten ſuchen, als Alles hauptſächlich in dem Betracht, wie es zum menſchlichen Leben und Gewerbe dienlich ſein kann, nützlich und, ſo viel möglich, mit Vorzeigung der Naturalien ſelbſt erklären und abhandeln.“ „Man hofft hierdurch den Beifall und die Gunſt des geehrten Publikums zu verdienen. Worms, 16. April 1774.“ Hoffentlich findet ſich noch einmal das Material, womit die weitere Enwickelung der ſtrebſamen Anſtalt dargeſtellt werden kann, die allgemeine Anerkennung fand und durch ihren freieren, dem alten Aberglauben und Pedantismus nicht mehr huldigenden Geiſt auch proteſtantiſche Eltern und Schüler anlockte.
Es ſcheint nicht ſchwer zu ſein, nach den Grundzügen des oben angedeuteten Lehrplans des Biſchofs Emmerich Joſeph und nach den Programmen anderer Latein⸗ oder Mittelſchulen des Kurfürſtenthums Mainz die muthmaßlichen Formen des fürſtbiſchöflichen Gymnaſiums zu Worms zu vermuthen. Allein zunächſt wird hiermit die Bitte ausgeſprochen, daß andere Lehranſtalten, Bibliotheken und Archive des ehemaligen Kurfürſtenthums Mainz uns das zur Darſtellung der Geſchichte unſrer Anſtalt dienliche Material gütigſt zuſtellen möchten, das ſich bei ihnen gewiß noch vorfindet.
Als endlich dieſes neue katholiſche Schulſeminarium, unter Ueberwindung mancher Schwierig⸗ keiten, die ſich aus der Verminderung der Fonds des vormaligen Jeſuitencollegs ergaben, nach dem gedachten Lehrplan in ſeinen Grundformen errichtet war, wurden der jungen Anſtalt auch von der Stadt Worms Verlegenheiten bereitet, die um ſo mehr zu beklagen ſind, als ſie einer vortreff⸗ lichen Lehranſtalt das Emporkommen erſchweren ſollten. Als nämlich der Jeſuitenorden aufgelöſt, das Wormſer Jeſuitencolleg aufgehoben und mit gewiſſen in Sicherheit gebrachten Fonds desſelben das fürſtbiſchöfliche Gymnaſium errichtet worden war, verſagte der Magiſtrat zu Worms demſelben die beanſpruchte Conſumtionsfreiheit geradeſo wie den Jeſuiten. Die biſchöfliche Schulcommiſſion machte dagegen in mehreren Zuſchriften Vorſtellungen, die wenig ausrichteten. Am 28. März 1775 erſtattete der geiſtliche Rath Heimes über die Lage des Seminariums Bericht*) an den Erzbiſchof von Mainz und Biſchof von Worms, der darauf verfügte, daß ein Abmahnungsſchreiben an den Rath erfolgen ſolle. Allein auch auf die Vermahnungen des Kurfürſten hörte der Rath nicht, ſo daß Fichtl, der Anwalt des Seminars, im Sommer 1777 an Kaiſer Joſeph II. eine Beſchwerdeſchrift richtete, betr.„die widerrechtliche Beeinträchtigung in dem Genuß der den vor maligen Jeſuiten zuſtändig geweſenen Freiheiten.“ Dieſelbe wurde als Duplicat dem Rath am 16. Juni 1777 inſinuirt.**) Abermals wurden zwiſchen Bisthum und Seminarium einerſeits und der Stadt andrerſeits bis ins Jahr 1793 Streitſchriften gewechſelt, die nunmehr im reichsſtädtiſchen Archiv einen anſehnlichen Pack bilden(IV. IV. 34. 12. 187 und 188.) und an dieſer Stelle nicht behandelt werden können. Kaiſer Joſeph II. erläßt am 29. Sept. 1777 ein im ſtädtiſchen Archiv
*) Das Schreiben des Raths Heimes, das in dieſer Arbeit öfters erwähnt wurde, befindet ſich im Darmſtädter Archiv, Jeſuitenacten, Nr. 34. Vgl. oben S. 161.
*—*) Das Duplicat der Fichtl'ſchen Beſchwerdeſchrift, welches als Beilagen die Abſchriften von Urkunden enthält, die von uns in der Geſchichte des Jeſuitencollegs benutzt ſind, befindet ſich im Wormſ. Archiv, Pack 1V. IV. 34. 12. 187, Nr. 24. Pgl. oben S. 161, Anm.


