Joſephs II. Erlaß vom 19. Febr. 1767 zu Gunſten der Conſumtionsfreiheit der Wormſer Jeſuiten. 197
La Valle de Montmorency in der Sache anzugehen und ihn zu ſondiren,„wie er ſolches werde anſehen und was er darin allenfalls zu thun räthlich halte.“ Man hoffte offenbar, der Franzoſe werde den Jeſuiten die Dienſte leiſten, die einſt Tilly in Worms denſelben gewährt hatte. Den damaligen Verhandlungen, die ſich in der alten Weiſe bis ins Jahr 1737 hinausziehen, verdankt die Geſchichte der Magnuskirche ein Verzeichniß und die Beibringung wichtiger, hier benutzter Actenſtücke aus der Reichs⸗Hofraths⸗Canzlei in Wien, und zwar durch Vermittelung des Kur trierſchen Geheimeraths von Heuniſch zu Wien, der damals die Schriftſtücke dem Reichsagenten der Stadt Worms von Fabrice zu Wien vorweggenommen zu haben ſcheint.
Im Jahre 1755 entbrannte der alte Streit um die Magnuskirche zum letztenmale. Der Rath ließ nämlich dieſelbe damals reſtauriren und bediente ſich derſelben wie früher zum öffent⸗ lichen Gottesdienſte. Das biſchöfliche Vicariat und das Andreasſtift beriethen darüber im November und Dezember 1755 und ließen durch einen Notar gegen das Vorgehen des Raths in ähnlicher Weiſe, wie im J. 1712, proteſtiren. Allein die fürſtbiſchöfliche Regierung befand ſich in ſchlimmer Lage. Zur Wiederaufnahme eines Proceſſes bedurfte man wirklicher Urkunden, durch die hätte erwieſen werden müſſen, in weſſen Beſitz die Magnuskirche im Jahre 1624, dem Normaljahr für die Regelung des kirchlichen Beſitzſtandes in und nach dem dreißigjährigen Kriege, ſtand. Auf die in Wetzlar und Wien geſchehenen Anfragen erfuhr nun aber die fürſtbiſchöfliche Regierung zu Worms, daß bei dem Reichskammergericht in Wetzlar jede Spur der Acten des um die Magnus⸗ kirche ſeit 1566(ſ. oben S. 168) geführten Proceſſes verſchwunden ſei, daß dagegen in der Reichs⸗ hofrathskanzlei zu Wien zwar Acten vorhanden ſeien, aber nur bis zum Jahre 1616 reichten, d. h. bis zu dem Jahre, bis zu welchem einſt der Rath, nachdem die kaiſerlichen Commiſſarien ſchon 1566 gegen ihn erkannt hatten, in äußerſt zäher Weiſe genau fünfzig Jahre die Vollziehung der gefällten Urtheile zu verſchleppen gewußt hatte. Wie dem Rathe nach dem Jahre 1616 das Zeitalter der großen Kriege günſtig war, in dem für die Erledigung der kleinen Zwiſtigkeiten zwiſchen einem Stadtrathe und einem Stifte theils Zeit und Gelegenheit fehlen mochten, theils die Gegner ſelbſt— wie bei den Abſichten der Jeſuiten auf die Magnuskirche— ſich näherten oder verſtändigten: ſo waren wohl der Ausbruch und der ereignißvolle Verlauf des ſiebenjährigen Kriegs und die größere Tolerauz des nachfolgenden Zeitalters Anläſſe dafür, daß der Rath zu Worms im Beſitz der von ihm ſeit 1712 reſtaurirten Kirche blieb.
Auch in dem alten Streite des Raths und der Jeſuiten zu Worms bezüglich der von dieſen erſtrebten rachtungsmäßigen Freiheiten des Wormſer Clerus hat der Rath nur vorübergehend und gezwungen nachgegeben; er ſtellte ſich offenbar immer wieder auf ſeinen erſten Standpunkt. Darum gebietet Kaiſer Joſeph II. in einem Erlaß vom 19. Febr. 1767 dem Magiſtrat zu Worms:„daß ſie die eingeklagte Turbationen gegen klagendes Collegium gänzlich ab⸗ und einſtellen, ſofort ganze Jahr hindurch, ohne Unterſchied derer Zeithen, keineswegs mehr turbiren oder beeinträchtigen ſollen.“*) Der Gang der Weltgeſchichte entſchied gegen die Jeſuiten. Der Rath und die Bürgerſchaft zu Worms brauchten nur noch wenige Jahre in ihrer Gegnerſchaft auszuharren, um der Genug⸗ thuung ſich zu erfreuen, daß der Jeſuitenorden, dem ſie 162 Jahre lang gezeigt hatten, wie gemeingefährlich er ihnen erſchienen und wie verhaßt er ihnen war, auf Betreiben gut katholiſcher Regierungen durch den Papſt Clemens XIV. aufgelöſt wurde, weil nach der Anſicht und den Worten dieſes Papſtes der wahrhafte und dauerhafte Friede der Kirche nicht wieder hergeſtellt werden könne, ſo lange dieſe Geſellſchaftbeſtehe.
* Abſchrift im Wormſ. Arch. IV. IV. 34. 12. 185. Act. 117.


