Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Privilegium Karls VI. 1712. Ausflüchte des Magiſtrats 17121715. 195

1712 an, bis ſich die nöthigſten Acten, nämlich das von der kaiſerlichen Commiſſion am 4. Aug. 1650 gefällte Urtheil, und die demnächſt(16. Oct. 1650) ergangeneLeuteratio Sententiae, im mainziſchen Jeſuiter⸗Archiv vorgefunden hatten. Darauf wurde von den Jeſuiten auf end⸗ liche Ausführung des in ihrer Angelegenheit früher gegebenen Beſcheids gedrungen und Kaiſer Karl VI. erließ folgendes Mandat an die Stadt Worms.

Karl der Sechſte ꝛc. Ehrſambe liebe getreue. Auß dem beyverwahrten abſchrifftlichen einſchlus habt ihr mit mehreren zu erſehen: waßmaßen bey Unß die P. P. Societatis Jesu in Unßerer und des Heyl. Reichs Statt Worms ſich beſchwäret, wie daß Sie von Euch(dem publicirten und in rem judicatam erwachſenen Commissions-Urtheil und darauff erfolgten paritorien und executorialien vom Sechszehendten Octobris Sechszehenhundert fünffzig und vier und zwantzigſten Septembris Sechszehenhundert acht und fünffzig zuwider) unter die rachtungsmäßige geſſttlichkeit nicht gehörig geachtet, und dahero ihnen kein freyzeichen gratis zu einführung ihrer Wein und früchten ertheilen wollet ꝛc. Wann wir nun bey ſo geſtalten Dingen nicht ſehen können, wie die ſupplicirende Patres dergeſtalt beſchwärt werdten mögen, ſo haben Wir Euch ſolch derſelben demüthigſtes anbringen mit dem gnädigſten Befelch krafft dieſes einſchließen laſſen wollen, daß ihr bey denen darin angebrachten umbſtändten denenſelben in mit⸗ genießung der Rachtung keinen eintrag thuet ec. Geben in Unſer Statt Wien d. 9. Nov. 1712.*)

Carl.

Auch dieſem kaiſerlichen Willen wußte der Magiſtrat mit ſeinem Reichsagenten von Praun zu Wien zu begegnen. Dieſelben erklärten nämlich, dem Magiſtrat ſei von der Entſcheidung, welche die Commiſſäre im Jahre 1650 ſollten getroffen haben, nichts bekannt.Sollte aber etwa von den hohen Herren Commiſſären oder deren Subdelegirten hierin etwas verfüget worden ſein, ſo ſei dieſes geſchehen, ohne daß die Parteien zuvor Acta und Beweiſe gepflogen, und es ſei ja bekanntlich Rechtens, daß eine ſolche Sentenz von keiner Wirkung ſeyn könnte.Die Jeſuiten, fügt Heimes hinzu,waren auf dieſen Einwurf in einer übeln Lage. Dieſe Erzählung wird durch ein im Wormſer Archiv befindliches Aktenſtück beſtätigt, in dem die Advocatenkünſte des Reichs⸗ agenten v. Praun zu leſen ſind(IV. IV. 34. 12. 185. Act. 55.)Endlich wurden die Jeſuiten gewahr, erzählen Heimes, Fichtl und die Facti species,daß das oben angeführte, im Jahre 1670 d. d. 30. Dez. an den Kurfürſten von Mainz erlaſſene ſtädtiſche Antwortſchreiben(vgl. oben S. 188) im Kurmainziſchen Hofarchiv aufbehalten ſey. Die Jeſuiten baten darum an der gehörigen Stelle und empfingen es. In dieſem Schreiben erkennt der Magiſtrat die Sentenz der Kaiſerlichen Commiſſion an und verſpricht auch einen Theil davon genaueſt zu befolgen. Die Jeſuiten machen gleich von dieſem Schreiben bei dem kaiſerl. Reichshofrath den nöthigen Gebrauch. Daſſelbe wird dem Magiſtrat mitgetheilt. Dieſer erkennt nun das Schreiben ſeiner Vorfahren an und ſagt in einer Gegenſchrift sub praesentato den 19. Febr. 1715, er habe es ſeinen Gegnern, den Jeſuiten zu danken, daß ſie ihm ſeiner Vorfahren Schreiben ans Tageslicht gebracht hätten. Damals ließen die Jeſuiten, noch im Jahre 1715, die hier vielfach benutzte ſog.Wahrhafte Facti species ac. in Sachen der P. P. Soc. Jesu in Wormbs contra:den Stadt⸗Magiſtrat daſelbſt drucken, und ſuchten nun bei kaiſerl. Reichshofrath um nichts anders als um Ausführung des längſt ergangenen Urtheils nach. Heimes und Fichtl ſagen, es ſei nahe daran geweſen, daß die Executions⸗Commiſſion ernannt werden ſollte; darauf habe der Magiſtrat angefangen, den Jeſuiten ihre Früchte und

*) Original mit Siegel im Arch. zu Worms IV. IV. 34. 12. 185. Act. 37.