174 Ddie Jeſuiten zu Worms erbitten ſich von Ferdinand II. die Magnuskirche 1629.
Carmina angebracht worden. Endlich habe man eine erneuerte Ober⸗ oder Porkirche aufrichten und zum Fuß der gezimmerten Stiege einen conſecrirten Altar violiren und herunterreißen laſſen. Aus allen angedeuteten Gründen dringt das Stift auf ſofortige Erſtattung der vor nahezu fünfzig Jahren erkannten Strafe von 50 Mark Golds, ſowie auf Reſtitution und Reparation der Magnuskirche.
Dieſer Anſpruch wurde 1614, ein Jahr nach der definitiven Aufnahme der Jeſuiten in Worms, erhoben. Allein erſt nach der Niederwerfung der Pfalz durch Spinola und Tilly ſetzte⸗ ohne Zweifel der letztere auch in Worms die Geiſtlichkeit für einige Zeit in alle Stellungen ein, die derſelben von der lutheriſch gewordenen Stadt ſtreitig gemacht worden waren; und nichts ſcheint wahrſcheinlicher, als die von dem Andreasſtiftsdechanten im Jahre 1710 dem Hofrath Dresler zugefertigte Ausſage, daß im Jahre 1624 Marquardus Kölblin, Scholaſticus des Andreas⸗ ſtifts, als possessor beneficii Beatae Virginis Mariae ad Sanctum Magnum pro onere etc. allda ſeine Meſſe geleſen, ebenſo nach deſſen Tod 1626 der Vicarius des Stifts Johann Balthaſar Ammon.
Im Jahre 1629 baten ſich endlich, wie oben geſagt iſt, die Patres Soc. Jeſu bei Kaiſer Ferdinand II. die Magnuskirche aus. Dieſem Vorhaben widerſetzte ſich damals ſogar das Andreas⸗ ſtift auf jede Weiſe und trat deshalb ſogar mit ſeinem langjährigen Gegner, mit dem Stadtrath, ſelbſt in gütliche Unterredung, um einen Ausweg ausfindig zu machen, wie die Sache zwiſchen ihnen beiden zu ihrem Ende geführt werden möchte.*) Unter dieſen Umſtänden, und weil von 1631 bis 1635 die Schweden die Stadt occupiren, bleibt der Rath zunächſt bis 1636 in un⸗ gehindertem Beſitz der Kirche.**) Ja ſogar bis zum franzöſiſchen Stadtbrand blieb die Stadt im Beſitz, ſo daß eine Proceßſchrift des Bisthums Worms gegen die Stadt im Jahre 1712 ſchreibt: „der Effectus rerum judicatarum Caesarearum iſt bis anhero, bevorab wegen der ſeithero⸗ continuo in hieſigen Landen diesſeits Rheins angehaltenen Kriegen, bevorab wegen des 1689 er⸗ folgten franzöſiſchen Brands in suspenso geblieben.“ Nur ſchwache Verſuche machte das Stift, thatſächlich ſeine Rechtsanſprüche zu wahren. Nach den Proceßacten läßt am 8. Aug. 1648 der Dechant zu St. Andreas einen eigenen Schlüſſel zum Magnuskirchhof machen.**) Daß der Rath im Beſitz der Kirche blieb, iſt aus einer im Jahre 1680 von dem Stift an Notar Pfaff gerichteten Zuſchrift zu erſehen, worin das Stift erklärt, daß der Rath„bisher, gegen alle Rechte und erlaſſene Kaiſerliche Mandate und Urtheile die Kirche in ſeinem Beſitze behalten habe“ und daß das Stift nun dagegen proteſtire, daß der Nth jüngſt über einem neuen Fenſter der Kirche das Stadtwappen, nämlich den Schlüſſel, im
*) Damit ſtimmt folgender Rathsprotocoll⸗Auszug überein:„Die Jeſuiter haben ſich unterſtanden, ſelbige St. Magni⸗Pfarrkirch bei Kaiſerlicher Majeſtät auszubetteln, wogegen ſich das Stift St. Andreas ver⸗ wehrt; ein Ehrſamer Rath aber ſich mit demſelben zu vergleichen deliberirt hat. vid. Prot. 21. Apr. 1629.“ (Extr. prot. ant. im Wormſer Archiv. Fol. 82.)
***) Folgende Rathsprotokolle beweiſen, daß das Andreasſtift im Jahre 1636, als die Kaiſerlichen die Stadt beſetzt hatten, wieder Anſpruch auf die Kirche erhoben: Prot. v. 26. April 1636:„Ein Pfaff zu St. Andres⸗ will ein Altar in dieſer Kirch bedienen, iſt aber damit, daß in Anno 1624 niemand dazu berechtigt geweſen, abgewieſen worden.“ Prot. v. 26. u. 27. April 1636:„Ein Altar darin wird von S. Andreasſtift begehrt; denegatur.“ Prot. v. 23. Dez. 1636:„Pfaff Nagel Dechand nimbt possession derſelben ein per notarium et. testes; thut E. E. Rath contra.“
ern) Die Zuverläſſigkeit der alten Rathsprotocollauszüge erhellt deutlich, wenn man mit Obigem ver⸗ gleicht: Prot. v. 8. Aug. 1648:„Läſſet einen Schlüſſel zu dem Kirchhof machen; wird nicht geſtattet. Protestiret darwider sequ. 9. dito.“(a. a. O. Fol. 82 b.)


