Biſchof Wilhelm von Effern beantragt die Vollziehung des veralteten Pönalmandats 1613. 173
ſind, beiden Theilen zum beſten, ſie gegen einander ferner zu hören, weiteren Bericht einzunehmen und zu verſuchen, ob ſie, ſoviel möglich, in der Güte vereinigt und vertragen werden mögen ꝛc.“*) Am 24. April 1576 intercedirt Kurfürſt Friedrich llI. von der Pfalz zu Gunſten der Stadt auch bei dem Kaiſer, und kurfürſtlich pfälziſche Räthe ſuppliciren bei dem damals verſammelten Reichstag für Kaſſirung und Suspendirung des gedachten Pönal⸗Mandats. Am 17. Mai 1576 erſtattet Biſchof Dietrich zu Worms unterthänigſte Anzeige, daß der Rath zu Worms dem Mandat vom 21. Sept. v. J. immer noch nicht Gehorſam geleiſtet habe, und bittet, den Rath zu Worms„mit Ernſt zum Gehorſamb anzuhalten“. Am 26. Mai erfolgte ein kaiſerliches Schreiben an Kurpfalz, das eine neue Commiſſion zur Erledigung der Mißhelligkeiten zwiſchen Biſchof und Rath zu Worms vorgeſchlagen. Am 19. Sept. 1576 wird auf dem Reichstag zu Regensburg von den fürſtbiſchöfl. wormſiſchen Abgeordneten mit Unterſtützung durch die katholiſchen Kurfürſten und Fürſten neben den allgemeinen Beſchwerden der katholiſchen Stände auch eine im Darmſtädter Archiv befindliche Beſchwerde⸗ und Bittſchrift in Betreff der Reſtitution der Magnuskirche den Räthen des kranken Kaiſers übergeben. Der Biſchof zu Worms bittet am 2. Jan. 1577, ihn mit der von ſeinem Gegner geſuchten Commiſſion zu verſchonen und ein ſtrafferes Mandat allergnädigſt zu erkennen. Da nun aber am 21. Dez. 1615 der Biſchof zu Worms, Wilhelm von Effern, immer noch klagt und darum bittet, die anhängigen Proceſſe zu entſcheiden und die Stadt in ihre Strafe zu ver⸗ urtheilen, ſo wird dadurch gewiß bezeugt, daß die Stadt die Kirche behalten.(Vergl. oben S. 60, 61, Anm.)—
Die Stadt Worms hatte an der Kurpfalz, der das Schirmrecht über die Stadt zuſtand, bis zum dreißigjährigen Kriege einen feſten Halt. So wenig die Kaiſer die Sequeſtrationen der Kur⸗ fürſten von der Pfalz zu hindern vermochten, ſo wenig vermochte daran gedacht zu werden, dem gegen die Stadt Worms von Kaiſer Maximilian lI. am 21. Sept. 1575 erlaſſenen Pönalmandate Folge zu geben. Die Stadt blieb im Beſitz der Kirche, und der Chroniſt ſchreibt im Jahre 1613: adhuc sub judice lis est.
Am 27. Sept. 1613 ließ der Biſchof zu Worms, Wilhelm von Effern, in Regensburg an des Reichs Vicekanzler eine Bittſchrift übergeben, in der darum nachgeſucht wird, daß der Kaiſer gegen den Rath zu Worms ein arctius mandatum poenale sine clausula ergehen laſſe zum Zweck ſofortiger Uebergabe der Kirche an das Andreasſtift. Das Domcapitel will nach dem Raths⸗ protocoll vom 27. Jan. 1614 des Raths Fenſterbau in der Magnuskirche hindern und proteſtirt am 13. Mai. Wiederum werden kaiſerliche Commiſſäre beſtellt, die im Jahre 1614 Verhandlungen eröffnen und Erklärungen beider Parteien entgegennehmen. Das Stift trägt nicht nur ſeine früheren Rechtsanſprüche den Commiſſarien vor, ſondern übergibt denſelben auch ein„Offenes notarielles Instrumentum factae protestationis, die Reparation und reſpective demolition St. Magni-Kirchen betr., de Anno 1614 20/30 Aprilis.“ Das Inſtrument erklärte nämlich, es ſeien etliche unge⸗ wöhnliche Wappen und Inſignien in der Kirche angemalt worden; weitläufig ſei in der Kirche angeſchrieben, als„ob ſollte jetziger Zeit ſelbiger Pfarrkirche ordentlicher Pfarrherr ſein ein unge⸗ weiheter lutheriſcher Prädicant, Andreas Wilckius genannt“. Dabei ſei es aber nicht ver⸗ blieben, ſondern es ſei, wohl nicht ohne Vorwiſſen des Raths, ein großes Crucifix, ein gemauerter Keſſel oder Stein zum Weihewaſſer demolirt und ausgebrochen, die von uralters angemalten Bilder ſeien durchſtrichen und an deren Stelle ſeien allerhand mit Fleiß zuſammengeſuchte Sprüche und
*) Original des Briefs mit eigenhändiger Unterſchrift des Kurfürſten Friedrich und mit deſſen Siegel geſchloſſen im Darmſt. Archiv.


