Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Die Commiſſäre des Kurfürſten ꝛc. Georg Friedrich von Greifenklau bezwingen den Rath. 165

erklärte, ſie hätte ſich vom Rath einer beſſeren Reſolution verſehen; es ſei ſchimpflich, daß der Rath die Privilegia mehrerer Kaiſer jetzt erſt den Zünften und der Bürgerſchaft zur Genehmigung vorlegen wolle; und um den Handel der Herrn Patres habe ein Rath ſich nicht zu bekümmern. Der Pater Rector Gelenus erklärte, der Rath habe ihm zwar manche Lebensmittel frei paſſiren laſſen, aber cum annexa protestatione, womit er aber nicht zufrieden ſein könne. Bei den Ver⸗ handlungen am 19. und 20. Juni weiſt es Dr. Sauer zurück, daß die Berufung an die Gemeinde ein Zeichen des Ungehorſams gegen den Kaiſer oder gefliſſentlicher Umtriebe ſei. Dr. Sauer eerklärte nun zunächſt, der Rath wolle die Herrn Jeſuitenpatres in demjenigen, was zu ihrer Pro⸗ viſion gehörig ſei, gleich andren Geiſtlichen, frei paſſiren laſſen, weil der Biſchof als Ordinarius des Wormſer Bisthums dieſelben unter die Geiſtlichkeit begriffen haben wolle. Allein der Rector Gelenus begehrte, man ſolle den Rath auffordern, ſich zu erklären, ob er meine, daß die Jeſuiten alle Freiheiten ungehindert genießen ſollten, die nach der Rachtung im Allgemeinen und Einzelnen allen Geiſtlichen der Stadt gebührten. Als Dr. Sauer erwidert, daß die den Jeſuiten zu bewil⸗ ligende Freiheit nur auf die Renten und Gefälle ſich beziehen ſolle, welche die Jeſuiten von der Kanzel und Schule bezögen, befahl die Commiſſion den Vertretern des Raths an, ſie ſollten ſich für alles dasjenige, was Kaiſer Ferdinands II. Privileg enthalte, ohne ferneren Aufſchub oder Umſchweife am Nachmittag um 3 Uhr reſolviren.Nachmittags umb 3 Uhr erſchienen abermals vorgenannte Herren Deputirte des Raths ꝛc. und zeigte Dr. Sauer an, ſie hätten referirt, was heutigs Tags vorgebracht und begehrt worden, und vermeinet ein Ehrſamer Rath. nochmals ſich genug erklärt zu haben, daß man die Herrn Patres in dem, ſo viel zu ihrer Nothdurft gehörig, frei laſſen wollte. Weil aber die Herrn Subdelegirten, wie die Patres, dabei nicht acquiesciren wollen, ſeye nunmehr die endliche Reſolution dahin,daß ein Ehrſamer Rath das Kayſ. Pri⸗ vilegium in ſchuldigſten Gehorſamb ziehen und deſſen Inhalts die Patres allerdings, wie auch zumahl der Rachtung, gleich anderen Geiſtlichen mit künfftiger Vermeidung bißhero geſchehener protestation genießen laſſen wolle, inſonderheit, weil man vernohmen, daß der Herr Ordinarius Ihro Fürſtl. Gnaden zu Worms und die ganze Geiſtlichkeit mit denen Herrn Patribus wohlzufrieden und dieſe unter denſelben begriffen ſein wollen, jedoch daß den Herrn darbey Com⸗- mercia zu treiben nicht geſtattet werde.Herr Pater Rector erklärte ſich damit zufrieden, ſtellte aber in Abrede, daß das was die Commercia betreffend vorgebracht worden ſei, auf Wahrheit beruhe. Die Commiſſion conſtatirt hierauf, daß nunmehr für ewige Zeiten die Herrn Patres in der Rach⸗ tung begriffen ſein und alle geiſtlichen Freiheiten unbeeinträchtigt genießen ſollen.*)

Die Verhandlungen über die Privilegien der Jeſuiten ſcheinen ihren Abſchluß darin gefunden zu haben, daß ein kaiſerlicher Freiheitsbrief dem vereinigten Rathe der Dreizehner und der gemeinen Bürgerſchaft inſinuirt wird; denn das Rathsprotocoll vom 25. Juni 1630 ſagt aus:Der von Kaiſerlicher Majeſtät gegebene Freiheitsbrief wird eingehendigt, vid. 25. Juni 1630, XIII. et S. C. (Extr. prot., a. a. O., Fol. 81, Nr. 36.)**)

*) Vergl. die Protocolle der Verhandlungen vom 16.18. Juni u. ff. 1629, die ſich in mehreren Ab⸗ ſchriften unter den Acten des Arch. z. Worms befinden, z. B. IV. IV. 34. 12. 187. Actenſtück 24. Das Protocoll vom Nachmittag des 18. Juni 1629 ſ. in derFacti species ac., S. 21. 22.

**) Obwohl die Stadt unter Drohungen von Kurmainz dazu gebracht worden war, den ihr verhaßten Jeſuiten, die ſich in die Stadt eingedrängt hatten, die von denſelben geforderten Privilegien zuzugeſtehen, proteſtirte dennoch der Rath in einzelnen Fällen gegen die Ein⸗ und Ausfuhr der Früchte und Weine des Jeſuitencollegs. Dies beweiſen einige Rathsprotocolle und die ſpäteren Beſchwerden der Jeſuiten:Wie man ihnen connivendo die Faß Jacobi, jedoch praemissa contradictione solita frey under den Thoren folgen laſſen, Prot. Sen. comm. de Anno 1631, 29. Julii.(a. a. O. Nr. 12 und 37.)