160 Privilegien der Stadt Worms durch Ferdinand II. am 17. und 28. Oct. 1628 erneuert.
Schuld abtragen, wenn nicht eine löbliche Burgerſchaft würde wöchentlich einen erklecklichen Beitrag: thun, nach ſeinem Vermögen ein jedes, und nach der gemachten Schatzung.“*) Dem Rathe ge⸗ lang es offenbar, in den nächſten Jahren ſein Verhältniß zum Kaiſer in erwünſchter Weiſe zu geſtalten, und er wurde wieder Herr im eigenen Gemeinweſen.„In den Jahren 1626—1628 hat die Stadt wieder ihre eigenen Soldaten beſoldet.“**) Auch erreichte es der Rath, daß in derſelben Zeit, in der die Barfüßer mit Hülfe des Kaiſers ſich das Gymnaſialgebäude der Stadt anzueignen verſuchten(ſ. oben S. 109—118), Kaiſer Ferdinand II. der Stadt wichtige Privilegien und Freiheiten früherer Zeit beſtätigte. Die Originale der von Ferdinand II. am 17. und 28. Oct. 1628 gewährten Briefe über die Erneuerung früherer Privilegien der Stadt befinden ſich, mit prächtigen Siegeln verſehen, noch heute im Reichsſtädtiſchen Archiv zu Worms(Urkunden Nr. 156 bis 159). Unter den Beſtätigungen vom 17. Oct. 1628 befindet ſich eine Confirmatio generalis- früherer Privilegien(Nr. 156), eine Beſtätigung einzelner Privilegien, z. B. daß kein Landvogt in die Gegend geſetzt werde, er ſchwöre denn, der gemeinen Stadt Worms Freiheit zu halten; daß kein Bürger an ausländiſche Gerichte gefordert werde; daß die Stadt Inden annehmen dürfe ꝛc. (Nr. 157). Am 17. Oct. 1628 wurde auch ein Decret Ferdinands I. vom 25. Juni 1559, betr. die Nachſteuer und die Erhebung des 10. Pfennigs von ausziehenden Bürgern ꝛc., beſtätigt. Am 28. Oct. 1628 erneuerte Ferdinand II. das Privileg Maximilians J. vom 10. Juni 1514, wodurch⸗ beſtimmt wurde, daß, wenn jemand gegen Burgermeiſter und Rath der Stadt Klage oder Forderung habe, dieſe Sachen in erſter Inſtanz vor keinem anderen Gerichte, als vor des Burgermeiſters und⸗ Raths Commiſſarien vorgebracht werden(Nr. 159).
3. Vorgehen der Jeſuiten gegen die Stadt Worms bis zur Ankunft der Schmweden, 1624—1631, und Nachrichten über die im 17. und 18. Jahrhundert von den Jeſuiten erſtrebte St. Magnuskirche zu Worms.
Die obige Darſtellung erwies, daß die Jeſuiten in Worms gegen den Willen des Raths⸗ nur kraft kaiſerlicher Privilegien Domicil erhielten, und daß der Rath ſeit dem Jahre 1611 den Jeſuiten mit allen ihm möglichen Proteſtationen, Schwierigkeiten und Hinderniſſen begegnete. Es⸗ war ſonach eine Unwahrheit, wenn während des dreißigjährigen Kriegs, nach dem Abſchluß des weſtphäliſchen Friedens und im 18. Jahrhundert von den Jeſuiten und nach der im Jahre 1773. erfolgten Aufhebung des Wormſer Jeſuitencollegs von den Vertretern des fürſtbiſchöflichen Gym⸗ naſiums, das die Erbſchaft des Jeſuitencollegs antrat, behauptet wurde, die Jeſuiten hätten, nach⸗ dem ſie im Jahre 1613 in Worms fundirt worden ſeien, daſelbſt ſogleich ruhig und ohne Wider⸗ ſpruch des Magiſtrats gleich dem übrigen Clerus alle rachtungsmäßigen Freiheiten genoſſen. Dies⸗ wird auch in einer im Jahre 1715 zu Wetzlar gedruckten Proceßſchrift der Wormſer Jeſuiten behauptet, die den Titel führt:„Wahrhafte Facti Species:ꝛc. in Sachen der P. P. Societ. Jesu in Worms contra den Stadt⸗Magistrat daſelbſt in Puncto der rachtungsmäßigen geiſtlichen Frei⸗ heit und Immunitäten“; und in engem Anſchluß daran wird dasſelbe in mehreren Actenſtücken ausgeſagt, die der nun folgenden Geſchichte des Wormſer Jeſuitencollegs zu Grunde gelegt werden. Als nämlich der Rath zu Worms ſeit 1773 dem biſchöflichen Gymnaſium, dem ſog. Seminarium, ſo wenig wie den vormaligen Jeſuiten bezüglich der Beſteuerung die Freiheiten und Rechte zu⸗
*) Chron. der Wormſ. Gym.⸗Bibl. Fol. 276 a. **½) Ebendaſ. Fol. 260 b.


