Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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146 Ultimatum der Jeſuiten an den Rath zu Worms.

forderungen an Biſchof und Capitel nicht ſchüchtern waren:Noster Reverendissimus seripsit, quod patres Societatis Jesu petunt aedes quas hactenus J. Wilhelmus Hensch inhabitavit. diversus discursus propositus. Habita deliberatione vult capitulum Reverendissimo melius in- formare.(a. a. O. p. 207.)

Nach der oben abgedruckten Berechnung der wirklichen Einnahmen des Collegiums(S. 141. Anm.) wurden demſelben im Jahre 1618 bei dem Grafen von Cronberg und der Stadt Worms jährliche Zinſen im Betrag von 250 fl. angewieſen, ſo daß nun die geſammte Anweiſung ſich nahe⸗ zu auf die verſprochenen 1500 fl., nämlich auf 1413 fl. jährlich belief. Deshalb ſchreibt das Dom⸗ capitelprotocoll vom 5. Sept. 1618:Es ſeindt ꝛc. Cratz senior vnd Herr Emerich von Daun verordnet, Patrum Societatis JESV Fandation zu perſcrutiren, ob prompta in pecuniis vnd dann vinum, collationes singulae, wie ſolle mitgetheilt werden.(a. a. O. p. 222). Als der Rath offenbar dem Weinverkauf der Jeſuiten Schwierigkeiten gemacht und ſich darüber ſchriftlich ver⸗ nehmen ließ, protocollirt das Domeapitel:Auf Ihrer Fürſtlichen Gnaden genediger antheitung wirdt vor gutt geachtet, daß wegen E. Rhats ſcreibens, den Weinſchanck betreffend, mochte eine widerantwordt ſerifftlich mitgetheillt werdenn. Wenn auch der Inhalt der Antwort des Capitels nicht verbürgt iſt, ſo iſt wohl zu vermuthen, daß das Capitel erklärt habe, die Kaiſer Rudolf und Matthias hätten den Jeſuiten die Rechte des Wormſer Clerus verliehen, weshalb der Wider⸗ ſpruch des Raths nicht berechtigt ſei. Der Vollſtändigkeit wegen folge hier noch das Domcapitel⸗ protocoll von 6. Sept. 1618:Patres Societatis JESV haben capitulariter laſſen fürbringen, daß Ihnen mochte noch järlich 17 fl. vnd 11 alb. Irer Fundation gemeß gereichet werden. Meine Hern willen vff mittel bedacht ſein.(a. a. O. p. 223). Man erkennt, wie bereitwillig das Wormſer Domcapitel allen Wünſchen der Herrn Patres nachkommt. Nachdem ſo das Jeſuiten⸗ collegium vom Domcapitel erlangt, was es nach der Dotation des Jahres 1613 zu fordern be⸗ rechtigt war, ſchweigen hinfort die Protocolle des Capitels über deſſen Beziehungen zu den Patres der Societät faſt bis zur Zeit der Wiederaufrichtung des Jeſuitencollegs nach dem Stadtbrande.

Iſt es nun zu verwundern, daß in dem Jahre des Ausbruchs des dreißigjährigen Kriegs die Jeſuiten zu Worms dem Rath ſehr feſt und trotzig entgegentreten? Auf die Vorbehalte, Rechtsverwahrungen und ſonſtige Schwierigkeiten, mit denen der Rath den Jeſuiten begegnete, ſtellten dieſelben endlich an den Rath eine entſchloſſene Anfrage über die Haltung, die derſelbe ihnen gegenüber einnehmen wolle. Der Auszug aus dem Rathsprotocoll vom 10. Juli 1618 gibt als Gegenſtand der Berathung des Dreizehnercollegs an:Jeſuiter requisition, ob E. E. Rath Ihre insinuirte privilegia in AOcht nehmen wollte. Der Protocollauszug fügt hinzu:Wie man dieſer materie halben durch Herrn D. Prem zu Strasburg Conferentz halten laſſen vid. Prot. v. 31. Julii, 12. Aug., 14. Aug. 1618,und wie man auch deßwegen an Kurpfalz Ab⸗ ordnung zu thun decretirt habe; 20. Jan. 1619 relatio.Nachdem die Jeſuiten auff aber⸗ mahl eingekommene Kayſerliche Mandate categoricum responsum begehrt, iſt ihnen entlich zur antwort worden, daß, wann Ihre Kayſerliche Majeſtät ſchrifftlich der ſach E. E. Rath vorbringen laſſen, wohl ged. Rath auch ſchrifftlich antworten wolle. vid. Prot. v. 3. Febr. 1619.

So trotzt der Rath den Patres und mittelbar dem Kaiſer, doch mit dem Vorbehalt, daß er demſelben, wenn ſein Befehl an den Rath ſelbſt gelange, antworten wolle.

Fragt man nach Gründen für die ſittliche Berechtigung ſolches Kampfs des Magiſtrats der Frei⸗ und Reichsſtadt Worms gegen den Jeſuitismus: ſo wird gerade die Lobpreiſung des Jeſuitismus aus dem Munde der Jeſuiten die Gefahren offenbaren, die derſelbe der ächten Frömmigkeit, Sittlichkeit und Idealität der zu wahrer Selbſtändigkeit, Intelligenz und Freiheit berechtigten Perſönlichkeit des