132 Vorläufige Miſſionsthätigkeit der Jeſuiten in Worms ꝛc. 1606—1613.
Am 23. Dezember 1609 bewilligt das Wormſer Domcapitel den Patres der Societät Jeſu für ihr Predigtamt ein jährliches Salarium von 56 Gulden, 44 Malter Weizen und außerdem die gewöhnliche Lieferung täglichen Brots und Weins.*) Die„Jeſuiter rühmen ſich nun ein Kloſter zu Worms zu haben,“ und der Rath zu Worms zieht dies am 1. März 1610 in Erwägung.**) Da aber den Jeſuiten vom Kaiſer Rudolph II. die Erlaubniß zum Aufenthalt in Worms gegeben war, war es für die Stadt nicht leicht, dem Emporkommen derſelben entgegen zuwirken. Der Rath verſuchte es deshalb, den Jeſuiten beim Einkauf ihrer Lebensbedürfniſſe und beim Verkauf ihrer Früchte und Weine Schwierigkeiten zu bereiten, indem er erklärte, daß den Jeſuiten in gedachter Beziehung nicht diejenigen Rechte zukämen, die dem Clerus der Stadt durch die in den Jahren 1509—1519 zwiſchen Clerus und Stadt geſchloſſenen Verträge(vgl. oben S. 29—31) zugeſtanden worden ſeien. Die Stadt erklärte zu allen Zeiten, die Jeſuiten ſeien nicht rechtmäßig in der Einheit des Wormſer Clerus enthalten, und verſuchte dieſelben zu verſchiedenen Zeiten in allen Verkehrs⸗, Handels⸗ und Zoll⸗Angelegenheiten wie Fremde zu behandeln, die die Stadt nichts angehen; allein der Rath beſaß doch nur für vorübergehende Zeiten die Macht, dieſer Auffaſſung Nachdruck zu verleihen. Meiſtens mußte er unter wirkungsloſen Proteſten den Jeſuiten die Rechte des übrigen Clerus zugeſtehen. So hinderte er die Jeſuiten ſchon 1611 auf der Pfingſt⸗ meſſe beim Einkauf unentbehrlichen Tuchs; und das Domcapitel beſchloß am 23. Juni 1611 durch Ab⸗ geordnete des Clerus mit dem Rath verhandeln zu laſſen, um deſſen Gründe zu erforſchen und um ſo wirkſamer zurückzuweiſen.***)
Am 9. September 1611 verhandelte der geſammte Rath in einer langen Berathung der Jeſuiten„Abſchaffung oder Duldung“,**r) und vielleicht dürfte die Aufregung des Raths und der Bürgerſchaft das Domcapitel veranlaßt haben, die ihm von Ihrer Fürſtlichen Gnaden, dem Biſchof
*) Vgl. im Darmſt. Archiv das Protocollbuch des Wormſer Domcapitels aus den Jahren 1609— 1615, Fol. 48, Protocoll der Sitzung des Domcapitels vom 23. Dez. 1609:„Designatio annui salarii Reverendi rectoris cath. Ecclesiae Wormatiensis: 34 maltr. siliginis ex Granario Praesentiae. 10 maltr. siliginis ex Granario majori Dominorum.— In pecuniis: 40 fl. ex officio suspensionis. 10 fl. ex absent. officio. 6 fl. ab officiato praesentiae. — Insuper panis solitus quotidianus cum una mensura vini more consueto.— Ist zu merckenn daß berurte deser- vitus sembt. patribus de societate JEsu in perpetuum assigniert wordenn.“— In dem Regiſter zu dem vorliegenden Protocollbuch iſt die vorſtehende Dotation ausdrücklich als Remuneration für die Predigten der Jeſuiten bezeichnet, und zwar mit den Worten:„Societas Jesu, das wegen dem predigtambt ihnen ausgeworfene gehalt, Fol. 48.“— Die ganz außerordentlich fehlerhafte Sprache der hier mitzutheilenden Domcapitelprotocolle ver⸗
dient beachtet zu werden. Wie gewandt ſchrieb dagegen ſchon im Jahre 1527 der evangeliſche Pfarrer Sitzinger (ſ. oben S. 53.)
**) Vgl. Extractus protocollares, im Wormſ. Arch., unter der Ueberſchrift„Jesuwiter“, Fol. 80 a., Nr. 14.
***) Das Regiſter der Protocolle des Domcapitels verzeichnet sub lit. S.„Verdrießlichkeiten mit der ſtad“; und das Protocollbuch enthält Fol. 99 folgendes Protocoll der Sitzung vom 23. Juni 1611. Der Protoeoll⸗ führer ſchreibt:„Was ſich der Rhatt zu Worms, mit anhaltung deren von den Patribus societatis in verſchienen Pfingſtmeß zu Ihrer notturfft einkauffen Duch angemaß und zu Werck gerichtet, Ihr auch daruff zu notturff⸗ tiger handthab Ihrer Fürſtlichen Gnaden jurisdiction, des Cleri Freyheitt, und andere ſchädtliche Conſequention zu verhüttenn, haben meine Hern ſchrifftlich Ihrer Fürſtl. Gnaden zu erkennen geben. Solche verfahrung und eingriff clero ſchwerlich fallen will; als willen meine Hern auß beſonderen Bedencken Ihrer Fürſtl. Gnaden bey bemelten Rhatt durch abgeordtnete veneralis cleri mundtlich laſſen furtragenn, ſich furterhin dern vnd andern onguttlichen eintrag zu mußigenn. Wan dan vermerckt werde, was ſie dagegen vor⸗ und einwenden wolten, waruff forters Inen Ihre praetensiones und vermeinte behelff deſto ſatter und beſtendiger abgeleintt mochten werden.“
*err) Extract. der Rathsprotocolle, im Wormſ. Arch., ſ. Jeſuiter, Fol. 80 a. Nr. 15:„vid. ad longam deli- berationem totius XIII Collegii 9. Sept. 1611.“


