Klage des Raths gegen die Obſervanten bei Ferdinand II. und dem Reichskammergericht, Dez. 1628. 115
Einwohnern vnd possessoribus, welche beßer Recht vnd Fug dazu haben, auf allen Fall der restitution wieder einzuräumen. Geſtalten wir denn ohne des verhoffen, es werden E. E. v. G. G. gegen vnß alß alte vielmehr, dann andere, ſo deren Orthen nichts ohne vnßeren außdrucklichen consens zu fordern vnd zu praetendiren haben, geneigt vnd gewogen ſeyn, auff den widrigen vnd unverhofften Fall aber, ſich vnßer Orden der Gebühr nach zu beklagen vnd ſein jus vnd action prosequiren nicht unterlaßen können noch ſollen, E. E. vnd G. G. göttlicher providentz, mich aber vnd den H. Orden zu beharrlichen Gunſten wohl befehlend, erwarte in Kurtzem eine willfährige Antwort. Geſchehen auß dem Cloſter Speyer ad S. Francisc., der zu den Barfüßern genant, d. 25. Oct. 1628“. E. E. v. G. G. getreuer Fr. Bonaventura Marius Francisc. auctoritate Commissarius ad R di vicarii Prov. etc.
(Vgl. Fol. 11. 12. der Urkundenabſchriften.)
Der Magiſtrat trat der Anmaßung der Franziskaner in zwiefacher Weiſe entgegen. Obwohl Kaiſer Ferdinand II. am 3. Aug. 1628 in dem Erlaß, durch den derſelbe das Barfüßerkloſter den Obſervanten zuſprach, dem Magiſtrat eröffnet hatte, daß ihn die Stadt deswegen weiter nicht„anlaufen oder bemühen“ ſolle: richtete der Magiſtrat dennoch unter Beifügung aller Urkunden über den recht⸗ mäßigen Erwerb des Kloſters zum Zweck der Vertheidigung ſeines guten Rechts am 22/12. Dec. 1628 eine Bittſchrift an die Majeſtät; und außerdem klagte der Rath bei dem Kammer⸗ gericht gegen die Obſervanten Fr. Theodor Rheinfeld und Pr. Alexius, indem er das Kammer⸗ gericht erſuchte, daß dasſelbe gegen die genannten Franziskaner eine Citation beſchließe, ihnen dafür eine beſtimmte Zeit anſetze und beſtimme, daß dieſelben ihre anmaßlichen Forderungen vor⸗ brächten; im Falle der Unterlaſſung dieſes Nachweiſes möge das Gericht den verklagten Obſervanten ein ewiges Stillſchweigen auferlegen.(Wormſ. Arch., fasc. Barfüßer⸗Kloſter, Fol. 1, 2, CopiaSupp- lioationis pro citatione etc. In Sachen Herrn Städtmeiſter, Burgermeiſter und Raths des H. Reichs freyen Stadt Wormbs contra Fr. Theodorum Rheinfeld provincialem et Pr. Alexium praesidem etc.)
An den Kaiſer Ferdinand II. richtete der Rath ein Schreiben, das in der Copie des Wormſer Archivs drei und zwanzig Folioſeiten einnimmt. Einige Stellen desſelben mögen hier folgen.
7.„An die Röm. Kaiſerl. Majeſtät Allerunterthänigſtes Schreiben E. E. Raths der Stadt Worms mit überſchickung der Exception contra Ordinem St- Francisci de observantia, die begehrte restitution ihres etwa daßelbſt gehabten Cloſters betreffend“, Sub dato 22./12. Dec. 1628.“
„Iſt ſolchem nach an dem, alß mehr gedachts Cloſter zum Barfüßer, nunmehr unßer lateiniſche Stadtſchuhle, vor mehr alß 1 00 Jahren auß abſterben und ermangel mehrermelter Ordensbrüder lehr geſtanden, undt in eine ſolche augenſcheinliche ruination, Einfall und Vergehung an der Kirchen und andern Gebäuen erwachſen undt kommen, daß Niemand mehr da⸗ rinnen wohnen, noch ſolches des Ordens Armuth wieder restituiren und erbauen können, noch mögen, daß deßwegen der damalige durch Germanien provincial des nit reformirten Barfüßer Ordens, Herr Bartholomaeus Hermann, der heiligen Schrifft Doctor, anno 1539, alſo nun⸗ mehr ſchier vor 90 Jahren ganz wohlbedächtlich, auß ſonderbahrer Zulaſſung und Bewilligung des
Ordens undt Päbſtlicher Heiligkeit verordneten Generalis und dann mit Hülff und Rath der 15*


