Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Pfarrer Ulrich Sitzinger, zum Taufen der Kinder vom Rath beſtellt. 47

belehren und davon abmahnen ließ. Als aber ſolches bei den hartnäckigen und halsſtarrigen Leuten nichts helfen wollte, mußte er als ordentliche Obrigkeit auch Strenge anwenden. Deßhalb wurden einige derſelben mit dem Thurm geſtraft, andere, die ihre Kinder nicht taufen laſſen wollten, mußten die Stadt verlaſſen: Lorenz Keller, Dietrich Bender, Steffan von Oggersheim, Hans Rodenbach, Balthaſar Drommenſchläger, Martin Korn, Bernhard Freinsheimer, Hieronymus Weidling, Valtin⸗ Hüter und andere mehr. Dieſe mußten die Stadt verſchwören. Als nun, von den Verbannten Antonius von Geisſpitzheim, Jacob Grammann und Heinrich Grün, dem von ihnen geleiſteten Eid zuwider, ſich wieder in der Stadt betreten ließen, wurden dem Antonius zwei Finger ab⸗ geſchnitten; die andern wurden im Jahre 1529, Mittwoch nach Antonii wieder mit Ruthen aus der Stadt geſtäupt. Die ſich aber bekehrt und gutwillig und ungezwungen von ihrem Irrthum ab⸗ ließen und um Verzeihung baten, wurden wieder zu Gnaden aufgenommen: Lorenz Keller, Peter Friedrich Lederſchneider, Heinrich Grün, Bernhard Freinsheimer und viele andre. In demſelben Jahr(1529), am 24. Mai, wurde eine von Seiten des Reichs in Betreff der Wiedertäufer erlaſſene Conſtitution auf freiem Markte, morgens nach der Predigt, während der Stadt Fahnen aufgeſteckt waren, verleſen, damit ſich jedermann darnach wüßte zu halten.

In jenen Zeiten waren aber auch viele Bürger, die den Wiedertäufern nicht zugethan waren und die doch ihre Kinder in den Pfarrkirchen bei den papiſtiſchen Dienern nicht taufen laſſen wollten. Deshalb wurde Ulrich Sitzinger dazu beſtellt, die Kinder der Bürger, die es begehrten, in den Häuſern zu taufen, was er auch eine Zeit gethan.*) Allein die papiſtiſche Geiſt⸗ lichkeit bewirkte bei des Kaiſers Stellvertreter, Ferdinand I., daß dieſer Prediger in einen Proceß bei dem Reichskammergericht verwickelt wurde**). In dieſem Proceſſe wird beſonders die Frage erörtert, ob die Prediger zu Worms, die ſich verheirathet hatten, noch würdig ſeien, Gottesdienſt zu halten, zu taufen und zu lehren, auch ohne Auftrag und Weihe des Biſchofs zu Worms; und ohne Zweifel war es die Hauptabſicht der Urheber dieſes Proceſſes, den Prediger Ulrich Sitzinger und deſſen Geſinnungsgenoſſen aus ihrem Wirkungskreiſe zu vertreiben.

Die äußeren Veranlaſſungen und Handhaben zu dieſem Reichskammergerichts Proceß waren folgende. Nachdem ſchon in den Jahren 1523 und 1524 die evangeliſchen Prediger Nikolaus Maurus und Friedrich Baur, Ulrich Preu und Johann Freiherr die reformatoriſche Bewegung geleitet und der geſammte biſchöfliche Clerus von Worms in dem oben erwähnten Vertrag vom 3. Mai 1525, (vgl. S. 39) die Predigt des lauteren Evangeliums verſprochen, ſchloſſen ſich nicht wenige Geiſtliche zu Worms Luthers Reformation an; und wie ſich Luther am 13. Juni 1525 verheirathete, ahmten mehrere Geiſtliche zu Worms ſolches Beiſpiel nach, im Einklang mit den Lehren der Schrift und dem älteren Gebrauch der chriſtlichen Kirche. Dieſe Pfarrer ſetzten unter dem Beifall der Bürgerſchaft längere Zeit ſogar in etlichen Kirchen ihr Seelſorgeramt fort, weil ſie von Gott ſelbſt dazu berufen und erweckt ſeien. Dagegen glaubte der Rath zu Worms als ordentliche Obrigkeit ſowenig etwas ein⸗ wenden zu dürfen, wie andere Stände des Reichs, die in ihren Landen der Reformation keine Schwierigkeiten in den Weg legten. Bezüglich der Mitbenutzung der vorhandenen Kirchen ging des Raths Anſicht dahin, daß dieſelben größtentheils durch die Opfer ihrer Vorfahren er⸗ baut ſeien, und wenn nun Rath und Bürgerſchaft das Beſitzthum der Stadt zu ihren jetzigen

*) Handſchrift F der Zorn'ſchen Chron., im Wormſ. Arch., Fol. 360.

*) Die intereſſanten Acten dieſes Proceſſes befinden ſich im Großherzoglichen Haus⸗ und Staatsarchiv zu Darmſtadt und ſind hier benutzt, nachdem das Großh. Staatsminiſterium die für die vorliegende Arbeit zu gebrauchenden Urkunden des Staatsarchivs in ſehr freundlicher Weiſe zur Benutzung überlaſſen hat.