Diener des Biſchofs im Bunde mit den rebelliſchen Zünften(1513, 1514) und Franz von Sickingen(1515—1518). 31
Landvogt im unteren Elſaß Jacob von Mörsberg, der von dem Rath zur Hülfe gerufen mit fünfhundert Reitern in die Stadt einrückte, durch Hinrichtung der ergriffenen Schuldigen und Aechtung der Entflohenen beendigt wurde. Da mehrere Advokaten des Biſchofs die Aufſtändiſchen beriethen, ſo iſt es wahrſcheinlich, daß dieſer dem Angriffe auf das Regiment der Stadt nicht fern ſtand. Einer der Geächteten, des Biſchofs Notar Balthaſar Schlör, brachte die Stadt in größeres Unheil. Renten, die er in der Stadt Worms von Einwohnern derſelben zu beziehen hatte, verkaufte er Franz von Sickingen, der dadurch einen Anlaß fand, die Stadt in den Jahren 1515—1518 durch wiederholte Verwüſtung ihres Gebietes, Gefangennehmung ihrer Bürger, Hinderung ihres Verkehrs und ihrer Meſſen, Wegtreibung der Heerden, Einſchließung der Stadt ſchwer zu bedrängen, bis Maximilian im Jahre 1518 einen Vergleich zwiſchen der Stadt und dem Raub⸗ ritter zu Stande brachte. Als bald darauf der Kaiſer ſtarb und Pfalzgraf Ludwig V. Reichsverweſer am Rhein, in Franken und Schwaben wurde, verſchlimmerte ſich die Lage der Stadt. Sie hatte ihren Freund und Beiſtand verloren, das Bisthum Worms aber hatte einen ſtarken Rückhalt an Kur⸗ pfalz. So ſah ſich die Stadt veranlaßt, aus eigenem Antriebe, den Pfalzgrafen zu erſuchen, einen Vergleich zwiſchen ihr und dem Bisthum Worms herbeizuführen. Der Pfalzgraf ging ſofort auf dieſes Geſuch ein, legte ſeinem Ausgleich jenen Entwurf zu Grunde, den Maximilian auf dem Reichstag zu Augsburg im J. 1518 dem Biſchof Reinhard von Rippur vorgelegt und den dieſer abgelehnt hatte; nur wurde jetzt der Entwurf zu Gunſten des Biſchofs umgeſtaltet. In dem Vertrage wurde zwar die Stadt als„des heiligen Reichs Stadt“ anerkannt, aber Städtmeiſter, Burgermeiſter und Rath geloben in ihrem und der ganzen Gemeinde Namen dem Biſchof zu Worms, als ihrem gnädigen Herrn getreu und hold zu ſein, ihn vor Schaden zu bewahren, auch ihn ſelbſt und alle ſeine Stifte nach beſtem Vermögen zu ſchirmen. Dieſen Vergleich, die ſog. „Pfalzgrafenrachtung“ vom Jahre 1519 mußte die bedrohte, jedes Beiſtandes entbehrende, vom Pfalzgrafen in drohender Weiſe an die„ſeltſamen geſchwinden Läufe der Zeit“ erinnerte Stadt nach einer Bedenkzeit von wenigen Tagen annehmen, und es blieb ihr dabei nichts übrig, als
bei dem Reichskammergerichte gegen die geſchehene Vergewaltigung zu proteſtieren.“*) War es des⸗
*) Folgendes ſind die wichtigſten Beſtimmungen der Rachtung vom J. 1519. Es wird feſtgeſetzt,„daß nun fürter ſechs und dreißig Perſonen des ſitzenden Raths zu Wormbs ſeyn ſollen, nemblich ſechs von der Ritterſchaft,— zwölff von den Geſchlechten, achtzehen von den Zünfften“.(Art. I.)„Und ſollen die Sechs von der Ritterſchafft durch unſern gnädigen Herrn von Wormbs erwehlt werden. Und wo ein Biſchoff von Wormbs dieſelbigen nicht alle oder keinen vom Adel haben möcht, jetzt oder hernach nit benommen ſeyn, ſo viel er der Mangel hätt, auß den Geſchlechten, wo der auch nit ſo viel, auß den Zünfften, zu nemmen“.(Art. VII.) Die zwölf aus den Geſchlechtern werden nach Artikel VIII zur Hälfte von den Geſchlechtern ſelbſt erwählt, zur Hälfte von dem Biſchof, den Rittern und den ſechs zuerſt gewählten Patriciern.—„Die Achtzehen von Zünfftigen ſollen alſo erkieſet werden. Daß auß ſiebenzehen Zünfften, ſo in der Statt Wormbs ſeyn, jede Zunfft in ſonder, auß ihnen ſelbſt, oder einer andern, zwen ehrbar Mann, geziert oder qualificirt, wie obbegriffen iſt, nemmen und erkieſen, dieſelbigen einem jeden Biſchoffe zu Wormbs anzeigen, der darauß denn je auß zweyen jeder Zunfft einen nemmen.“—„Und dieweil des Achtzehenden noch mangelt, ſo ſollen die obgemelten Siebenzehen, ſo der Biſchoff von Wormbs auß den vier und dreißigen erkieſet hat, nachmahl noch zween ehrbar Mann aus den Zünften erwehlen, aus welchen zweyen alsdann der Biſchof noch einen wehlen“. (Art. X.)—„Es ſollen die obangezeigten ſechs und dreißig Raths⸗Freunde des erſten Jahrs benennen zween von der Ritterſchafft, wo ſie fürhanden, ſonſt auß den Geſchlechten, auß denen ein Stättmeiſter, und zween von den Zünften, darauß ein Burgermeiſter, und das andere Jahr zween von den Geſchlechten, darauß ein Stätt⸗ meiſter und zween von den Zünfftigen, auß denen ein Burgermeiſter durch ein jeden Biſchoff oder ſeiner Gnaden Statthalter erwehlet werden“.(Art. XI.)—„Der Eid, den jeder Stättmeiſter, Burgermeiſter, Schultheis, ein Rath und Gerichtsperſon thun ſoll:„Ich N. gelobe und ſchwere, daß ich Römiſcher Kayſerlicher Majeſtätt, meinem allergnädigſten und rechten Herrn, und meinem gnädigen Herrn dem Biſchoff N., dem Stifft und der Statt zu Worms holt und trew ſeyn ꝛc.(Art. XII.)— Nach einer weiteren Beſtimmung ſollen aus dem Rath


