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§. 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht auf- genommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahme- prüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahme- prüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial- Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben 8 8 Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den ver- schiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
2. Die Ferien für das bevorstehende Schuljahr. 1) Osterferien vom 22. März bis 8. April. 2) Pfingstferien vom 17. bis 27. Mai. 3) Sommerferien vom 19. Juli bis 19. August. 4) Herbstferien vom 4. bis 17. Oktober. 5) Weihnachtsferien vom 23. December bis 7. Januar 1903.
3. Schulschluss und Anfang des neuen Schuljahrs.
Sonnabend, den 22. März, findet die Verkündigung der Versetzungen und Aus- teilung der Zeugnisse statt.


