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erfolst, bis spaätestens 20. Marz eingereicht sein müssen, so wird an denjenigen Gymnasien, an welchen sich Bewerber füͤr die militairärztlichen Institute finden, die Maturitätsprüfung thunlichst in die erste Hälfte des März gelegt werden.
2] Vom 7. Mai 1878:„Da nach§ 90 der„Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875“ das Zeugniss der wissenschaftlichnn Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militairdienst Schülern der Gymnasien nur„mach einjährigem erfolgreichem Besuch der Secunda“ ertheilt werden kann, so ist ein Absehen von dem einjährigen eben so wenig wie von dem erfolgreichen Besuch dieser Klasse zulässig. Eine Abänderung dieser Bestimmung würde nur auf dem Wege der Gesetzgebung möglich sein. Das in Rede stehende Qualificationszeugniss kann demnach nur Schulern zuerkannt werden, die mindestens ein Jahr die Untersecunda besucht und die Reife für die Obersecunda erlangt haben.“(Vorstehende Verf. erfolgte auf eine Vorstellung des Directors betreffs solcher Schüler, welche, zu
Ostern in der Obertertia zurückgeblieben, Michaelis nachträglich nach Untersecunda und dann zu Ostern des nächsten Jahres nach Obersecunda versetzt werden).
3] Vom 25. Juni 1778: Zufolge einer Minist.-Verf. vom 18. Juni sollen revaccinirte Schulkinder auf die Dauer von 14 Tagen von der Vollziehung der Wiederimpfung an gerechnet von den Turnübungen dispensirt werden.
4] Vom 1. August 1878:„Obwohl die grosse Bedeutung, welche beim Erleruen einer fremden Sprache das Vokabellernen für die Lectüre wie für das Uebersetzen aus der Muttersprache in die fremde hat, allgemein anerkannt wird(vergl. Wiese, Verordnungen und Ges. 2. Aufl. I. S. 80 etc.), so muss doch die von uns oft wahrgenommene Thatsache, dass einem grossen Theil der Schüler auch die häufig vorkommenden Vokabeln unbekannt sind, einem jeden Lehrer sagen, wie viel in dieser Beziehung noch zu thun ist. Unzweifelhaft wird überall bei dem Erlernen einer fremden Sprache regelmässiges Vokabellernen wenigstens in den unteren Klassen als eine nothwendige Uebung angesehen. Als Grundsatz muss ferner unter allen Umständen gelten, dass 1) die einmal gelernten Vokabeln fort- während und so lange repetirt werden, bis sie zu einem dauernden Besitz der Schüler gelangt sind, 2) dass dieselben in geeigneter, zweckmässiger Weise von dem Lehrer verwerthet werden. Ohne hier auf die verschiedenen Mittel und Wege, den Schülern eine ausreichende copia vocabulorum einzuprägen, näher einzugehen, wollen wir hier auf ein nahe liegendes, aber, wie es scheint, nicht oder nur selten vollständig gebrauchtes Mittel aufmerksam machen.
Wir nehmen an, dass kein Lehrer semen Schülern gestattet, beim Uebersetzen des in der Klasse zu lesenden lateinischen, griechischen, französischen oder englischen Schriftstellers sein Präparationsbuch vor sich zu legen, um nach Belieben in dasselbe zu sehen, da er mit Recht fordern muss, dass die Schüler die Vokabeln des für die Stunde bestimmten Pensums vorher sicher gelernt baben, was jedenfalls nicht als eine grosse Arbeit angesehen werden kann. Wenn nun alle Schüler in dem Besitz der einmal gelernten Vokabeln ihrer gesammten schon theilweise in der Quinta beginnen den Lectüre fortwährend erhalten werden, so werden dieselben sicherlich bereits in der Tertia, noch mehr aber in der Secunda und Prima über einen ansehnlichen Vokabelvorrath gebieten können. Erforderlich aber ist, um dieses sicherlich erfreuliche Resultat zu gewinnen, dass die Lehrer regelmässig schon nach 14 Tagen, sodann nach vier, sechs, acht Wochen uud schliesslich am Ende des Semesters sich durch beständige Repetitionen überzeugen, dass die betreffenden Vokabeln den Schülern noch bekannt sind; selbstverständig werden die Lehrer bei diesen Re- petitionen Gelegenheit nehmen, nach der Grundbedeutung des Wortes, nach der Wortbildung überhaupt und Anderem, was bei der Lectüre bemerkt wurde, Fragen an die Schüler zu richten. Diese in allen Beziehungen fruchtbaren Vokabel-Repetitionen sollen nicht viel Zeit in Anspruch nehmen und bedürfen derselben auch nicht“.
5] Vom 4. December 1878: Der Director wird ermächtigt, den Schülern der obersten Classe den Besuch eines anständigen Wirthschaftslokals zu gestatten. Die näheren Bestimmungen hat derselbe in Gemeinschaft mit dem Lehrercollegium zu treffen; die Schüler sind jedoch nicht zu nôthigen, sich in einem von der allgemeinen Wirth- schaft abgesonderten Lokale aufzuhalten.
6] Vom 19. December 1878: Mittheilung folgender Minist. Verf. vom 6. December:„Eine bestimmte Mini- malzahl einer christlich-confessionellen Minderheit von Schülern, die die Einrichtung eines besonderen katholischen bezw. evangelischen Religionsunterrichts an höheren Schulen der Schulverwaltung zur Pflicht macht, ist nirgends vorgeschrieben. Diesseits wird seit längerer Zeit schon im Allgemeinen angenommen, dass bei 25 Schülern einer christlich-confessionellen Minderheit die Nothwendigkeit der Einrichtung eines gesonderten Religionsunterrichts für dieselben von Anstaltswegen begründet sei. Dies schliesst aber nicht aus, dass, wenn die Verhältnisse es erheischen und die Mittel vorhanden sind, auch bei einer geringeren Zahl von Schülern ein solcher Unterricht eingerichtet werden kann.“ Zugleich wird der Director veranlasst, Kgl. Prov. Schulc, anzuzeigen, wenn die Anstaltskasse die erforderlichen Mittel zur Re-


