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werden mag, iſt für jede Stadt von entſprechender Größe ein in all ihre Lebensverhältniſſe tief eingreifendes, werthvolles Gut; die Erhaltung deſſelben iſt dadurch bedingt, daß die ſtädtiſchen Behörden die ſittliche Aufgabe der Schule würdigen und, wenn ſie ſelbſt ihre Erfüllung nicht unterſtützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erſchweren und hemmen. Sollte deſſenungeachtet die be⸗ trübende Erfahrung ſich wiederholen, daß ſtädtiſche Behörden durch ihr Verhalten den zur Aufrechthaltung der Schulzucht, insbe⸗ ſondere zur Unterdrückung der verderblichen Schülerverbindungen ergriffenen Maßregeln Hinderniſſe in den Weg legen, anſtatt deren Durchführung pflichtmäßigen und rückhaltloſen Beiſtand zu leihen, ſo würde ich in dem Bewußtſein der mir obliegenden Ver⸗ antwortlichkeit für das Wohl der heranwachſenden Jugend mich genöthigt ſehen, als äußerſtes Mittel ſelbſt die Schließung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwägung zu nehmen.
Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium wolle die Directionen der höheren Schulen ſeines Amtsbereiches von dieſem Erlaß zur Nachachtung in Kenntniß ſetzen und Seinerſeits dem Gegenſtande die ſeiner Wichtigkeit entſprechende Aufmerkſamkeit zuwenden⸗
gez. v. Puttkamer.
Berlin, den 14. Juni 1880.
In den letzten Jahren iſt an verſchiedenen Orten die Erſcheinung hervorgetreten, daß unter den Schülern der oberen Klaſſen der höheren Lehranſtalten ohne Genehmigung der Schulbehörde Verbindungen beſtehen, deren Beſtrebungen ihre Theilnehmer den wiſſenſchaftlichen und ſittlichen Zielen der Schule entfremden. Je ſchädlicher dieſes unerlaubte Verbindungsweſen für die Bildung der Jugend iſt, und je tiefer daſſelbe in die Wohlfahrt nicht blos der Schüler für jetzt und für ihre Zukunft, ſondern mittelbar auch der betheiligten Familien und ſelbſt des Staats eingreift, deſto dringendere Veranlaſſung liegt vor, hiergegen mit allen zu⸗ läſſigen Mitteln einzuſchreiten. Wenn auch die Ueberwachung der Führung der Schüler und die Bekämpfung des Verbindungs⸗ weſens unter denſelben zunächſt der Schulbehörde zufällt, ſo iſt doch den Polizeibehörden zur Pflicht zu machen, thunlichſt der Schulbehörde dadurch Beiſtand zu leiſten, daß ſie den in die Oeffentlichkeit tretenden Exceſſen der Schüler, namentlich den Trinkge⸗ gelagen derſelben, entgegentreten und die zu dieſem Zwecke erforderlichen Maßregeln ergreifen, beziehungsweiſe durch ihre Organe die Maßregeln der Schulbehörde unterſtützen.
In mehreren Regierungsbezirken beſtehen bereits Polizei⸗Verordnungen, welche den Gaſt⸗ und Schankwirthen verbieten, unerwachſenen Perſonen, insbeſondere Schülern, wenn ſie ſich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, Speiſen oder Getränke zum Genuſſe in ihren Localen zu verabreichen.
Die Zuläſſigkeit des Erlaſſes ſolcher polizeilicher Vorſchriften iſt in dem Erkenntniſſe des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 4. November 1870(Juſt.⸗Miniſt.⸗Bl. S. 350) anerkannt Wo ſolche Vorſchriften beſtehen, ſind dieſelben von den Ortspolizeibe⸗ hörden ſtreng zu handhaben; wo ſie noch nicht beſtehen, iſt überall, wo ein Bedürfniß hierfür ſich zeigt, auf deren Erlaß Bedacht zu nehmen.
Neben der Beſtrafung wegen Uebertretung dieſer Vorſchriften wird aber gegen Gaſt⸗ und Schankwirthe, welche wiederholt Trinkgelage von Schülern bei ſich dulden, wegen Mißbrauchs ihres Gewerbebetriebs gemäß§. 33 und 53 der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 mit Einleitung des Verfahrens auf Conceſſions⸗Entziehung vorzugehen ſein.
Die Königlichen Regierungen und Landdroſteien wollen hiernach die ihnen untergeordneten Polizeibehörden mit entſprechender Anweiſung verſehen.
Der Miniſter des Innern. gez. Graf Eulenburg.
4. Verf. vom 24. Juni S. 2435, btr. Gründung einer König⸗Wilhelm⸗Stiftung für hilfsbe⸗ dürftige erwachſene Beamtentöchter.(Die bei den Lehrern geſammelten einmaligen Beiträge, 41 M., wurden am 15. Auguſt an das Kgl. Prov.⸗Schulkoll. eingeſandt.)
5. Verf. vom 6. Juli S. 3041, bezw. Min.⸗Erlaß vom 22. Juni(U. II. 6615), wodurch die Ver⸗ mehrung der Turnſtunden auf 10 und eine entſprechende Erhöhung der Ronunscation des Turnlehrers genehmigt wird.
6. Verf. vom 28. Sept. S. 4335, btr. das Verfahren bei Aufnahme neuer Schüler bzw. den Eröffnungsaktus zum Beginn des Schuljahrs oder Semeſters, wofür Anordnungen getroffen werden.
7. Verf. vom 2. Oktober 8. 3668, bzw. Min.⸗Erlaß vom 16. Aug. btr. die Kaiſer⸗Wilhelms⸗ Spende als deutſche Stiftung für Alters⸗, Renten⸗ und Kapital⸗Verſicherung.— Ebendarauf bezieht


