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3. Mitteilungen.
Die regelmässige Aufnahme in die Anstalt erfolgt alljährlich einmal und zwar bei dem Be- ginne des neuen Schuljahres. Die Anmeldung“ hat vor Ostern bei dem Rektor der Schule zu ge- schehen. Dabei ist der Aufnahme Suchende dem Rektor in der Regel persönlich vorzustellen und sind an Zeugnissen beizubringen:
1. Taufzeugnis(Geburtsschein),
2. Impfschein,
3. bei Konfirmierten das Konfirmationszeugnis und
4. ein Zeugnis über die bisher genossene Bildung(Kenntnisse, Fortschritte, Verhalten).
Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt in Bezug auf das Alter das erfüllte neunte Lebensjahr. Als Vorbildung müssen die aufzunehmenden Knaben diejenigen Kenntnisse und Fertig- keiten besitzen, die nach mindestens dreijährigem Unterrichte in einer guten Bürgerschule von einem fleissigen und begabten Knaben erworben werden.
Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Aufzunehmenden nach den Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen ÜUnterrichtsfächern nach dem Pensum für die betreffenden Klassen stellt.
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Schuljahres, welche nur unter Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der Nachweis erfordert, dass der Schüler befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit Nutzen einzutreten.
Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark; das Schulgeld, das vierteljährlich pränumerando in den ersten Tagen des ersten Monats beim Hausmeister zu entrichten ist, jedoch auch monatlich bezahlt werden kann, beträgt für die Schüler, deren Eltern(erziehungspflichtige Ernährer) in Dresden wohnen, in allen Klassen 120 Mark, für Schüler, deren Eltern zwar ausserhalb Dresdens wohnen, aber Dresdner Bürger sind, 144 Mark, bei denen aber, deren Eltern weder in Dresden wohnen, noch hiesiges Bürgerrecht besitzen, 180 Mark. Es haben nach der stadträtlichen Verordnung vom 6. November 1878 die neu eintretenden Schüler das Schulgeld auf das volle angefangene Quartal zu bezahlen; diejenigen Schüler aber, welche vor vollständiger Absolvierung die Anstalt verlassen, haben ihren Abgang vor Schluss des Quartals anzuzeigen, andernfalls das Schulgeld auch dann, wenn der Schüler nur wenige Tage in dem angefangenen Quartal die Schule besucht hat, auf das volle laufende Quartal zu entrichten. Abiturienten werden stets mit dem Schlusse des I. oder III. Quartals in Abgang
ebracht. ü Etwaige Restanten sind vom Schulgeldeinnehmer noch vor Ablauf des zweiten unbezahlten Monats dem Rektor zur sofortigen Entlassung aus der Anstalt anzuzeigen.
Durch Krankheit entschuldigte Schulversäumnis befreit nicht von der Schulgeldentrichtung.
Für das Abgangszeugnis sind 1 ½ Mark an den Schulgelderheber zu zahlen.
Die Absolvierung des vollen Kursus erfordert einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren, und selbstverständlich haben nur diejenigen Schüler Aussicht, ihn innerhalb jener Frist zu vollenden, welche nicht durch Zurückbleiben und mangelhafte Erfolge genötigt sind, den Jahreskursus irgend einer der neun Klassen doppelt durchzumachen. Wer dagegen nach zweijährigem Aufenthalte in einer oberen und mittleren Klasse zur Versetzung in eine höhere nicht reif ist, muss als unfähig aus der Anstalt austreten.
Jedes Jahr findet kurz vor Ostern unter dem Vorsitze eines königlichen Kommissars eine Maturitätsprüfung statt. Auf Zulassung zu derselben haben nur diejenigen Schüler der Anstalt An- spruch, die mindestens ein Jahr in der Oberprima gesessen haben.
* Die Zeit, von der an Anmeldungen entgegengenommen werden, wird in jedem Jahre vom Rektor im Dresdner Anzeiger veröffentlicht. Unter den Angemeldeten werden zunächst die Einheimischen berücksichtigt; Aus- wärtige nur dann, wenn noch weitere Plätze vakant sind. Für letzteren Fall behalten die eingeschriebenen Aus- wärtigen vor den nach dem 15. Februar sich anmeldenden Einheimischen den Vorzug.


