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Bem 24 Juni 1866 bis Oſtern 1867 ertheilte er lateiniſchen und deutſchen Unterricht an einer Vor⸗ ereitungsſchute für das Gymnaſium und fungierte zugleich von Michaelis 1866 bis Oſtern 1867 an der Altſtädter Kirche, von Oſtern 1867 bis Weihnachten 1867 an der Oberneuſtädter Kirche zu Caſſel als Pfarrgehülfe. Am 24. Dec. 1867 wurde ihm die Pfarrſtelle zu Mannsbach in der Inſpectur Fulda, am 12. Februar 1869 die dritte Pfarrſtelle an der hieſigen Marienkirche übertragen.
In Folge Verfügung Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 24. April 1869 wurde dem Gym⸗ naſiallehrer Dr. A. Duncker die Beſtallungs⸗Urkunde für denſelben uübergeben, unter Hinweiſung auf die Circularverfügung vom 14. Mai 1867(Wieſe Verordnungen u. Geſetze II S. 241 f.).
Durch Verfügung Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 14 Zuli 1869 wurden die drei, vom Herrn Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ utd Medizinal⸗Angelegenheiten am hieſigen Gymnaſium anerkannten, Oberlehrerſtellen dem Dr. Fürſten au als I, Dr. Fliedner als II und Spangenberg
als III Oberlehrer verliehen, und zugleich beſtimmt, d ber t Titel als Prorector fuhren werde. sich. heſ dab⸗der arſte Süenlenner lh panehets des
Durch Verfügung Königlichen Provinzial⸗Schulkollegtums vom 5. Décember 1869 wurde der Candidat des höheren Schulamts Joſeph Deventer in Fulda für die Dauer der Abweſenheit des Oberlehrers Dr. Fliedner, der an der Vorſynode in Caſſel Theil nahm, mit Aushülfeteiſtung am hieſigen Gymnaſium beauftragt Derſelbe begann ſeine hieſigen Funetionen am 10. December 1869 und beendigte dieſelben am 22. Januar 1870.— Die Lehrſtunden des Oberlehrers Spangenberg, der gleichfalls an derſelben Vorſynode Theil nahm, wurden durch die übrigen Lehrer verſehen.
Durch Verfügung Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 6. December 1869 wurde genehmigt, daß der Schulamtscandidat George Wolff aus Schwarzenfels am hieſigen Gymnaſium ſein Probejahr abhalte. Derſelbe iſt geboren am 29. Auguſt 1845 zu Neuenhain, Kreiß Ziegenhain, beſuchte das Gym⸗ naſium zu Fulda von Michaelis 1858 bis Oſtern 1865 und widmete ſich auf den Univerſitäten zu München und Marburg dem Studium der Philologie und Geſchichte. Nach Beendigung ſeiner akademiſchen Studien beſtand er die Prüfung pro facultate docendi vor der Kgl. Wißenſchaftlichen Prüfungs⸗Commiſſion zu Marburg. Seine hieſigen Functionen begann er am 3. Januar 1870.
Durch Verfüguug Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 18. Januar 1870 wurde auf die Circular⸗Verfügung vom 11. December 1851 von Neuem aufmerkſam gemacht. Sie lautet(Wieſe Ver⸗ ordnungen u. Geſetze I S. 209):
Um einerſeits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und andererſeits den nicht ſeltenen Verſuchen mittelmäßiger Primaner, durch Privatunterricht ſchneller als auf dem Gymnaſium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, ſowie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel im Beſuch der Gym⸗ naſien während des Primanercurſus möglichſt entgegenzuwirken, beſtimme ich auf die von den K. Prov. Schul⸗ collegien erſtatteten Berichte was folgt.
1) Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem andern Gymnaſium die Zulaßung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Extraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter in welchem ſeine Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den zweijährigen Primanercurſus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements v. 4. Juni 1834 vorgeſehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen.
„ 2) Nach demſelben Grundſatz(ad 1) iſt zu verfahren bei der Zulaßung ſolcher Primaner zur Maturitäts⸗ prüfung, welche ein Gymnaſium willkürlich um einer Schulſtrafe zu enigehen, oder aus andern ungerechtfertigten Gründen verlaßen haben. Dagegen iſt die Anrechnung des betreffenden Semeſters mit Genehmigung des betref⸗ fenden K. Prov. Schulcollegiums dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymnaſium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältniſſe, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt ausſchließen, veranlaßt worden iſt.
3) Wenn die Prima in eine Unter⸗ und Ober⸗Prima getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des zwei⸗ jährigen Primacurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Claſſen gleichmäßig in Betracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgeſchriebene zweijährige Zeitraum von dem Abgang aus Obersecunda zu berechnen iſt, falls an dem betreffenden Gymnaſium die Secunda in zwei Claſſen gecheilt iſt.
Am Ordens⸗ und Krönungsfeſte den 18. Januar 1870 geruhten Seine Majeſtät der König, dem unterzeichneten Director den Rothen Adler⸗Orden vierter Claſſe zu verleihen.
Dienſtags den 22. Merz fand die Feier des Geburtstags Sr. Majeſtät des Königs Vormittags um 8 Uhr in der Aula des Gymnaſiums Statt. Die Feſtrede hielt Oberlehrer Spangenberg.
Das Zubiläumsſtipendium des Gymnaſiums zu Hanau hat der Primaner W. Strauß, im Betrage von 91 Gulden, auch in dem Schuljahre 1869—70 bezogen. Als weitere Beiträge haben wir mit Dank zu verzeichnen: 1) von Herrn Zickwolff in Frankfurt 3 Thaler; 2) von der Prüfungs⸗Commiſſion


