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2 (1880)
Entstehung
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penrath in Münſter, Winter in Heidelberg, Bädeker in Eſſen, Helwing in Hannover, Vandenhoeck u. Ruprecht in GCöttingen, Hendeß in Cöslin u. a. einzelne Werke ihres Ver⸗ lags. Allen dieſen Gebern ſei hierdurch im Namen des Gymnaſiums der gebührende Dank ausgeſprochen.

III. Verfügungen des Königl. Provinzial⸗ Schulkolleginms zu Kaſſel.

Kaſſel, 5. September 1879. Die Einführung desElementarbuchs der hebräiſchen Sprache von Seffer mit Beginn des neuen Schuljahrs wird genehmigt.

Kaſſel, 22. November 1879. Der Direktor und die Lehrer bedürfen nach§. 2 der Schied⸗ mannsordnung vom 29. März 1879 zur Uebernahme des Amtes eines Schiedmannes der Geneh⸗ migung des K. Prov.⸗Schulkollegiums, können die Uebernahme aber auch ablehnen.

Kaſſel, 17. Januar 1880. Ein Miniſterial⸗Erlaß wird mitgeteilt, nach welchem künftig bei Einführung neuer Schulbücher zu verfahren iſt. Danach kann die Einführung neuer Schulbücher nur mit dem Beginn des Schuljahres ſtattfinden; ferner hat, wenn ein Schulbuch in mehreren auf⸗ ſteigenden Klaſſen gebraucht wird, eine Aenderung zunächſt nur in der unterſten dieſer Klaſſen ſtatt⸗ zufinden und iſt für die weiter aufſteigenden Klaſſen in der Weiſe zu bewirken, daß diejenigen Schüler, welche die betreffenden Klaſſen in der ordnungsmäßigen Zeit abſolvieren, nicht in den Fall kommen, das Lehrbuch zu wechſeln, nach welchem ſie anfänglich unterrichtet ſind. Schließlich wird wiederholt erinnert, daß nicht ſeitens der Lehrer den Schülern zum Gebrauche neben den eingeführten Schulbüchern oder ſtatt derſelben Bücher in einer Weiſe empfehlen werden, welche einen indirekten Zwang zu deren Anſchaffung enthält und dadurch zu einer Umgehung der Vorſchriften über die Einführung von Schul⸗ büchern wird.

Kaſſel, 30. Januar 1880. Es wird beſtimmt, daß Schüler, die wegen Teilnahme an ver⸗ botenen Verbindungen von einer Anſtalt ausgewieſen worden ſind, nicht vor Ablauf eines Jahres in dieſelbe Schule, der ſie früher angehörten, wieder aufgenommen werden dürfen.

Kaſſel, à. Februar 1880. Die von dem Herrn Miniſter durch Erlaß vom 21. Januar 1880 vorgeſchriebene Orthographie iſt vom Beginn des Schuljahres 1880/81 in dem K. Gymnaſium zur allgemeinen Einführung zu bringen. Nach dieſer Verfügung hat 1. vom 1. April d. J. an das BuchRegeln und Wörterverzeichnis für die dentſche Rechtſchreibung zum Gebrauch an den preußiſchen Schulen. Berlin. Weidmannſche Buchhandlung, an allen Schulen als Norm für den ortho⸗ graphiſchen Unterricht und für die in den Schriften der Schüler einzuhaltende Orthographie zu dienen. 2. Alle zur Einführung in den Schulunterricht zu beantragenden deutſchen Leſebücher, einſchließ⸗ lich der neuen Auflagen der bereits im Gebrauch befindlichen, haben fortan die vorgeſchriebene Ortho⸗

graphie einzuhalten. 3. Es iſt in geeigneter Weiſe dahin zu wirken, daß die gleiche Orthographie 9*