Druckschrift 
3 (1888)
Entstehung
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Gesang: V und VI(2 Std. wöchentlich). Das Wichtigste aus der allgemeinen Musiklehre, Gehör- und Treffübungen; ein- und zweistimmige Volkslieder. Zwanzig ausgewählte Choräle. Allgemeiner Chor(2 Std. wöchentlich). Verschiedene Chöre für gemischten Chor sowie für Männerstimmen wurden geübt. Schmitt.

Fakultatives Zeichnen: Am fakultativen Zeichenunterricht hat ein Schüler teilgenommen.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde.

Kassel, den 30. März 1887. Verfügung des Königlichen ProvinzialeSchulkollegiums, durch welche für die evangelischen Schüler der unteren und mittleren Klassen ein pesonderer alle 3 Wochen zu besuchender Jugendgottesdienst eingerichtet wird.

Kassel, den 9. Juni. Verfügung, welche den Direktoren die Konservierung der Alter- tümer empfiehlt.

Kassel, den 22. Juni. Verfügung, welche nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltungsberichte vorschreibt.

Kassel, den 9. August. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 13. Juli 1887, nach welcher die von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen wegen Fortgewährung des Civildiensteinkommens an aufseretatsmälſsige Beamte während ihrer Einberufung zu den gewöhn- lichen militärischen Friedensübungen getroffenen Bestimmungen künftig auch auf die wissen- schaftlichen Hülfslehrer an höheren Lehranstalten in Anwendung zu pringen, jedoch für eine kostenfreie Vertretung der Herren Lehrer Sorge zu tragen ist.

Kassel, den 22. August. Verfügung, welche den höheren Lebranstalten empfiehlt, den Beitritt zu dem Verein für Nassauische Landeskunde in Erwägung zu ziehen.

Kassel, den 2. Dezember. Verfügung. welche vorschreibt, dals wenn ein Schüler nach einjährigem Besuche der Untersekunda nicht aufgerückt ist, ihm am Ende des dritten Semesters seines Aufenthaltes in der Untersekunda nur dann das einjährige Zeugnis auszustellen ist, wenn sich die Klassenlehrer die Uberzeugung verschafft haben, daſs derselbe sich auch mit derjenigen Lehraufgabe, welche für das zweite Halbjahr des Klassenunterrichts bestimmt ist, hinreichend vertraut gemacht und sich schon jetzt die Reife zum Eintritt in eine mit demn petreffenden Klassenunterricht beginnende Obersekunda erworben hat.

Kassel, den 6. Januar 1888. Verfügung, durch welche die Einführung der Jäger- Eckertz-Herbst'schen Lehrbücher der Geschichte genehmigt wird.

Kassel, den 7. Februar 1888. Mitteilung einer Ministerialverfügung, durch welche die bestehende Bestimmung, dass den dritten dieselbe höhere Lehranstalt gleichzeitig besuchenden Brüdern, falls deren Eltern darum bitten, das Schulgeld zu erlassen ist, aufgehoben wird. und über die Befreiung der Lehrerssöhne von Entrichtung des Schulgeldes nähere einzelne Bestim- mungen getroffen werden.