Druckschrift 
2 (1896) 1724-1812
Entstehung
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Auf Grund einer Verfügung Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 25. Juli 1895, S. 5218, bringe ich folgenden Ministerial-Erlass vom 11. Juli 1895, U. II 11731 zur Kenntnis der Eltern und Vormünder unserer Schüler:

Berlin, den 11. Juli 1895.

Durch Erlass vom 21. September 1892, UI. II 904 habe ich das Königliche Provinzial-Schul- »kollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach ¾ Stunden starb.

In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewiesen, den Anstaltsleitern seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereig- nisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für veine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor »dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahrs durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn »die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch »dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem er- wähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen phat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, dass es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dass dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Überzeugung von der Erspriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deut- licher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie

und Staat ein gleiches Interesse haben. (Unterschrift.)

An die Eltern der Schüler richte ich die dringende Bitte, wenn es irgend angeht, es doch so einzurichten, dass ihre Söhne, während sie der Klasse Obertertia angehören, den Konfirmanden- unterricht besuchen.

Der regelmässige Vormittagsunterricht beginnt während des ganzen Schuljahrs um 8 Uhr, jedoch während der Zeit vom 23. November 1896 bis zum 18. Februar 1897 einschliesslich um 8 ½ Uhr. Der regelmässige Nachmittagsunterricht dauert von 2 bis 4 Uhr.