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Berwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiſtung fuͤhrt ein Curatorium, beſtehend aus dem Direttor der Realſchule oder deſſen Siſter e und zweien ans der Mitte des Lehremollegums zu wählenden Migliedern. Daſſelbe hat die Aufgabe, 1) fir die ſtatutenmäßige Verwendung des Vermögens der Stiftung zu ſorgen, 2) die Stitung gerichtlih und auzergerichtlich zu vertreten. 3) dem ſtädtiſchen Neviſionseollegium allührlich vor dem I. April Rechnung zu legen.
8.4. Verwendung des Stipendiums.
Das Stypendium, welches aus den ſährlich anſtommenden Zinſen des Stüſtungstapitals beſttht, darf nur einem mittellſen, würdigen und befäligten Abiturkenten der Ralſchule, zum Zwech ſeines Siudiunts auf einer Univerſttät, Baur, Berge oder Forſtacademie oder einer techniſchen Hochſchule ohrend der Dauer deſſelben, ledach längliens auf drei Jahre gewährt werden. 1
Die Verleihung geſchieht durch das geſammte Lehrer Colleguum der Realſchule, und entſcheidet bei Stimmengleichheit die Stimmme des Dirertors⸗
Jär den Fall, daß in einem Jahre kein Stipendiat vorhanden ſein ſolte, werden die Zinſen des Stipendienfonds zu Kazital geſchlagen und zur Vergrüßerung deſſeiben verwendet, Solle dus Kaßttal jedoch auf dieſe Weiſe oder durch anderweite Zuwendungen eine ſolche Huhe erreichen, daß es dem Curatorium ange meſſen erſcheint, ein weileres Stidendtum zu bilden, ſo ſoll daſſelbe hierzu mit Zuſtimmung des Raths der Stadt Stralſund ermächtigt ſein.
8. 6.
Aufſichtsbehörde.
Die Auſſict uber die Stitung führt,der Nath der Stadt Stralſund
Das Oberauſſihtsrecht bleiöt dem Stnate vorbehalten
Abänderungen des Statuts, welche den Sitz den Zweck und die äußere Vertretung der Sti treffen, oder Beſchliſſe, welche die Aufhebung derſelben oder die Vereinigung mit einer anderen Stiſuung be⸗ zwecken, bedürfen der landesherrlichen Genehmigung, ſonſtige Statutenänderungen aber der Genehunigung des Oberpräſidenten der Provinz
Stralſund, den 17. Januar 1878.
Das Stiftungs-Comité. Otto Baad. Earl Görs. Otto Hanſen. A. Nasmus.
eung be
III. Verordnungen der Behörden.
Mlai, 9. Auguſt 1877 und 31. Jamuar 1878. Die Zuerkennung des miltriſchen Befähigungs⸗ Zeugniſſes für den einlährigen freiwilligen Militairdienft ſoll mit derſelben Strenge und nach denſelben Gruundſäten erfolgen, nach welchen über die Verſetzung der Schüler, in die höhere Kllaſe entſchieden wi. Der Beſlut te: Zuetewuund des du Jeuguſſe da erl damn aßt becdan ven en der Zeltdauer(ein Jahr) des von dem betreffenden Schiller zu erfordernden Schulbeſuchs nicht, mehr als döchſtens der Zeitraum eines Monats(30 Tage) fehll. Dadurch, daß einem Schüler in der Verſetungs Conſereiz die Verſezung nach Ober Secunda bedingungslos zuerkannt iſt, wird demſeiben zugleich das miltairiſche ualffratians⸗Zeugniß zuertammt.
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