Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809)
Seite
26
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26 Alphabetiſches Regiſter.

gleich geachtete Rechte von Privilegien und Hypotheken zu befreyen, wie er die Guͤter der Ehegatten und der Vormün⸗ der von den darauf haftenden Hypotheken befreyen koͤnne, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind, 2181 u. f.

Kerbſtoͤcke. Unter welchen Perſonen und wann ſie Beweis⸗ kraft haben, 1555.

Kinder. Haben keine Klage wider ihre Eltern auf Verſor⸗ gung, 20½. Sie ſind ihren Eltern und Groheltern Unterhalt ſchuldig. Siehe Unterhalt. Bleiben der Regel nach, wenn auf Eheſcheidung geklagt wird, unter der Obſorge des Marknes, 267. Wemi ſie nach erfolgter Eheſcheidung anver⸗ traut werden, 3⁰2. Dieſe eutzieht ihnen die durch Geſetze oder Ehecontracte zugeſicherten Vortheile nicht, ihnen fallt die Haͤltte des elterlichen Vermoͤgens an, wenn auf wechſel⸗ ſeitige Einwilligung die Ehe geſchieden wird, 504 u. 505. Weiche für eheliche zu halten ſeyen, 312 u. f. Wie ſie ihre eheliche Abſtammung beweiſen koͤnnen, 319 u. f. Ihre Klage iſt in dieſer Hinſicht unverjaͤhrhar, 328. Wann dieſe von ihren Erben angeſtellt werden koͤnne, 329. Weiche naturliche Kinder durch eine nachherige Ehe legitimirt werden koönnen, und was ſie daun fuͤr Rechte haben, 331. Wie geſchieht die Anerkennung naturlicher Kinder, und was hat ſie fur Wir⸗ kungen? 554 u. f., 756 u. f. Die Kinder ſind ihren Eltern Ehre und Ehrturcht ſchuldig, bleiben unter ihrer Gewalt bis zu ihrer Großjaͤhrigkeit oder Emancipation, dürfen ohne Einwilligung des Vaters das paͤterliche Haus nicht verlaſſen, konnen wegen eines ſchlechten Betragens auf Verlangen des Vaters, und nach ſeinem Tode der Mutter oder des Fami⸗ Uenrathes eingeſperrt werden, 371 u. f. u. 468. Die einge⸗ ſperrten Kinder koönnen ſich an den General⸗ Procurator beym Appellationshofe wenden, 382. Funf eheliche Kinder befreyen von der Vormundſchaft, 456. Wann die Kinder eines der Erbſchaft unwurdigen Vaters von ſelber nicht ausgeſchloſſen werden, 750. Die naturlichen Kander erben der Regel nach ihre Eltern nicht, ſondern haben nur ein Recht auf den Nachlaß denſelben, wenn ſie geſehlich aner⸗ kannt ſind; worin dieſes Necht beſtehe, und was ſie ſich anrechuen laſſen muͤſſen, 725, 756 u. f. u. 9⁰06. Die aus einem Ehebruche oder aus einer Blutſchande erzeugten haben nur ein Recht auf die Alimente, wie dieſe beſtimmt werden, 762.

Klagen. Welche zu den Immohbilien und welche zu den Mo⸗ bilien gerechnet werden, 526 u. f. Zeit, in welcher ſie ver⸗ jahrt werden, 2262 u. f.

Koſten. Die der Nahrung, des Unterhalts, der Erziehung, der Leyrzeit, die gewohnlichen Koſten der Ausſtafftrung, Hoch⸗ zeit und der ublichen Geſchenke werden nicht zur Erbſchaft conſerert, 852..