Von der Ehe. 29
§ 52. Die Eheschliessung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete Frage des Standesbeamten: ob sie erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf er- folg enden Ausspruch des Standesbeamten. dass er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmässig verbundene Eheleute erkläre. § 53. Als Zeugen sollen nur Grossjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen untereinander steht deren Zuzichung nicht entgegen. § 54. Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 1) Vor und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe Geburts- und Wohnort der Eheschliessenden; 2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 4) die Erklärung der Fheschliessenden; 50 den Ausspruch des Standesbeamten. Veber die erfolgte Eheschliessung ist den Fheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.
Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe.
172— 179 Die L. R.S. 172— 179, ſchon durch das Badiſche 72 79. Standesbeurk. Geſetz von 1869 aufgehoben, ſind jetzt erſetzt durch die nachſtehend abgedruckten§§ 14—22 des Bad Einf.
Geſ. zum Reichs⸗Standes. B.Geſ.
§ 14. Der Vater, bei Abgang des Vaters die Mutter, kann wider
die Heirat ihrer Kinder EFinsprachen einlegen aus allen Gründen, welche der Fingehung der Ehe nach dem Gesetze entgegenstehen. Die gleiche Befugnis hat hinsichtlich der Ehe des Mündels der Vormund mit Ermãchtigung des Familienrathes.
§ 15. In Ermangelung der Eltern kann der Grossvater oder die Grossmutter, der Bruder oder die Schwester, der Oheim öder die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie grossjährig sind, jedoch nur in folgenden zwei Fällen, Finsprache einlegen:
1. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nach dem Ge— setze erforderliche Pinwilligung der Obervormundschaft nicht erwirkt worden ist;
2. wenn die Finsprache sich auf den Wahnsinn oder die Gemüths- schwäche eines der künftigen Bhegatten gründet.
§ 16. Zur Pinsprache gegen den Abschluss einer Bhe ist ferner
die Person berechtigt, welche mit einem der Verlobten verheirathet ist.
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